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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00706
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilte A,
geboren 1979, russische Staatsangehörige, am 8. September 2016 eine
befristete Arbeitsbewilligung (Kurzaufenthalter) zur Erwerbstätigkeit bei der C
AG. A reiste am 31. Oktober 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine
Kurzaufenthaltsbewilligung gültig bis am 30. Oktober 2017. Am
11. August 2017 verlängerte das AWA die Arbeitsbewilligung
(Kurzaufenthalter) um ein Jahr. In der Folge wurde auch die
Kurzaufenthaltsbewilligung bis am 30. Oktober 2018 verlängert.
Am 10. Oktober 2018 reichte A ein Gesuch um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 1. April
2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. September
2019 ab.
III.
Gegen den Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 23. September 2019 reichte A beim
Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2019 Beschwerde ein und beantragte die
Aufhebung des Rekursentscheids durch Erteilung bzw. Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Stellensuche zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme um Abstand von jeglichen Vollzugsmassnahmen,
um angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche sowie das
verwaltungsgerichtliche Verfahren und eventualiter um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 verfügte der
Abteilungspräsident, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche
Massnahme alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Am 1. Januar
2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft
getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche,
die wie das vorliegende vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar.
2.
2.1 Die
Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte zu einem bestimmten
Aufenthaltszweck bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 Abs. 1 und 2
AuG). Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur
aus wichtigen Gründen möglich (Art. 32 Abs. 3 AuG). Nach einem
angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz kann erneut eine
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AuG).
Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so ist für die
Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel ein
arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörden
erforderlich (Art. 40 Abs. 2 AuG). Das AWA erlässt
arbeitsmarktliche Vorentscheide im Sinn von Art. 40 Abs. 2 AuG und
ist zuständig für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an
Drittstaatsangehörige (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Zuständigkeiten
im Ausländerrecht vom 21. September 2011 [VZA]).
2.2 Das AWA
erteilte der Beschwerdeführerin eine bis 30. Oktober 2017 befristete
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit bei der C AG, welche es
11. August 2017 bis 30. Oktober 2018 verlängerte. Am 10. Oktober
2018 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Verlängerung ihrer
Bewilligung ein. In der Folge wurde ihr Arbeitsverhältnis von der C AG
gekündigt und die Beschwerdeführerin freigestellt. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich teilte ihr mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 mit, es
beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Am
19. Oktober 2018 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsvertrag mit der D AG im Kanton X. Mit Schreiben vom 5. November
2019 an die D AG lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons X das
Gesuch um Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin ab.
Zur Begründung hielt es fest, dass es das volkswirtschaftliche Potenzial dieser
Anstellung im Vergleich zu anderen Gesuchen als zu gering erachte. Am
26. November 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem
Migrationsamt des Kantons X mit, dass es unter Vorbehalt der Erteilung einer
Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen
würde. In der Folge wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 1. April
2019 ab. Im Referenzschreiben vom 5. August 2018 hielt die D AG fest, an
einer Anstellung der Beschwerdeführerin interessiert zu sein, sollte sie eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten, jedoch nicht in der Lage zu sein, das
aufwendige Verfahren zum Erhalt eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu
begleiten.
2.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte zufolge eines unbefristeten
Arbeitsvertrages eine unbefristete Arbeitsbewilligung erhalten müssen. Das AWA
wie auch das Migrationsamt hätten ihr entweder die Aufenthaltsbewilligung
erteilen oder ihr Gesuch abweisen müssen. Das AWA habe vorerst nur einen
Kontingentplatz für eine Kurzaufenthaltsbewilligung gehabt, weil die
Bewilligungskontingente für die Aufenthaltsbewilligung unzureichend gewesen
seien. Sie habe daher eine Aufenthaltsbewilligung "verkleidet" als
eine Kurzaufenthaltsbewilligung gehabt. Die Praxis des AWA anstelle der anbegehrten
Aufenthaltsbewilligung nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, gehe
mit einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens einher und stehe im
Widerspruch zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGr, 13. Juli
2016, VB.2016.00141). Die Beschwerdeführerin sei unbestritten in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der C AG gestanden und habe die Absicht
gehabt, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten. Die Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin liege aktenkundig im Gesamtinteresse der Schweiz. Indem sich
das Migrationsamt auf den Standpunkt stelle, die Beschwerdeführerin habe von
Anfang an gewusst, dass sie nur kurz in der Schweiz bleiben dürfe, habe sie
auch den Vertrauensgrundsatz und das Gebot von Treu und Glauben verletzt. Die
Vorinstanz verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und des
Rechtsmissbrauchs, indem sie behaupte, die Beschwerdeführerin habe als
Inhaberin einer Kurzaufenthaltsbewilligung keinen Anspruch gemäss Art. 40
Abs. 2 AuG und benötige einen arbeitsmarktlichen Vorbescheid. Die
Vorinstanz versperre ihr dadurch zudem in unzulässiger Weise den Rechtsweg. Ihr
Aufenthalt sei sodann aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeldern zu
verlängern. Gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Migration vom
1. November 2019 (Weisungen SEM) könne die Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, solange Ansprüche der Arbeitslosenversicherung bestünden
(3.4.2 der Weisung SEM). Dies gelte aufgrund eines Verweises auch für die
Kurzaufenthaltsbewilligung. Indem die Vorinstanz diese Regelung für
Kurzaufenthaltsbewilligung mutatis mutandis als nicht anwendbar erachte, handle
sie überspitzt formalistisch. Zudem sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden,
weil sie zu dieser Auslegungsweise nicht habe Stellung nehmen können.
