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Geschäftsnummer: VB.2019.00705  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


[Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Rekursverfahren] Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zu Unrecht verneint. Der Rekurs war zudem nicht offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin mittellos. Damit hatte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da der Vorinstanz bei der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Ermessen zukommt, ist die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
REKURSVERFAHREN
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00705

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 28. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

vertreten durch C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kündigung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A wurde mit zwei separaten Verfügungen je vom 29. März 2018 per 1. April 2018 mit einem Pensum von 100 % befristet für einen Monat und ab 1. Mai 2018 unbefristet auf Abruf bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angestellt. Die Verfügung über die befristete Anstellung sah ausdrücklich eine Probezeit von drei Monaten vor; die zweite Verfügung erklärte die Kündigungsfristen von §§ 14 und 17 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) für anwendbar.

Mit Austrittsverfügung vom 16. Mai 2018 wurde A per 23. Mai 2018 gekündigt.

II.  

Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wies den dagegen gerichteten Rekurs vom 18. Juni 2018 mit Beschluss vom 22. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verweigerte A die unentgeltliche Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziff. 2). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. 3).

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 24. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei Ziff. 2 des Rekursentscheids vom 22. August 2019 aufzuheben, ihr sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Dieser sei für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit Fr. 4'547.85 zu entschädigen.

Die Psychiatrische Universitätsklinik mit Beschwerdeantwort und der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik mit Vernehmlassung je vom 26. November 2019 beantragten, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. Am 3. Dezember 2019 reichte Rechtsanwältin D ergänzend zur Beschwerdeantwort weitere Unterlagen ein. A nahm am 6. Januar 2020 Stellung zur Beschwerdeantwort, wozu sich die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich am 20. Januar 2020 äusserte. A liess sich am 3. Februar 2020 erneut vernehmen. Selbiges tat die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich am 6. Februar 2020.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122). Da das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über eine personalrechtliche Anordnung der Beschwerdegegnerin zuständig ist (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich [LS 813.17] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]), gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist dabei angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

2.2 Mit ihrem Rekurs vom 18. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B, worüber "vorab so rasch als möglich" zu entscheiden sei. Da die Vorinstanz in der Folge keinen Zwischenentscheid bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung traf, kontaktierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich mehrmals das Sekretariat der Vorinstanz. Dieses teilte ihm – seinen eigenen Angaben zufolge – schlussendlich telefonisch mit, die Vorinstanz habe Rechtsanwältin D "mit der Behandlung des Rekursverfahrens beauftragt". Mit E-Mail vom 21. Oktober 2018 gelangte Rechtsanwältin D an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und führte (unter anderem) Folgendes aus: "Wie bereits am Telefon festgehalten, wird [der Beschwerdeführerin] die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, allerdings wird die Art und der Umfang der Aufwendungen wie üblich gemäss den geltenden Grundsätzen überprüft werden." Mit Beschluss vom 22. August 2019 verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung, da die Beschwerdeführerin "in der Lage [gewesen sei], ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren", womit "der Beizug eines Rechtsbeistandes nicht notwendig gewesen" sei.

2.3 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und "ein widersprüchliches Verhalten an den Tag" gelegt, indem sie der Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens die unentgeltliche Prozessführung zugesichert, diese mit Endentscheid vom 22. August 2019 jedoch verweigert habe. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Die Vorinstanz habe sich auf ihren "ursprünglichen Entscheid" (E-Mail vom 21. Oktober 2018) behaften zu lassen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 unter anderem aus, den Ausführungen im Beschluss des Spitalrats vom 22. August 2019 betreffend die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege sei zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach bewiesen, dass sie sich zu wehren wisse und rechtlich nicht vollkommen unbedarft sei. Im Verwaltungsverfahren gelte die Offizialmaxime, weshalb der Beizug eines Anwalts in der Regel nicht notwendig und im vorliegenden Fall der Auflösung eines Anstellungsverhältnisses während der Probezeit auch tatsächlich nicht notwendig gewesen sei.

2.5 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei die juristische Erfassung der erfolgten Kündigung aufgrund der zwei gleichzeitig erlassenen Anstellungsverfügungen vom 29. März 2018 sowie aufgrund des bereits erstellten Einsatzplans für den Monat Mai 2018 alles andere als klar und einfach gewesen. Zudem könne die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Kündigung gewehrt und das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin gesucht habe, nicht als Beweis dafür dienen, dass keine Notwendigkeit für den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgelegen hätte.

2.6 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Für die Beschwerdeführerin war der Beizug eines Rechtsbeistands im Rekursverfahren nötig, da die juristische Erfassung der erfolgten Kündigung und ihre Anfechtung aufgrund der beiden Anstellungsverfügungen vom 29. März 2018 und der daraus resultierenden Verknüpfung einer befristeten und einer unbefristeten Anstellung (auf Abruf) für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin tatsächlich schwierig waren. So wurde der Beschwerdeführerin mit der Verfügung über ihre für den Monat April befristete Anstellung eine Probezeit von drei Monaten angesetzt; in der zweiten Verfügung wurden jedoch nur die Kündigungsfristen von §§ 14 und 17 PG für anwendbar erklärt. Damit bestanden für die Beschwerdeführerin bereits Unsicherheiten bezüglich der effektiven Dauer ihrer Probezeit und damit auch bezüglich der Rechtmässigkeit der siebentätigen Kündigungsfrist, innert welcher ihr die Beschwerdegegnerin gekündigt hatte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine genügende Probezeitbeurteilung erhalten hatte, weshalb es nicht offensichtlich war, dass die Kündigung den gesetzlichen Vorgaben entsprach und insbesondere nicht missbräuchlich war. Insgesamt ist es damit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu Wahrung ihrer Rechte einen Anwalt beigezogen hatte. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs ohne anwaltliche Vertretung gegen die Kündigung gewehrt hatte, kann nicht geschlossen werden, dass sie auch im anschliessenden Rekursverfahren keine anwaltliche Vertretung benötigte. Zudem kann auch im Verwaltungsverfahren, in welchem zwar grundsätzlich die Offizialmaxime gilt, Bedarf für eine anwaltliche Vertretung bestehen.

Aufgrund des soeben beschriebenen Sachverhalts konnte ihr Rekurs auch nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden. Auch eine Person mit genügenden finanziellen Mitteln hätte sich aufgrund der zu entscheidenden Rechtsfragen für eine Überprüfung der Kündigung entschieden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 47).

2.7 Ob die Vorinstanz im Rekursverfahren – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – tatsächlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, kann offenbleiben, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren nach dem Gesagten notwendig war. Deshalb und weil die Hauptsache des Rekursverfahrens nicht mehr streitig ist, muss nicht weiter abgeklärt werden, in welchem rechtlichen Verhältnis Rechtsanwältin D zur Vorinstanz und eventuell gar auch zur Beschwerdegegnerin tatsächlich gestanden hatte (bzw. steht) und ob deshalb ein Interessenskonflikt vorliegen würde bzw. was dessen Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren wären.

2.8 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids mittellos war. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Einkommen von monatlich Fr. 2'801.- in Form einer Arbeitslosenentschädigung sowie keinerlei Vermögen und bezog zuvor Sozialhilfe. Als Ausgaben hatte die Beschwerdeführerin unter anderem die Wohnkosten von Fr. 850.- und die Krankenkassenprämie von Fr. 426.- angeführt. Ausgehend von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.- für alleinstehende Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kanton Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009, zuzüglich eines Zuschlags von 20 % auf dem monatlichen Grundbetrag (VGr, 13. November 2019, VB.2019.00653, E. 4.2, 2. Absatz; VGr, 26. September 2018, VB.2018.00501, E. 3.4 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]), errechnen sich damit Ausgaben von mindestens Fr. 2'716.-.

Damit war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Mithin war sie mittellos.

2.9 Damit hatte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht durch das Verwaltungsgericht festzulegen. Da der Vorinstanz bei der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Ermessen zukommt, ist die Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Entschädigungshöhe festzusetzen.

4.  

Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert nicht über Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Weder der Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz steht eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Julia Hänni/Lukas Xaver Meyer, Basler Kommentar, 2018, Art. 85 N. 25). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Spitalrats der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 22. August 2019 wird aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …