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Geschäftsnummer: VB.2019.00708  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel)


[Der Beschwerdeführer ersuchte Anfang Juli 2018 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich; während des Verfahrens lief seine bisherige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern ab, ohne dass er vorgängig deren Verlängerung beantragt hätte.] Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG setzte; er ist zudem seit März 2019 arbeitslos bzw. teilweise arbeitsunfähig und bezieht seit Mai 2019 Sozialhilfe, sodass ihm kein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt (E. 2.2, auch zum Folgenden). Weiter liegt nach der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Schweizer Ehefrau auch kein Fall einer routinemässigen Bewilligungsverlängerung vor. Folglich haben nicht die Zürcher Behörden über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu befinden, sondern dieser muss im Kanton Luzern um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat. Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSLOSIGKEIT
BEWILLIGUNGSANSPRUCH
FRISTVERSÄUMNIS
KANTONSWECHSEL
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
STRAFFÄLLIGKEIT
VERLÄNGERUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. 2 AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00708

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Januar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung, Kantonswechsel,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 16. September 2010 in die Schweiz ein, nachdem er am 6. November 2009 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hatte. Der Kanton Zürich erteilte ihm am 8. November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, letztmals verlängert bis zum 15. September 2016. Im Juni 2016 trennten sich die Ehegatten definitiv, woraufhin A am 3. November 2016 mangels erfolgreicher Integration aus der Schweiz weggewiesen wurde. Am 31. Januar 2017 erfolgte die Ehescheidung. Während der Hängigkeit des gegen die Wegweisung erhobenen Rekurses heiratete A am 10. Oktober 2017 erneut eine Schweizerin, zog nach C und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern, gültig bis am 1. November 2018. Der Rekurs wurde zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Am 1. Juli 2018 zog A mit seiner zweiten Ehefrau in den Kanton Zürich und stellte am 10. Juli 2018 beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Kantonswechsel. Im September 2018 trennte sich das Ehepaar, am 9. November 2018 erfolgte die Scheidung.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Kantonswechselgesuch von A ab, setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 5. September 2019 und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2019 ab und ordnete an, dass A den Kanton Zürich per 23. November 2019 zu verlassen habe. Zuvor war A der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit während des Rekursverfahrens gestattet worden.

III.  

Am 25. Oktober 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der angefochtene Entscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm der Kantonswechsel zu bewilligen. Dem Rechtsmittel sei sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und zu bestätigen, dass er zur vorläufigen Anwesenheit im Kanton Zürich und zur Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt sei. Schliesslich ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 stellte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2 fest, dass A bis auf Weiteres sowohl zum Aufenthalt im Kanton Zürich als auch zur Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Entsprechend kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.). Praxisgemäss müssen die Voraussetzungen für den Kantonswechsel nicht bloss im Gesuchs-, sondern auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2014 vom Bezirksgericht D wegen qualifizierter grober Verkehrsregelnverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG setzte. Überdies ist er seit März 2019 arbeitslos bzw. teilweise arbeitsunfähig und bezieht seit Mai 2019 Sozialhilfe. Damit besteht kein Anspruch auf Kantonswechsel. Weiter liegt seit der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner zweiten Ehefrau auch kein Fall einer routinemässigen Bewilligungsverlängerung (mehr) vor (vgl. VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00711, E. 2). Folglich haben nicht die Zürcher Behörden über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu befinden. Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit vielmehr weiterhin bei den Behörden des Kantons Luzern. Denn das Gesuch um Kantonswechsel wurde gestellt, bevor die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern am 1. November 2018 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer muss demnach im Kanton Luzern um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2).

In Anbetracht die konkreten Umstände nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG), da sich die Beschwerde zufolge Straffälligkeit, Arbeitslosigkeit und bereits erfolgter Scheidung als aussichtslos erweist.

4.  

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …