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Geschäftsnummer: VB.2019.00709  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.03.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer serbischen Staatsangehörigen, die mit einem Schweizer verheiratet ist und mit ihm zwei Schweizer Kinder hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2.2 f.). Indessen erweist sich die Nichtverlängerung als unverhältnismässig: Die Beschwerdeführerin war seit 2014 nicht mehr in Serbien und spricht wohl die dortige Sprache nicht. Ferner wäre die Ausreise der Mutter für die noch jungen Kinder (6 und 3,5 Jahre alt) einschneidend, weshalb mit Blick auf das Kindeswohl die privaten Interessen vorerst noch überwiegen (E. 2.4.3). Verwarnung der Beschwerdeführerin (E. 2.5 und E. 3 Abs. 2). Gutheissung.
 
Stichworte:
KINDSWOHL
NICHTVERLÄNGERUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00709

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1996 geborene Staatsangehörige Serbiens. Am 22. Dezember 2013 heiratete sie in Serbien den Schweizer Staatsangehörigen C, geboren 1995. Am 16. Mai 2014 reiste A in die Schweiz ein, worauf sie am 9. September 2014 eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt, letztmals mit Gültigkeit bis 15. November 2018. Aus der Ehe gingen am 2014 die Tochter D und 2016 der Sohn E hervor. Die Kinder besitzen, wie der Vater, das Schweizer Bürgerrecht.

B. A und ihre Familie mussten zwischen Oktober 2014 und Januar 2019 mit Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr. 155'378.55 unterstützt werden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie und ihre Familie weiterhin nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Ausserdem verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 und drohte ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei fortgesetztem Sozialhilfebezug an.

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom 26. November 2015 wurde A wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft.

C. Am 4. Oktober 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2019 ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2019.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. Mai 2019 wurde A wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (davon neun Tage durch Haft erstanden) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 25. November 2019 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'325.-, schrieb diese aber wegen Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 25. Oktober 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen betragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Des Weiteren beantragt sie, es seien ihr "keine Verfahrenskosten zu belasten".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Der Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 (Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1) rechtfertigt sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1 – 21. August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423, E. 3.1).

Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig]; vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2).

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden seit Oktober 2014 von der Sozialhilfe unterstützt − bis Ende Januar 2019 in einem Gesamtbetrag von Fr. 155'378.55. Da die Familie sich seither nur für rund drei Monate von der Sozialhilfe zu lösen vermochte und am 28. Juni 2019 erneut einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, ist dieser Betrag seither weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin verfängt mit ihrem Vorbringen nicht, dass in der Schweizer Familie in erster Linie der Vater für die Beschaffung des Geldes verantwortlich sei und die Mutter für die Betreuung der Kinder – obwohl im ZGB nicht so vorgeschrieben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin "aus dem Balkan" und auch ihr Ehemann "ursprünglich aus dem Balkan" stammen. Die eheliche Unterstützungspflicht besteht unabhängig vom gelebten Familienmodell und der Herkunft der Ehegatten. Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht vom Vorwurf des (dauerhaften und erheblichen) Sozialhilfebezugs befreien, indem sie vorbringt, "die Hauptverantwortung zur finanziellen Lage" trage ihr Ehemann. Aus demselben Grund erübrigt sich auch die "Abklärung der einzelnen Sozialhilfen".

Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2014 bis heute einzig während fünf Monaten (Juni bis Oktober 2018) einer Erwerbstätigkeit nachging. Dabei beschränkte sich diese gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt H auf Arbeitseinsätze "einmal die Woche je 2-3 Stunden im Bereich Reinigung". Die Beschwerdeführerin verfügt sodann weder über einen Schulabschluss noch über eine berufliche Ausbildung. Ihr Ehemann arbeitete "für ca. neun Monate" bei I, wobei er diese Stelle nach Einreise der Beschwerdeführerin und der Geburt der gemeinsamen Tochter im Mai 2014 aufgab. Seither war er ebenfalls nur für kurze Zeit erwerbstätig, namentlich im April und im Mai 2017 (bei zwei verschiedenen Arbeitgebern) sowie zwischen März und Mai 2019 als Kurier. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat zwar in der Schweiz die Schule besucht, die neunte Klasse aber gemäss eigenen Angaben nicht abgeschlossen, da er damals (nach der Scheidung seiner Eltern) mit dem Vater nach Serbien zog. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Die Sozialhilfebehörde der Stadt H erachtete in einem Schreiben vom 31. Oktober 2018 als "unwahrscheinlich", dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "in den nächsten Monaten" von der Sozialhilfe lösen könnten.

2.3.2 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.

2.4 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).

Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3).

2.4.1 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im Mai 2014 und im Juni 2016) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Geburt des ersten Kindes nur während weniger Monate einer Erwerbstätigkeit nachging und somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, ist der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt vorliegend nicht entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 durch den Beschwerdegegner ermahnt und sodann mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte somit bereits seit mehreren Jahren Kenntnis davon, dass von ihr entsprechende Anstrengungen erwartet wurden, und war auch über die möglichen Konsequenzen informiert. Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt H vom 31. Oktober 2018 zeigten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aber "bisher wenig Bemühungen, ihre Notlage selber zu beheben". Bereits im Juni 2017 stellte dieselbe Behörde fest, dass "die Zusammenarbeit der letzten Jahre mit dem Ehepaar von deren Seite her als weitgehend unverbindlich zu qualifizieren ist" und bisherige Vereinbarungen "nicht nachhaltig eingehalten [wurden]". Des Weiteren komme die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht "gar nicht" nach. Aus diesen Gründen wurde die Familie "[m]it Beschluss vom 16. Januar 2018 (…) auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Die Sozialhilfe wurde entsprechend gekürzt (Sanktion)". Bereits davor wurde das Ehepaar mit Beschluss vom 21. Juni 2017 "ein erstes Mal sanktioniert" und der Grundbedarf der Familie um 15 % herabgesetzt.

Doch selbst im Nachgang zu diesen von den Migrations- und Sozialhilfebehörden verhängten Massnahmen sind keine wirklichen Suchbemühungen nachgewiesen. Die Ehegatten gaben zwar gegenüber dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 8. November 2017 an, sich "jetzt noch mehr [zu] bemühen um eine Stelle zu finden"; und baten "noch um eine Chance". Aus dieser offenbaren Einsicht resultierten jedoch keine ernsthaften Anstrengungen. Die "Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen" wurden erst unter dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigebracht; hinzu kommt, dass die Dokumente offenbar nicht dem RAV eingereicht und von einem dortigen Mitarbeiter visiert wurden. Damit ist nicht belegt, dass tatsächlich eine Bewerbung erfolgte. Bewerbungs- oder Absageschreiben, welche (erfolglose) Suchbemühungen belegen würden, wurden weder vor Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht eingereicht. Es wird lediglich behauptet, die "Eheleute A und C [hätten] sich um diverse Arbeiten bemüht". Die behaupteten Stellenbewerbungen durch persönliche Vorsprache sowie die Vermittlung durch Bekannte sind sodann kaum überprüfbar. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass sich offenbar der Ehemann der Beschwerdeführerin um die Bewerbungsschreiben kümmert, sodass deren mangelnde Dokumentation nicht nur der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Ebenfalls zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin erst nach viereinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz einen Deutschkurs auf Niveau A 1.1 besucht hat; weitere Teilnahmen an Kursen oder Ausbildungsangeboten, welche die (berufliche) Integration der Beschwerdeführerin verbessert hätten, gehen aus den Akten nicht hervor.

Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebezug nicht nur der Beschwerdeführerin anzulasten. Sie trifft jedoch ein erhebliches Verschulden, da sie selbst nur für kurze Zeit eine Anstellung hatte und mit Ausnahme des vorgenannten Deutschkurses keinerlei Anstrengungen zu Aus- oder Weiterbildung ersichtlich sind (vgl. dazu VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 4.2 Abs. 2).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2014 und somit seit bald sechs Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht zwar italienisch und französisch, hat sich aber – wie erwähnt – bisher nur beschränkt bemüht, die in ihrem Wohnkanton gesprochene Landessprache zu erlernen. Sodann sind gegen die Beschwerdeführerin Verlustscheine im Umfang von total Fr. 2'710.- registriert. Sie erwirkte ausserdem zwei Straferkenntnisse gegen sich. Dabei fällt der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom 26. November 2015 wegen geringfügigen Diebstahls kaum ins Gewicht. Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. Mai 2019 wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs kommt vorliegend grössere Bedeutung zu, denn die Beschwerdeführerin wurde damit nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (mit einer Probezeit von zwei Jahren) bestraft. Ihre Taten zählen darüber hinaus zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]); in Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) wurde jedoch ausnahmsweise davon abgesehen. Relativiert werden die begangenen Straftaten dadurch, dass der Tatentschluss gemeinsam mit einer Mittäterin offenbar spontan und insbesondere aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse erfolgte und die Deliktsumme beschränkt war (Sachschaden von Fr. 1'500.-; Diebesgut im Wert von rund Fr. 1'050.-).

2.4.3 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gründet in der Tatsache, dass ihr Schweizer Ehemann und ihre zwei Schweizer Kinder hier leben. Die Kinder wurden hier geboren, und die Tochter besucht den Kindergarten. Die Kinder sind heute rund 6 bzw. 3 ¾ Jahre alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter (und gegebenenfalls mit dem Vater) grundsätzlich zumutbar wäre.

Soweit ersichtlich, war jedoch die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Mai 2014 nicht mehr in Serbien, und ihre Kinder waren noch nie dort. Die Geschwister der Beschwerdeführerin (vier Brüder und zwei Schwestern) leben in Genf, in Frankreich und in Italien. Unklar ist, ob der Vater der Beschwerdeführerin in Serbien oder in Italien wohnt. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist offenbar verstorben, als diese vier Jahre alt war. Weitere Verwandte oder Bekannte in Serbien hat die Beschwerdeführerin nicht. Sie wurde in J, Italien, geboren, wo sie auch während rund zwei Jahren die Schule besuchte, bevor sie mit zwölf Jahren "nach Frankreich gekommen" sei. Anschliessend zog sie nach Genf weiter, wo sie am 4. Februar 2011 um Asyl ersuchte. Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge aus der ihr zugewiesenen Unterkunft entfernte und nicht mehr auffindbar war, trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 17. September 2012 nicht auf ihr Asylgesuch ein und wies sie aus der Schweiz weg. Für die Hochzeit Ende Dezember 2013 gingen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Serbien, wo Erstere sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2014 aufhielt.

In der Rekurseingabe gab die Beschwerdeführerin zwar an, serbisch zu sprechen. Ihre Befragung durch die Kantonspolizei Zürich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde aber auf Rumänisch durchgeführt, und sie selbst sagte anlässlich derselben, daneben "Roma" (romani), italienisch, französisch und spanisch zu sprechen. Die Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich betreffend Einbruchdiebstahl wurde sodann auf Italienisch durchgeführt. In Anbetracht ihrer bisherigen Aufenthalte in Italien, Frankreich und der Schweiz und dem nur kurzen Aufenthalt in Serbien ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die serbische Sprache wirklich beherrscht.

Insgesamt wäre eine (Wieder-)Eingliederung in Serbien für die Beschwerdeführerin stark erschwert: Sie hat sich dort nur für wenige Monate aufgehalten, verfügt – wenn überhaupt – nur über beschränkte Kenntnisse der Landessprache und kann dort sodann auf keinerlei soziales Netzwerk zurückgreifen. Ausserdem hat sie nur für kurze Zeit überhaupt eine Schule besucht und verfügt über keine Ausbildung. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Beschwerdeführerin als verheiratete, aber getrennt von ihrem Ehemann lebende Frau nur schwerlich möglich, in ihrem Herkunftsland selbständig ein Einkommen zu erwirtschaften. Sollte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin dazu entschliessen, seiner Frau mit den beiden Kindern nach Serbien zu folgen, wäre die dortige Wiedereingliederung der Familie ebenfalls stark erschwert: Der Ehemann wohnte zwar gemäss eigenen Angaben nach der Scheidung der Eltern mit seinem Vater während einer gewissen Zeit in Serbien und spricht auch die Landessprache. Sein Vater, sein Bruder und sein Stiefbruder leben jedoch heute in K, Italien. Die Mutter des Ehemanns der Beschwerdeführerin lebt offenbar in Deutschland; zu ihr hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt. Seine Kinder- und Jugendjahre verbrachte er sodann zu einem grossen Teil in der Schweiz; über ein soziales Netz in Serbien verfügt auch er nicht.

Zwar müssten die Kinder vorliegend nicht mit der Mutter ausreisen, da der Ehemann mit diesen in der Schweiz verbleiben könnte. Er hat sich denn auch bisher an der Kinderbetreuung beteiligt. Für die noch jungen Kinder wäre eine Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer Hauptbetreuungsperson jedoch mit einer grossen Härte verbunden, und die Wegweisung der Beschwerdeführerin zeitigte somit erhebliche Auswirkungen auf das Leben ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass aufgrund der knappen wirtschaftlichen Ressourcen aller Beteiligten nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter-Kind-Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin in Serbien und den Kindern hier in der Schweiz mittels regelmässiger Besuche wirklich gepflegt werden könnten. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren zwei Kindern beschränkte sich somit künftig im Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon und Internet, was für die noch jungen Kinder mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 3 KRK nicht als ausreichend bezeichnet werden kann. Das erhebliche, aber vorwiegend pekuniäre öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin erscheint daher gegenüber den gewichtigen privaten Interessen ihrer minderjährigen Schweizer Kinder als untergeordnet.

2.5 Unter diesen besonderen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht und sie der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich verstärkt für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den Arbeitsmarkt einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben. Sollten daher bei ihr in Zukunft keine ernsthaften Anstrengungen zur beruflichen und sprachlichen Integration erkennbar sein, wäre ihr Aufenthaltsstatus erneut zu prüfen, wobei sich das Kindeswohl und die Kindesinteressen mit zunehmendem Alter ihrer Kinder immer weniger gegen das öffentliche Interesse anführen lassen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr "keine Verfahrenskosten zu belasten", ist damit gegenstandslos.

4.2 Ein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt und geht auch nicht implizit aus der Beschwerdeschrift hervor. Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin kann somit nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG bestellt werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 113 f.).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 23. September 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 23. September 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.    Die Beschwerdeführerin wird verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still.

7.    Mitteilung an …