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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00704
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Entscheid vom 10. Januar 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) für die Familie B/C – B (geb. 1980) und C (geb. 1979, von der
Familie getrenntlebender Ex-Ehemann von B) sowie deren gemeinsame Kinder D
(geb. 2007) und E (geb. 2009) – eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch
den Dienst F an. Mit der Begleitung und Überwachung sowie der Regelung der
Finanzierung der Massnahme beauftragte die KESB den Beistand von E. Aufgrund
der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von B und C ersuchte die KESB
die Sozialbehörde der Stadt A um subsidiäre Kostengutsprache für die
Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.
B. Mit
Beschluss vom 16. Januar 2018 erteilte die Sozialbehörde für die
sozialpädagogische Familienbegleitung subsidiäre Kostengutsprache für maximal
sechs Monate, längstens bis 31. Juli 2018, mit einem Kostendach von
Fr. 9'768.- (sechs Monate à Fr. 1'628.-). Zusätzlich erteilte sie mit
Beschluss vom 28. März 2018 subsidiäre Kostengutsprache über
Fr. 2'223.- für Erst-, Standort- und Schlussgespräche, Zwischen- und Schlussbericht
sowie Kontakte mit Fachpersonen im Rahmen der sozialpädagogischen
Familienbegleitung.
C. Nachdem
sich der Start der sozialpädagogischen Familienbegleitung verzögert hatte,
erstreckte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 3. Juli 2018 die mit Beschluss
vom 16. Januar 2018 angesetzte Frist – mit Wirkung ab 20. April 2018
– bis längstens 19. Oktober 2018.
D. Mit
Schreiben vom 20. August 2018 informierte der Beistand von E die
Sozialbehörde, dass B die sozialpädagogische Familienbegleitung per sofort
abgebrochen habe, nachdem sie erfahren habe, dass ihr Kostenanteil rund
Fr. 1'500.- pro Monat betrage.
E. Mit Beschluss
vom 28. August 2018 widerrief die Sozialbehörde die mit den Entscheiden
vom 16. Januar 2018 und 28. März 2018 erteilten subsidiären
Kostengutsprachen mit Wirkung ab 1. September 2018
(Dispositivziffer 1). Sodann setzte sie den Betrag, welchen B an die
Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten habe, für die
Monate April und Mai 2018 auf je Fr. 1'397.35 und ab Juni 2018 auf
Fr. 1'507.10 pro Monat bis zur Beendigung der Massnahme, längstens bis
31. August 2018, fest. Der von B zu leistende Kostenbeitrag gelte für die
Dauer der Massnahme und betrage maximal die gesamten anfallenden Kosten
derselben (Dispositivziffer 2). Der festgelegte Kostenanteil sei ab
September 2018 monatlich bis zur Tilgung des gesamthaft geschuldeten Betrages
zu überweisen (Dispositivziffer 3).
F. Am
12. September 2018 beschloss die Sozialbehörde über den von C zu tragenden
Kostenanteil an die sozialpädagogische Familienbegleitung (Fr. 188.45
monatlich ab April 2018 bis zur Beendigung der Massnahme, längstens bis
31. August 2018).
II.
B erhob mit Eingabe vom 24. September 2018 Rekurs
beim Bezirksrat A und beantragte sinngemäss, auf die Kostenbeteiligung gemäss
Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 28. August
2018 sei zu verzichten. Mit Beschluss vom 18. September 2019 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und setzte den von B an die
sozialpädagogische Familienbegleitung zu leistenden Betrag in Abänderung von
Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 28. August 2018 auf
Fr. 698.70 für die Monate April und Mai 2018 (total Fr. 1'397.35) und
auf Fr. 753.55 pro Monat ab Juni 2018 bis zur Beendigung der Massnahme,
längstens bis 31. August 2018, herab (Dispositivziffer I).
Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer II).
III.
A. Daraufhin
gelangte die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde, mit Beschwerde vom
22. Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. September
2019 sei aufzuheben und der Rekurs vom 24. September 2018 sei abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Das Verwaltungsgericht
legte daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2019.00704
an und eröffnete mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2019 den
Schriftenwechsel.
B. Am
31. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) reichte B ein mit
"Beschwerde" bezeichnetes Schreiben ein, worin sie auf die Beschwerde
der Stadt A vom 22. Oktober 2019 Bezug nahm und sinngemäss um deren
Abweisung ersuchte. Gleichzeitig beantragte sie, die vom Bezirksrat
festgesetzten Beträge seien zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht nahm diese
Eingabe einerseits als Beschwerdeantwort zu den Akten des Verfahrens
VB.2019.00704, betrachtete sie andererseits aber auch als selbständige
Beschwerde und legte diesbezüglich ein weiteres Verfahren mit der
Geschäftsnummer VB.2019.00725 an.
C. Mit
Eingabe vom 1. November 2019 verzichtete der Bezirksrat im
Beschwerdeverfahren VB.2019.00704 unter Einreichung der Akten auf
Vernehmlassung.
D. Mit
Verfügung vom 7. November 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde von B (Geschäftsnummer VB.2019.00725) wegen Verspätung nicht ein.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. Die
Stadt A erklärte mit Eingabe vom 26. November 2019, von der Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 7. November 2019 Kenntnis erhalten zu haben, und
verzichtete auf eine weitere Stellungnahme im Verfahren VB.2019.00704. B liess
sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zwar beträgt der Streitwert –
entsprechend der Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin mit
Beschluss vom 28. August 2018 und denjenigen von der Vorinstanz mit
Beschluss vom 18. September 2019 festgesetzten Beträgen (sogenanntes
Gravamensystem; vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VR.2019.0003, E. 1.2) – rund Fr. 3'700.- und damit weniger als
Fr. 20'000.-. Da sich jedoch eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Die
Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes
wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21
N. 7).
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG
sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im
Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in
spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie
sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr
Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre
Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die
präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich
ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In
solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse
der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur
noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet
(BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff., zu Art. 111
Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005; statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273,
E. 1.2.1).
Der Streitwert beläuft sich
vorliegend auf rund Fr. 3'700.- (vorn E. 1.1). Damit steht
kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.). Vorliegend stellen es sich jedoch Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung (vorn E. 1.1), und die Beschwerdeführerin macht nachvollziehbar
geltend, dass die Ermittlung des Kostenanteils, welchen die von Massnahmen der
KESB begünstigten Personen selber zu bezahlen haben, von über den vorliegenden
Fall hinausgehender bzw. präjudizieller Bedeutung sein kann. Entsprechend ist
die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Kindern und
Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie
eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu
ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG). Grundlage für die Bemessung der
Sozialhilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2
2.2.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus
für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die KESB gestützt auf
Art. 307 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Sie kann insbesondere die
Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für
die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder
Stelle bestimmen, welcher Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307
Abs. 3 ZGB). Die Sozialbehörde ist an den rechtskräftigen Entscheid der
KESB, mit welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden (BGE 143
V 451 E. 9.4; 135 V 134 E. 3.2).
2.2.2
Bei der Anordnung der Massnahmen prüft die KESB neben der Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit auch die Angemessenheit der Kostenfolgen. Nach § 49 Abs. 3
des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom
25. Juni 2012 hat sie der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren
Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte,
wobei die Wohnsitzgemeinde dadurch nicht zur Verfahrenspartei wird. Soweit die
im konkreten Fall angeordnete Massnahme nicht anderweitig, zum Beispiel durch
Subventionen oder Staatsbeiträge finanziert wird, gehen die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zulasten der Eltern
(Art. 276 Abs. 2 ZGB). Ist nicht klar, dass die Eltern bereit
oder in der Lage sind, die anfallenden Kosten für eine ambulante
Kindesschutzmassnahme (wozu auch die sozialpädagogische Familienbegleitung gehört)
zu übernehmen, hat die Sozialbehörde direkte Kostengutsprache im Sinn einer
vorläufigen Kostenübernahme zu leisten bzw. die Kosten als situationsbedingte
Leistung zu übernehmen, um die rasche und effiziente Durchführung der Massnahme
nicht zu gefährden. Im Beschluss über die Erteilung der direkten
Kostengutsprache ist festzuhalten, dass der Umfang der Beteiligung der Eltern
an den Kosten geprüft und in einem separaten Entscheid festgelegt wird (BGr,
19. Juni 2018, 8C_25/2018, E. 4; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.10, 20. Juni 2019, zu
finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung
beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdegegnerin und ihrer Kinder, die zusammen eine Unterstützungseinheit
bilden würden, sorgfältig abgeklärt und den anrechenbaren Aufwendungen der
Familie im Sinn des erweiterten Bedarfs ihren Einkünften gegenübergestellt. Mit
der Beschwerdeführerin sei dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach diese
nicht gewusst habe, was auf sie zukomme, grundsätzlich entgegenzuhalten, dass
die Kostentragungspflicht der Kindeseltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Möglichkeiten sowohl aus dem Entscheid der Beschwerdeführerin vom
16. Januar 2018 als auch aus demjenigen vom 28. März 2018 betreffend
Kostengutsprache für die sozialpädagogische Familienbegleitung klar hervorgehe.
Die Beschwerdegegnerin sei zudem bereits im Gespräch mit dem Beistand ihres Sohnes
über eine mögliche Kostenbeteiligung informiert worden, wie sie selbst
einräume. lm Entscheid vom 16. Januar 2018 finde sich sodann der Hinweis,
dass ihre Beteiligung nach erfolgter Bedarfsermittlung mittels separater
Verfügung festgelegt werde. Die Beschwerdegegnerin beanstande sodann keine
einzelne Position in der Berechnung der Ausgaben und Einnahmen der
Beschwerdeführerin als unzutreffend. Dem Umstand, dass ihre monatlichen
Lohneinnahmen schwanken würden, habe die Beschwerdeführerin Rechnung getragen,
indem sie den Durchschnitt ihrer Erwerbseinnahmen über drei Monate
berücksichtigt habe. Dass ihr effektives Einkommen im massgebenden Zeitraum
tatsächlich vom angenommenen Durchschnittslohn abgewichen sei, belege die
Beschwerdegegnerin nicht.
Hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung erwog die
Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe für die Berechnung korrekterweise ein
erweitertes Budget erstellt. Diesem Budget habe sie die Einkünfte der
Beschwerdegegnerin und ihrer Kinder gegenübergestellt und den derart
errechneten Einnahmenüberschuss als zu leistende Kostenbeteiligung festgelegt.
Gemäss Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien dürfe von der Differenz zwischen Bedarf
und Einkommen für die Dauer der Unterstützung indes lediglich die Hälfte als
Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden. Dies mache Sinn, da der
Erfolg von Kindesschutzmassnahmen in hohem Masse von der Unterstützung durch
die Eltern abhänge. Ihre wirtschaftliche Selbständigkeit sei eine grosse
(Erziehungs-)Ressource, und es sei – wann immer möglich – zu vermeiden, durch
den Erlass einer Kindesschutzmassnahme bzw. die damit einhergehenden Kosten
neue Abhängigkeiten zu schaffen. Werde der gesamte Überschuss der Familie
abgeschöpft und ihr damit jeglicher finanzielle Spielraum genommen, sei es
nicht erstaunlich, wenn die Umsetzung der Massnahme von den Eltern – trotz
grundsätzlicher Bereitschaft, sich an den Kosten zu beteiligen – komplett
verweigert werde. Somit sei es unzulässig, die Kostenbeteiligung der
Beschwerdegegnerin an der sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Höhe
des gesamten Einnahmenüberschusses festzusetzen. In diesem Sinn sei der Rekurs
gutzuheissen und die in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses
vom 28. August 2018 festgelegte Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin
auf die Hälfte zu reduzieren.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung handle es sich – auch wenn der Sozialbehörde bei Anordnung
durch die KESB kein Ermessen zukomme – um eine fördernde situationsbedingte
Leistung im Sinn von Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien. Das von der
Vorinstanz der Berechnung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin zugrunde
gelegte Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien sei demgegenüber eine Praxishilfe
zu Kapitel F.3.3, welches sich auf die elterliche Unterhaltspflicht im
Zusammenhang mit der Tragung von Kosten für ausserfamiliär platzierte Kinder
oder mündige, noch in Erstausbildung stehende Kinder beziehe. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handle es sich bei den Kosten einer
sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht um Kinderunterhaltskosten und
daher nicht um einen Anwendungsfall von Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien.
Dieses könne deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Im Fall der
Freiwilligkeit einer ambulanten Kindesschutzmassnahme sei sie – die
Beschwerdeführerin – gehalten, die anfallenden Kosten als situationsbedingte
Leistung zu übernehmen, sofern eine Bedürftigkeit vorliege und keine
anderweitige Finanzierung gegeben sei. Hier habe die Kostentragung nur soweit
zu erfolgen, als eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit gegeben sei. Anstelle
der Eröffnung eines umfangreichen Unterstützungsfalls könne durch Erstellung
einer erweiterten sozialhilferechtlichen Bedarfsrechnung der von der
hilfesuchenden Person zu tragende Kostenanteil ermittelt und festgelegt werden.
Gründe, weshalb bei einer durch die KESB angeordneten ambulanten Massnahme
etwas anderes gelten solle, seien nicht ersichtlich.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, den geforderten Betrag
aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Verhältnisse nicht bezahlen zu können,
zumal die Unterhaltszahlungen seitens ihres Ex-Ehemanns rückwirkend ab April
2018 gerichtlich reduziert worden seien.
4.
4.1 Die
Zulässigkeit der Einforderung eines Teils der Kosten der von der KESB
angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung mittels Beschluss ist zu
Recht nicht umstritten. Vorliegend geht es nicht um eine vom Gemeinwesen mit
zivilrechtlicher Klage geltend zu machende Regressforderung im Sinn von
Art. 289 Abs. 3 ZGB (vgl. BGr, 19. März 2014, 8D_4/2013,
E. 5.3). Die Beschwerdeführerin widerrief vielmehr die subsidiäre Kostengutsprache
und setzte die noch nicht geleisteten Beträge unter Beachtung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin neu fest, nachdem diese
die Massnahme abgebrochen hatte. Umstritten ist demgegenüber, in welchem Umfang
sich die Beschwerdegegnerin an den Kosten zu beteiligen hat. Bis dato hatte
sich das Verwaltungsgericht nur in wenigen Fällen mit einer vergleichbaren
Fragestellung auseinanderzusetzen.
4.1.1
Mit Urteil VB.2009.00578 vom 22. Januar 2010 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde gut, deren Sozialbehörde für das
vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich beantragte, zwölf
Monate dauernde Familiencoaching eine
subsidiäre Kostengutsprache für die ungedeckten Kosten – unter Berücksichtigung
eines Elternbeitragsabzugs in der Höhe von Fr. 4'800.- – von
Fr. 19'200.- gewährt hatte. Unter Hinweis auf Kapitel H.3.1
der damals geltenden SKOS-Richtlinien, wo – wie heute (vgl. unten E. 4.2)
– im Zusammenhang mit der Berechnung von Elternbeiträgen festgehalten wurde,
von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen könne für die Dauer der
Unterstützung rund die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert
werden, erachtete das Verwaltungsgericht eine Mitfinanzierung des Familiencoachings
im Umfang von Fr. 4'800.- bzw. monatlich Fr. 400.- als zumutbar, da
das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.- überstieg
(E. 5).
4.1.2
Auch mit Entscheid VB.2010.00251 vom 19. August 2010 sah das
Verwaltungsgericht die begünstigte Person bei einem monatlichen Überschuss von
mindestens Fr. 621.- in der Lage, den von ihr verlangten Beitrag von
Fr. 2'600.- bzw. monatlich Fr. 260.- an die Kosten der von der
begünstigten Person selber erbetenen sozialpädagogischen Familienbegleitung zu
leisten, deren Gesamtkosten sich auf Fr. 5'250.- beliefen (E. 4.2).
4.1.3
Dem von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde erwähnten
Urteil des Verfahrens VB.2017.00307 vom 11. Juni 2018 lag ebenso eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin zugrunde. Diese (bzw. die Sozialbehörde)
hatte damals subsidiäre Kostengutsprache für eine von der KESB angeordnete
sozialpädagogische Familienbegleitung erteilt. Das Verwaltungsgericht erwog,
die Familienbegleitung solle gewährleisten, dass der Kindsvater (damaliger
Beschwerdegegner) in seine Rolle als Alltagsvater hereinwachsen und in seinen
Erziehungs- und Handlungskompetenzen gefördert werden könne. Mit der
Familienbegleitung sollten allfällige Überforderungssituationen aufgefangen und
Problemfelder sogleich thematisiert werden können. Die sozialpädagogische
Familienbegleitung diene zwar auch der Gewährleistung einer guten Entwicklung
des Sohnes und stehe somit nicht nur im Interesse des Beschwerdegegners,
sondern auch des Sohnes. Derart übernehme der Sohn mittels des Kindsvermögens
auch einen Teil der Kosten. Sie beinhalte aber in erster Linie eine
Unterstützung des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der
elterlichen Sorge und könne deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des
Sohnes im Sinn von Art. 276 ZGB qualifiziert werden. Da die Kosten der
Familienbegleitung keine Kindesunterhaltskosten darstellten, seien sie nicht im
Unterstützungsbudget des Sohnes aufzunehmen, und der Anspruch sei auch nicht
gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Sozialamt übergegangen. Aus
diesem Grund komme die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Klageweg gemäss
Art. 279 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht infrage. Es
liege deshalb auch nicht ein Anwendungsfall von Kapitel F. 3.3 der
SKOS-Richtlinien vor. Da es sich hier nicht um Unterhaltskosten handle, sei
somit nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner und sein Sohn zusammen eine
Unterstützungseinheit bildeten oder nicht. Anzumerken bleibe jedoch, dass eine
Unterstützungseinheit nur bei gleichen Unterstützungswohnsitzen bestehen könne,
was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Wären die Kosten der
Familienbegleitung als Unterhaltskosten zu deklarieren, könnten sie damit – wie
der Beschwerdegegner zu Recht vorbringe – in der Tat nicht mit Beschluss der
Fürsorgebehörde eingefordert werden. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in
diesem Fall eine Zivilklage erheben müssen. Da es sich bei den Kosten der
Familienbegleitung aber gerade nicht um Unterhaltskosten handle, hätten sie
vorliegend mit Beschluss der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auferlegt
werden dürfen. Insofern sei die Beschwerde gutzuheissen (E. 2).
4.2 Das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2018 beschäftigte sich – wie nicht
zuletzt in E. 1.3.3
festgehalten wurde – in erster Linie mit der Frage, ob die Kosten einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung als Unterhaltskosten anzurechnen sind, wenn ein Elternteil
die elterliche Sorge erlangen möchte. Das Verwaltungsgericht hielt zwar in
diesem Zusammenhang fest, die Kosten der Familienbegleitung stellten
keine Kindesunterhaltskosten dar, weshalb auch kein Anwendungsfall von Kapitel
F. 3.3 der SKOS-Richtlinien vorliege. Eine analoge Heranziehung der sich
tatsächlich ausdrücklich auf dieses Kapitel beziehenden Praxishilfe zur
Berechnung der Elternbeiträge (Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien) für die
Berechnung des Kostenanteils der unterstützten Person für die
sozialpädagogische Familienbegleitung, wie sie die Vorinstanz vornahm, schloss
das Verwaltungsgericht damit jedoch weder explizit noch implizit aus. Gemäss
Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien ist zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein
erweitertes Budget zu erstellen, das die effektiven Wohnkosten, Steuern,
Ausbildungskosten und Unterhaltsbeiträge mit einbezieht, und kann von der
Differenz zwischen Bedarf und Einkommen für die Dauer der Unterstützung rund
die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog (vorn E. 3.1), bestehen denn auch gute Gründe,
nicht den gesamten Einnahmeüberschuss abzuschöpfen und dadurch die wirtschaftliche
Selbständigkeit der betroffenen Personen zu belasten und/oder diese – wie im
vorliegenden Fall geschehen – damit zu veranlassen, die zweifellos auch im
öffentlichen Interesse liegenden Massnahmen der KESB zu verweigern oder
abzubrechen. Dass dadurch das Subsidiaritätsprinzip tangiert wird, ist in Kauf
zu nehmen. Wie den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010
und 19. August 2010 (vorn E. 4.1.1 f.) zu entnehmen ist, legen
denn auch gewisse Gemeinden jeweils nicht den gesamten errechneten Einnahmenüberschuss
als zu leistende Kostenbeteiligung fest. Eine solche Regelung sehen auch
verschiedene Kantone vor. Im Kanton St. Gallen beispielsweise empfiehlt
die Konferenz für Sozialhilfe in Ziffer F.3.3.8 ihrer Praxishilfe vom Januar
2019 (zu finden unter https://www.kos-sg.ch/kos/kos-praxishilfe) ausdrücklich,
für die Berechnung des Elternbeitrages an sozialpädagogische
Familienbegleitungen analog der Berechnung des Elternbeitrags bei
Fremdplatzierungen (siehe F.3.3.2) vorzugehen. Auch gemäss dem Merkblatt des
kantonalen Sozialamts Graubünden betreffend Kostentragung von Massnahmen im
Kindes- und Erwachsenenschutz vom 6. Juni 2019 (Ziffer III.3.3, zu
finden unter
https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/soa/beratung/sozialhilfe-handbuch/Seiten/i.aspx)
ist der Elternbeitrag gemäss den Kapiteln F.3.3 und H.3 der SKOS-Richtlinien
zu berechnen und einfordern.
Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund der auf
Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn
E. 2.3) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in analoger
Anwendung von Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien den Elternbeitrag auf die Hälfte
des Einnahmenüberschusses der Beschwerdegegnerin reduzierte. Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.3 Ob
gestützt auf § 17 SHV, wonach in
begründeten Einzelfällen von den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf
(vorn E. 2.1), bisweilen mehr als die Hälfte des Einnahmeüberschusses
eingefordert werden kann, muss hier nicht geprüft werden. Im vorliegenden Fall ist
die Reduktion des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin seitens der Vorinstanz
wie erwähnt nicht geradezu rechtsverletzend. Im Übrigen gilt es festzuhalten,
dass es, wenn die vorgesehenen Massnahmen – wie hier – am Unwillen des
betroffenen Elternteils scheitern und sich damit als nicht durchführbar
erweisen, Sache der KESB ist, nach vorgängiger Anhörung der Gemeinde (vorn E. 2.2.2)
allenfalls andere geeignete Massnahmen anzuordnen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels
Obsiegens nicht (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine
solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …