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VB.2019.00702
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch lic. iur. C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1976 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 8. März 2003 in die Schweiz ein und heiratete am 12. Juni 2003 in D die (damals) niederlassungsberechtigte Landsfrau E (geboren 1970). In der Folge erhielt er eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Im Jahr 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am 11. Juni 2018. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F vom 15. März 2010 wurde die Ehe von A und E geschieden. B. A erwirkte folgende Strafen: - Urteil des Bezirksgerichts F vom 8. März 2016: 18 Monate Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewaltdarstellung und mehrfacher Pornografie; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 3. Februar 2017: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung. C. Per 1. April 2017 verlegte A seinen Wohnsitz nach H, Kanton Thurgau, und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 informierte das Migrationsamt des Kantons Thurgau A, dass es beabsichtige, den Kantonswechsel insbesondere wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten abzulehnen und ihn anzuweisen, in den Kanton Zürich zurückzukehren. In der Folge meldete sich A am 17. Juli 2017 wieder in Zürich an. D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A. II. Gegen die Verfügung liess A am 21. Dezember 2017 Rekurs erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. September 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II). Ausserdem wies es die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus. Während des laufenden Rekursverfahrens wurde A mittels Strafbefehls der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum von Marihuana) mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. III. Am 21. Oktober 2019 liess A Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und 26. Februar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente zu seinem Gesundheitszustand zukommen und informierte dieses ausserdem über die Einleitung eines IV-Verfahrens. Am 27. März 2020 reichte seine Vertreterin eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Anhörung einer Auskunftsperson. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf verzichtet werden. 2. Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1 – 6. März 2019, VB.2018.00512, E. 2). 3. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 8. März 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers auch den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt. Da das zum Widerruf Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 erging, ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. 4. 4.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen
sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten
und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 4.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der Straftäterin als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 23. Oktober 2019, 2C_881/2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen – 26. Februar 2019, 2C_219/2018, E. 2.2.1). 4.3 4.3.1 Das Bezirksgericht F befand den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässiger Handel mit Marihuana), der mehrfachen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) und der mehrfachen Pornografie im Sinn von Art. 197 Abs. 3 und Abs. 3bis StGB (in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung) für schuldig. Das Urteil vom 8. März 2016 wurde nicht angefochten und auch nicht begründet. Den Sachverhaltsfeststellungen der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 8. September 2015 zufolge tat sich der Beschwerdeführer spätestens im April 2012 mit zwei weiteren Personen zusammen, um gemeinsam eine Produktionsanlage für Marihuana zu erstellen und dieses in grossem Umfang anzubauen, zu verarbeiten und zu veräussern. Zu diesem Zweck schloss der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 einen Untermietvertrag über die für die Produktion des Rauschhanfs vorgesehenen Kellerräumlichkeiten ab. Am 14. Februar 2012 übernahm er die Räumlichkeiten mit einer Fläche von 387 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'580.- zuzüglich Fr. 258.- Strompauschale. Hinter einem Vorraum, der zur Tarnung diente, legten der Beschwerdeführer und seine Mittäter einen Aufenthalts- und Lagerraum, einen Trocknungs- und Lüftungsraum und drei Plantagenräume an. Ab September 2012 nahmen sie den Betrieb der Indoor-Anlage auf. Sie zogen Jungpflanzen auf und ernteten periodisch zumindest die Blüten der Pflanzen, trockneten diese und erzeugten pro Pflanze mindestens 15 bis 20 Gramm Marihuana. In der Folge verkauften der Beschwerdeführer und seine Mittäter das produzierte Marihuana mit einem als hoch zu bezeichnenden Gehalt von 17 bis 21 % Tetrahydrocannabinol (THC) an nicht bekannte Abnehmer in der Schweiz. Dabei wussten sie, dass das getrocknete Marihuana von den Endverbrauchern als Rauschhanf verwendet wird. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Intervention am 25. Oktober 2013 verfügten die drei Täter über 2290 erntereife sowie 2010 Jungpflanzen und über 1848 Setzlinge. Mit mindestens 5 Ernten innert 15 Monaten sollen die Beschuldigten gemäss Anklageschrift 127,5 Kilogramm Marihuana erzeugt und durch den Verkauf eines Gramms für mindestens Fr. 7.- somit einen Nettoertrag von Fr. 738'578.- erzielt haben. Des Weiteren stellte eine nicht bekannte Person dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 elektronisch Videodateien mit pornografischem bzw. gewalttätigem Inhalt zu. Dieser schaute sich die Filme auf seinem Mobiltelefon an, speicherte sie in Kenntnis des Inhalts ab und verfügte über eine längere, nicht genau bekannte Zeit bis am 25. Oktober 2013 darüber. In Kenntnis des Inhalts der Aufnahmen leitete der Beschwerdeführer diese an eine nicht bekannte Person elektronisch weiter. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von 18 Monaten liegt zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit. Ausserdem verhängte das Gericht eine Strafe am unteren Rand des möglichen Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]). Ausserdem wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, was gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB dem gesetzlichen Minimum entspricht. Da keine Begründung des Urteils vorliegt, kann im Weiteren nicht auf die strafgerichtlichen Erwägungen zum Verschulden verwiesen werden. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift genannte Menge an Marihuana und den durch den Verkauf erlangten Nettoertrag für erstellt hielt, zumal es von der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat absah. Mit Blick auf die Dauer des Betriebs der Hanfanlage über 15 Monate sowie den Umstand, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat um eine Anlasstat im Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden vorliegt. Der Verurteilung wegen mehrfacher Gewaltdarstellung und mehrfacher Pornografie kommt vorliegend dagegen nur geringe Bedeutung zu. 4.3.2 Auch nach seiner Verurteilung vom 8. März 2016 trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Namentlich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 3. Februar 2017 wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen belegt. Ausserdem wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. Dazu ist anzumerken, dass dieser aufgrund Eigenkonsums des Beschwerdeführers erging. 4.3.3 Die Vorinstanz hat sodann ein Strafverfahren in die Interessenabwägung miteinbezogen, das eingestellt wurde. Dies erweist sich als grundsätzlich zulässig, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3 – 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft I das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Ihm wurde vorgeworfen, einem Dritten geholfen zu haben, Baumaterial für eine Indoor-Hanfanlage zu transportieren und beim Einbau der Anlage mitgewirkt zu haben. Es konnte dem Beschwerdeführer jedoch nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass er wusste, dass die Anlage in der Folge für die Aufzucht von Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1 % verwendet werden würde. Dabei hat er gemäss Staatsanwaltschaft "keinerlei Vorsicht (…) walten lassen und geradezu leichtfertig [seine] Dienste angeboten". 4.3.4 Insgesamt zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers zwar, dass er eine gewisse Mühe bekundet, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Seit der hier primär interessierenden Tat sind jedoch bereits rund sieben Jahre vergangen, und die seither vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sind nicht als schwer zu qualifizieren. Die ihm von der Staatsanwaltschaft in der vorgenannten Einstellungsverfügung vorgeworfene Leichtfertigkeit kann vorliegend sodann nur sehr beschränkt als fehlbare Handlung gewichtet werden. 4.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2003 und somit seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf. Die polizeiliche Einvernahme vom 20. September 2017 wurde auf Schweizerdeutsch durchgeführt. Anlässlich derselben gab der Beschwerdeführer an, keine Verwandten in der Schweiz zu haben und mit seiner Freundin zusammenzuwohnen. Ausserdem betreibe er mit Kollegen Sport, sei jedoch in keinem Verein aktiv. Insgesamt kann die sprachliche und soziale Integration als gelungen qualifiziert werden. Mit der Türkei verbindet den Beschwerdeführer ausser seiner Staatsangehörigkeit nur wenig. Zu seiner Mutter und seinen Verwandten dort hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt; sein Vater ist bereits verstorben. Soweit ersichtlich, war er vor sieben Jahren das letzte Mal in der Türkei. Nach seiner Einreise im Jahr 2003 ging der
Beschwerdeführer stets einer Erwerbstätigkeit nach, bis er am 24. Januar
2013 einen Unfall erlitt und bis November 2013 arbeitsunfähig war. Zwischen
Oktober 2013 und Februar 2014 sass er sodann während 127 Tagen in
Untersuchungshaft. Dass er nach seiner Haftentlassung nicht sogleich eine
Arbeitsstelle fand und im März und April 2014 von der Sozialhilfe unterstützt
werden musste, ist nachvollziehbar. In der Folge bezog er Arbeitslosengeld,
musste jedoch zwischen Oktober 2015 und November 2016 erneut von den Sozialen
Diensten L unterstützt werden. Insgesamt bezog er rund Fr. 31'543.- an
Sozialhilfe. Per 1. Januar 2017 trat er eine Stelle bei J an, die er aber
anscheinend aufgrund der schlechten Arbeitslage nach drei Monaten wieder
verlor. Zwischen April und Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vollumfänglich
von der Gemeinde H mit Sozialhilfe unterstützt. Per 1. Juli 2017 trat
der Beschwerdeführer sodann eine Stelle bei K an. Per 11. August 2017
wechselte er erneut zu J; am 14. August 2017 stürzte er bei der Arbeit
eine Treppe hinunter und brach sich beide Handgelenke. In der Folge war er bis
am 11. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem
12. November 2018 wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
attestiert. An diesem Tag nahm der Beschwerdeführer erneut eine Tätigkeit als
Trockenbauer auf, die er jedoch aufgrund der zu tragenden Lasten nach vier
Tagen bereits wieder aufgeben musste. Am 1. Dezember 2018 trat der
Beschwerdeführer sodann eine Stelle als Hilfsarbeiter auf Abruf (50 %) an.
Ab dem 1. Februar 2019 war er jedoch wieder zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 29. November 2019 musste der Beschwerdeführer erneut am rechten
Handgelenk operiert werden; seither besteht wiederum eine Die gegen den Beschwerdeführer registrierten Betreibungen und Verlustscheine im Umfang von heute noch rund Fr. 15'300.- bzw. Fr. 20'000.- sind mindestens teilweise dem Umstand geschuldet, dass er – wie dargelegt – für rund drei Monate in Untersuchungshaft sass. Hinzu kommt, dass er offenbar auch Schulden hat, die auf die Zeit mit seiner damaligen Ehefrau zurückgehen, und er auch durch den Konkurs eines früheren Arbeitgebers Lohnausfälle im Umfang von Fr. 15'996.70 hinnehmen musste. Der Beschwerdeführer scheint zudem ernsthaft gewillt, seine Schulden selbst abzubezahlen, was auch an der seit dem Rekursentscheid erfolgten Verminderung der offenen Betreibungen und Verlustscheine ersichtlich ist. Da seit Längerem eine Einkommenspfändung betreffend seine Unfalltaggelder besteht, ist es durchaus realistisch, dass der Beschwerdeführer die Schulden innert nützlicher Frist begleichen können wird. Da noch nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung erhalten wird, kann offenbleiben, wie sich ein allfälliger Rentenanspruch auf die Tilgung seiner Schulden auswirken würde. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer keine überdurchschnittliche Integration attestiert werden. Er zeigte jedoch bisher verschiedene Bemühungen, sich wirtschaftlich (wieder) zu integrieren und seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Desgleichen sind ernsthafte Bemühungen zur Tilgung der bestehenden Schulden belegt. 4.5 Gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wurde (BGr, 11. März 2019, 2C_787/2018, E. 3.4.1 – 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 4.5 – 10. Juni 2008, 2C_319/2008, E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGr, 5. März 2015, 2C_446/2014, E. 4.1). 4.5.1 Der Beschwerdeführer hat das hier interessierende Drogendelikt – in Anbetracht seines nachgewiesenen Eigenkonsums – wohl nicht nur aus finanziellen Motiven begangen. Trotzdem ist dieses als schwere Straftat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. In Anbetracht der vom Strafgericht verhängten Freiheitstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren kann jedoch vorliegend nicht von einer "besonders schweren Straftat" gesprochen werden. 4.5.2 Bei der Interessenabwägung ist vorliegend ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung vom 8. März 2016 durch den Beschwerdegegner nicht ausländerrechtlich verwarnt wurde, obwohl dieser bereits am 5. April 2016 davon Kenntnis erlangte. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung, nachdem der Kantonswechsel in den Kanton Thurgau nicht vollzogen worden war, da das dortige Migrationsamt in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 festhielt, der Beschwerdeführer habe "klar den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt". Das Migrationsamt des Kantons Thurgau unterliess es dabei jedoch, die durch die Arbeitsunfälle und die vom Beschwerdeführer erstandene Untersuchungshaft verursachten wirtschaftlichen Konsequenzen in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. 4.5.3 Insgesamt erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist entsprechend gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos. 6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts seiner ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der Person seiner Vertreterin, lic. iur. C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristinnen oder Juristen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 59.20 geltend. Dieser Aufwand ist gerade noch als angemessen einzustufen. Die Vertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'184.20 zu entschädigen. Damit ist lic. iur. C unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- mit Fr. 684.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszurichten. 6.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. November 2017 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und III des Rekursentscheids vom 12. September 2019 werden aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von lic. iur. C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von lic. iur. C als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom 12. September 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person von lic. iur. C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Lic. iur. C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 684.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 9. Mitteilung an … |