{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00700_2020-04-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220123&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf3a2cd53e6754277ab3f8800f9fed54"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00700"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.04.2020  VB.2019.00700"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.04.2020  VB.2019.00700"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.04.2020  VB.2019.00700"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und Abfindung | [Der Beschwerdef\u00fchrer war seit dem 1. September 2014 beim Amt f\u00fcr Justizvollzug des Kantons Z\u00fcrich angestellt, zun\u00e4chst als Chauffeur und ab Februar 2008 als Aufseher/Betreuer im Vollzugszentrum Bachtel; mit Verf\u00fcgung vom 15. April 2016 wurde dieses Anstellungsverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend laufender Bew\u00e4hrungsfrist wegen \"ungen\u00fcgenden Verhaltens\" aufgel\u00f6st.] Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde das rechtliche Geh\u00f6r im Vorfeld der K\u00fcndigung lediglich pro forma gew\u00e4hrt, sodass sich diese als formell mangelhaft erweist (E. 3.4). Vor einer K\u00fcndigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten ist der arbeitnehmenden Person sodann eine angemessene Bew\u00e4hrungsfrist einzur\u00e4umen (E. 3.2). Sinn und Zweck dieser Bew\u00e4hrungsfrist ist zu eruieren, ob sich die in der Mitarbeiterbeurteilung oder einem gleichwertigen Verfahren belegten (vermeintlichen) K\u00fcndigungsgr\u00fcnde weiterhin manifestieren oder nicht. Damit wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende K\u00fcndigung abzuwenden. Vorliegend bestanden zum Zeitpunkt des Abbruchs der Bew\u00e4hrungsfrist bei objektiver Betrachtung indes keine verl\u00e4sslichen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Bew\u00e4hrungsm\u00f6glichkeit nicht ernst genommen und der weitere Fristenlauf f\u00fcr das Vollzugszentrum Bachtel tats\u00e4chlich \u2013 wie behauptet \u2013 ein erhebliches Sicherheitsrisiko bedeutet h\u00e4tte. Hiervon scheint denn auch die Zentrumsleitung nicht wirklich ausgegangen zu sein, warteten die Verantwortlichen im Folgenden mit der Freistellung des Beschwerdef\u00fchrers doch \u00fcber zwei Wochen zu, ohne in dieser Zeit etwa Sachverhaltsabkl\u00e4rungen zu t\u00e4tigen. Damit wurde dem Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit genommen, sich zu bew\u00e4hren, weshalb die Berufung des Beschwerdegegners auf den K\u00fcndigungsgrund des ungen\u00fcgenden Verhaltens auch als materiell ungerechtfertigt zu werten ist (zum Ganzen E. 3.5 ff.). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist antragsgem\u00e4ss eine Entsch\u00e4digung von drei Monaten (E. 4) und eine Abfindungvon sechs Monaten zuzusprechen (E. 5).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:24:54", "Checksum": "aaf32f820e58bf226153dcf73e3f73e1"}