3.
3.1 Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, hat die
Beschwerdeführerin als russische Staatsangehörige keinen Anspruch auf die
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und bedarf die Erteilung einer
solchen Bewilligung eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids
(Art. 40 Abs. 2 AuG). Zuständig für die Zulassung
Drittstaatsangehöriger zur Erwerbstätigkeit ist das AWA. Dieses entscheidet
darüber ermessensweise innerhalb der zur Verfügung stehenden Aufenthalts- oder
Kurzaufenthaltskontingente. Unbestritten liegt kein positiver arbeitsmarktlicher
Vorentscheid vor. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sowie dieses Arbeitsverhältnis
aufgelöst worden war und die Beschwerdeführerin mangels positiven
arbeitsmarktlichen Vorentscheids in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgehen darf, ist ihr Aufenthaltszweck dahingefallen. Das Migrationsamt war
daher von Gesetzes wegen verpflichtet, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (Art. 32 Abs. 2 bzw.
Art. 33 Abs. 2 AuG). Der Entscheid des Migrationsamts erweist sich
damit weder als rechtsmissbräuchlich noch überspitzt formalistisch.
3.2 Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, ihr sei widerrechtlich eine Kurzaufenthalts- anstatt
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, und sich dabei auf ein Urteil des
Verwaltungsgerichts stützt (VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00141), verkennt
sie, dass das Verwaltungsgericht im zitierten Fall einen arbeitsmarktlichen
Vorentscheid des AWA zu beurteilen hatte. Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist jedoch einzig der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2019. Es kann
im vorliegenden Verfahren daher nicht überprüft werden, ob das AWA im
arbeitsmarktlichen Vorentscheid das ihm zustehende Ermessen bei der Vergabe der
Kurzaufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin missbräuchlich ausgeübt
hat. Die Beschwerdeführerin hätte dies im Rechtsmittelverfahren gegen den
arbeitsmarktlichen Vorentscheid des AWA geltend machen müssen. Der
Beschwerdeführerin musste bei der Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung
anstatt der anbegehrten Aufenthaltsbewilligung bewusst gewesen sein, dass ihr
Aufenthalt in der Schweiz nur befristet gestattet wurde. Indem sie den
Vorentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, hat sie sich
zumindest stillschweigend damit einverstanden erklärt, nur für eine begrenzte
Zeit in der Schweiz bleiben zu können. Es kann dem Migrationsamt weder ein
Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz noch gegen das Gebot von Treu und
Glauben vorgeworfen werden. Es kann nach dem Gesagten auch keine Rede davon
sein, dass ihr der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt gewesen wäre.
3.3 Schliesslich
kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass sie Arbeitslosengelder
bezieht, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der Regelung, wonach die
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, solange Ansprüche der
Arbeitslosenversicherung bestehen (Ziff. 3.4.2 der Weisung des SEM), handelt
es sich um eine "Kann"-Bestimmung, welche keinen Anspruch auf
Verlängerung einer Bewilligung vermittelt. In Zusammenhang mit der Weisung des
SEM ist zudem festzuhalten, dass es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung
handelt. Als solche ist sie zwar für die Verwaltungsbehörden verbindlich, nicht
hingegen für die Justizbehörden. Die Gerichtsbehörden berücksichtigen die
Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mit, sofern diese
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. VGr, 2. April 2014, SB.2013.00079, E. 2.2.1 mit weiteren
Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Beschwerdeführerin,
unabhängig von ihrer Absicht des dauernden Verbleibs, nur für einen
vorübergehenden Aufenthaltszweck in die Schweiz zugelassen worden. Es gab daher
keinen Anlass ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen bzw. zu
verlängern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Ob die
Regelung überhaupt für Kurzaufenthaltsbewilligungen Anwendung findet, kann
daher letztlich offengelassen werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
4.3 Nach dem
vorgängig Ausgeführten, der klaren Rechtslage und unter Berücksichtigung des
ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte die Beschwerdeführerin nicht
ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen, weshalb diese sich
als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist deshalb abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …