|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2019.00713
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit Juni 2016 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B. Am 20. September 2018 reichte die Gemeinde C bei der Staatsanwaltschaft D Strafanzeige gegen A ein, weil er unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe. C. Mit Beschlüssen vom 29. Januar 2019 verfügte die Sozialhilfebehörde C per 31. Januar 2019 die Einstellung der Sozialhilfe mangels Nachweis der Bedürftigkeit und verweigerte ihm die Beiordnung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zuvor hatte die Sozialhilfebehörde C A zur Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Nachweis der Bedürftigkeit das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin Rechtsanwalt B in dessen Namen am 4. Januar 2019 eine Stellungnahme eingereicht hatte. D. Die Staatsanwaltschaft D stellte die Strafuntersuchung gegen A am 6. März 2019 ein, weil sich nicht nachweisen lasse, dass A ein Arbeitseinkommen erzielt habe. II. Gegen die Beschlüsse der Sozialhilfebehörde C vom 29. Januar 2019 legte A am 11. Februar 2019 beim Bezirksrat E Rekurs ein. Mit Beschluss vom 19. September 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab (Dispositiv-Ziffer I); den Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er hingegen gut. III. A. Am 23. Oktober 2019 führte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats E vom 19. September 2019. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Gemeinde C sei anzuweisen, ihn weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Eventualiter sei die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen. Weiter beantragte er, ihm sei eine Parteientschädigung auszurichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens. B. Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde C reichte am 29. November 2019 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. A liess sich innert erstreckter Frist am 3. Februar 2020 erneut vernehmen. C. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2020 wurde die Sozialhilfebehörde C aufgefordert, dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die der Beschwerdeantwort beigelegte Korrespondenz vom 26. November 2019, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs am 3. Dezember 2019 von der Sozialhilfe abzumelden gedenke, mitzuteilen, ob A weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Mit Schreiben vom 10. März 2020 liess die Sozialhilfebehörde C vernehmen, A habe anlässlich des Gesprächs am 3. Dezember 2019 sinngemäss mitgeteilt, eine erhoffte Arbeitsstelle nicht erhalten zu haben und sich nicht von der Sozialhilfe abmelden zu wollen. D. Die Akten der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft D wurden beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Juli 2019, VB.2019.00205, E. 1.2 mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Beschwerdeführer erzielt seit Januar 2019 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 1'723.80 und wird in wechselndem Umfang ergänzend unterstützt. Sein Bedarf wurde im Leistungsentscheid vom 24. August 2018 mit Fr. 2'506.60 pro Monat beziffert. Die dem Beschwerdeführer während zwölf Monaten ausgerichteten Leistungen übersteigen daher die für die einzelrichterliche Zuständigkeit massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht, weshalb der Fall vom Einzelrichter zu behandeln ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 27. September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). 2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV; Kap. A.8.2 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). 2.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2.3; VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4). 2.4 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Bei der Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sich die Verwaltung veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG). Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht, wo die Unschuldsvermutung gilt – dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3; VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der Hilfeempfänger einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen lässt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00034, E. 3; VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Begründung ihres Beschlusses vom 29. Januar 2019 aus, sie habe wegen Verdachts auf nichtdeklarierte Einkommen im August 2018 eine Observation des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Aus dem vom beauftragten Unternehmen erstellten Bericht vom 12. September 2018, der ein Kaufverhandlungsgespräch betreffend ein Auto dokumentiere, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Handel mit Motorfahrzeugen betreibe. Zudem sei in der Tiefgarage seiner Wohnung ein Auto untergestellt, welches der Beschwerdeführer nutze und auf welches er konstanten Zugriff habe. Obwohl das Auto auf eine andere Person eingelöst worden sei, dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer – der vor der periodischen Überprüfung als Fahrzeughalter eingetragen gewesen sei – mit diesem Auto einen undeklarierten Vermögenswert besitze. Überdies erscheine unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seinen um Fr. 261.- über dem bewilligten Budget für die Wohnkosten liegenden monatlichen Mietzins ohne zusätzliche Einnahmen bezahlen könne. Weiter verwies sie auf den vom Beschwerdeführer im Dezember 2018 mit der Garage F über eine Anstellung im Umfang von 50 % abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 7. Januar 2019. Während der vorangegangenen sieben Jahre habe der Beschwerdeführer alle Arbeitsintegrationsmassnahmen mit Verweis auf seine vollständige Arbeitsunfähigkeit abgebrochen oder nicht angetreten. Die Garage F, deren Namen auf dem Plastikrahmen des Nummernschilds des vom Beschwerdeführer genutzten Autos zu finden sei, habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vermieter bereits beim Bezug seiner Wohnung im Mai 2016 als Arbeitgeber angegeben und unterschriftlich ein Jahreseinkommen von Fr. 50'400.- bestätigt. Alle diese Umstände habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können. Die Vermutung liege nahe, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in ebendieser Garage Tätigkeiten gegen Bezahlung verrichtet habe. Mit der nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Vorwürfen eingegangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die erheblichen Zweifel an seiner Bedürftigkeit nicht ausräumen können. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf den Ermittlungsbericht von einem begründeten Verdacht ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer genügend Einkommen für seinen Lebensunterhalt erziele. Es wäre deshalb Sache des Beschwerdeführers gewesen, mit substanziierten Sachverhaltsdarstellungen diesen Verdacht zu widerlegen. Seine Ausführungen erachtete die Vorinstanz indessen nicht als überzeugend: Das während der Observation beobachtete Kaufverhandlungsgespräch betreffend ein Fahrzeug erkläre der Beschwerdeführer damit, dieses als Gefälligkeit für seinen Kollegen G auf dessen Rechnung gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei anlässlich dieses Gesprächs jedoch als Autohändler aufgetreten. Es erscheine zudem unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer die Nutzung eines Autos "vom Mund abspare". Das jeweils in seiner Tiefgarage parkierte Auto sei erst auf G übertragen worden, nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals mit ihrer Kenntnis über dessen Vorhandensein konfrontiert habe. Der Beschwerdeführer habe überdies konstanten Zugriff auf das Auto gehabt. Wer tatsächlich für den Unterhalt des Autos, den Tiefgaragenparkplatz und die Fahrzeugversicherung aufgekommen sei, sei nicht dargelegt worden. Dass der Beschwerdeführer diese Kosten mit Mitteln aus der Sozialhilfe bestreiten könne, sei nicht glaubwürdig, zumal er auch eine monatliche Mietzinsdifferenz von Fr. 261.- begleichen müsse. Sodann folgte die Vorinstanz der Behauptung des Beschwerdeführers nicht, dass die auf dem Wohnungsbewerbungsformular im Mai 2016 deklarierte Tätigkeit für die Garage F nicht der Wahrheit entsprochen habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich damit rechnen müssen, dass der Vermieter diese Angabe beim angegebenen Arbeitgeber tatsächlich überprüfen würde. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei mit Erkenntnissen aus dem Observationsbericht vom 12. September 2018 begründet worden; seine Vorbringen, wonach die Observation unrechtmässig erfolgt und der Observationsbericht daher nicht verwertbar sei, seien unberücksichtigt geblieben. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Hinsichtlich der Verwertbarkeit des Observationsberichts als Beweismittel gibt der bezirksrätliche Beschluss zwar den in der Rekursschrift geäusserten Standpunkt des Beschwerdeführers wieder, dieser sei unrechtmässig erstellt worden und dürfe nicht berücksichtigt werden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bzw. weshalb auf den Bericht abgestellt werden dürfe, fehlt hingegen gänzlich. Aus der Erwägung, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den nämlichen Bericht von einem begründeten Verdacht habe ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer genügend Einkommen für seinen Lebensunterhalt erziele, lässt sich bloss implizit schliessen, dass die Vorinstanz den Bericht als zumindest insoweit verwertbares Beweismittel betrachtete. 4.4 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.2.2; VGr, 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.). Mit einer derartigen Verzögerung wäre vorliegend im Fall einer Rückweisung zu rechnen, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz – in einem zweiten Rechtsgang nicht mehr bloss stillschweigend – die Observation entweder als rechtmässig erachten oder nach einer Interessenabwägung zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Observation (vgl. E. 5.1 hiernach) wiederum auf den Observationsbericht abstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren ist hier jedenfalls möglich, zumal das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung frei prüft (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). 5. 5.1 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren folgt ein grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel (Art. 29 Abs. 1 BV). Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Praxisgemäss bedarf es im verwaltungsrechtlichen Verfahren einer Güterabwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person, ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel nicht zu ihren Lasten zu verwenden, und dem öffentlichen Interesse an einer Verwendung des fraglichen Beweismittels; dabei ist auch zu berücksichtigen, ob das Beweismittel auf rechtmässigem Weg hätte erlangt werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 154 f.). Angesichts des damit verbundenen Eingriffs in Verfahrensgrundrechte vermag regelmässig nur ein erhebliches öffentliches Interesse die Berücksichtigung rechtswidrig erlangter Beweismittel zu rechtfertigen (zum Ganzen VGr, VB.2019.00174, E. 4.3.2 mit Hinweisen). 5.2 Ob der Observationsbericht rechtmässig erstellt worden ist oder gegebenenfalls, obwohl unrechtmässig erlangt, aufgrund einer Interessenabwägung dennoch ein zulässiges Beweismittel darstellt, kann offenbleiben. Die Erkenntnisse des Observationsberichts sind nämlich nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu wecken und damit eine ausreichende Vermutungsbasis zu bilden, an welcher der Beschwerdeführer durch seine Vorbringen erhebliche Zweifel wecken müsste bzw. zu welcher er den Gegenbeweis zu erbringen hätte (dazu vorstehend E. 2.4). Selbst wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer aus dem im Observationsbericht dokumentierten Autokauf (finanziellen) Profit schlagen konnte, bildet dieses einmalige Ereignis noch keine ausreichende Vermutungsbasis einer dauernden, gewinnbringenden Tätigkeit als Autohändler in einem Umfang, der den Beschwerdeführer nicht mehr im sozialhilferechtlichen Sinn als bedürftig erscheinen liesse. Dies deckt sich mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft D in der Einstellungsverfügung vom 6. März 2019, wonach der Beschwerdeführer gemäss polizeilichen Ermittlungen mehrfach versucht habe, Autos und Tänzerinnen zu vermitteln, aus seinen Bemühungen aber keinen finanziellen Profit habe ziehen können. Seine Autonutzung ist für den Beschwerdeführer wohl mit Kosten verbunden; dem – statt Zahlungsbelegen über die Parkplatzmiete und Motorfahrzeugversicherung o. ä. – als indirekter Beweis eingereichten Bestätigungsschreiben des angeblichen Eigentümers, für alle damit verbundenen Kosten aufzukommen, kommt kaum Beweiswert zu. Wenn dem Beschwerdeführer das Auto kostenlos zur Verfügung gestellt würde – wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist –, stellte sich die Frage nach der Anrechenbarkeit dieser Zuwendung im Unterstützungsbudget. Allerdings bilden diese wohl vom Beschwerdeführer getragenen Kosten selbst in Verbindung mit der nicht übernommenen Mietzinsdifferenz kein ausreichendes Indiz für eine gänzlich fehlende Bedürftigkeit, zumal diese Beträge seinen Bedarf nicht übersteigen und damit nicht erstellt ist, dass er aus seinen Einkünften seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten könnte. Ebenso wenig lässt sich aus dem gemäss Observationsbericht guten körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ableiten, dass dieser ein Erwerbseinkommen erzielt. Schliesslich ist der Vorinstanz auch nicht darin zu folgen, dass die gegenüber seinem Vermieter deklarierte Tätigkeit bei der Garage F eine hinreichende Vermutungsbasis für fehlende Bedürftigkeit bildet: Dass der Beschwerdeführer den Inhaber der Garage, mit dem er regen persönlichen Kontakt pflegte, darum gebeten habe, gegenüber dem Vermieter ein Arbeitsverhältnis zu bestätigen, damit er die Wohnung erhalte, erscheint durchaus glaubhaft. 5.3 Gestützt auf die Erkenntnisse aus der Observation liesse sich zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl vermuten, dass der Beschwerdeführer gewisse (Neben-)Einnahmen erzielte, welche ihm zusätzliche Auslagen erlaubten, nicht jedoch, dass er seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang selbständig bestreiten könnte und im sozialhilferechtlichen Sinn nicht (mehr) als bedürftig gelten müsste. Gleiches gilt für die Erkenntnisse, welche die Beschwerdegegnerin unabhängig von der Observation erlangt hatte, wie namentlich die seit mehreren Jahren aus eigenen Mitteln erfolgende Differenzzahlung für die überhöhte Miete, regelmässige Fernreisen – welche die Beschwerdegegnerin allerdings nicht substanziiert – sowie Besitz und Nutzung von Motorfahrzeugen samt Parkplatzmiete, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit zumindest gewissen Kosten verbunden sind. Derartige Sachverhalte dürften Anlass für eine Leistungskürzung in dem Umfang geben, als solche Ausgaben nicht im Grundbedarf kompensiert werden konnten, jedenfalls aber rechtfertigen diese Sachverhalte nicht eine gänzliche Leistungseinstellung (dazu E. 6.2 hiernach). 5.4 Der Beschwerdeführer war offenbar in der Lage, für die mit Verfügung vom 21. Januar 2019 angeordnete Fahrfähigkeitsabklärung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten, wofür er sich verschuldete und für den er um Kostengutsprache ersuchte. Dieser Umstand kann allenfalls ein Indiz für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Februar 2019 darstellen. Dass der Beschwerdeführer im November 2019 ein Auto kaufte, dessen Kaufpreis er in monatlichen Raten zu Fr. 100.- begleicht, vermag ebenfalls nur zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt beizutragen. Beides ist indessen nicht geeignet, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers insgesamt infrage zu stellen. 6. 6.1 Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft, insoweit er die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Nachweis der Bedürftigkeit als rechtmässig erachtete. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sind aufzuheben. 6.2 Da die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung mangels Bedürftigkeit vorgenommen hat, umfasst der Streitgegenstand auch eine allfällige Kürzung aufgrund von anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers bzw. anrechenbaren Zuwendungen Dritter. Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Auslagen für Miete, Motorfahrzeug und möglicherweise auch Auslandsreisen, die in der Summe kaum von seinem Unterstützungsbudget gedeckt werden können, seinen Lebensbedarf in gewissem Umfang selbst hätte decken können oder allenfalls ans Unterstützungsbudget anrechenbare Zuwendungen Dritter erfolgten. Entsprechende Berechnungen der Gemeinde, die in gewissem Umfang auch mit (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur beschränkt überprüfbarer; § 50 VRG) Ermessensausübung verbunden sind, liegen jedoch nicht vor. Entsprechend ist die Sache zum Neuentscheid und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche darüber zu befinden haben wird, in welchem betragsmässigen Umfang aufgrund von erstellten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seines Ausgabeverhaltens von einem reduzierten Unterstützungsbedarf auszugehen ist. 7. 7.1 Infolge überwiegenden Unterliegens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 7.2 Die Beschwerdegegnerin ist ausserdem zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 17 N. 21). Da dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (sogleich E. 7.3), ist die Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45). 7.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als aussichtslos; gestützt auf die im Rekursverfahren eingereichten Belege ist zudem mit der Vorinstanz von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zwar nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen – insbesondere etwa bei mangelnden Deutschkenntnissen oder Analphabetismus – und abhängig von den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ist aber gleichwohl im Einzelfall von der Notwendigkeit anwaltlichen Beistands auszugehen (VGr, 3. Juni 2019, VB.2018.00816, E. 6.2.1). Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vorliegend eine solche Notwendigkeit zu bejahen, weshalb ihm in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. 7.4 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden und 40 Minuten aus. Dieser zeitliche Aufwand scheint für das ganze Verfahren, einschliesslich der freiwilligen Stellungnahme vom 3. Februar 2020, als angemessen, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vertreten hatte und folglich bereits Aktenkenntnis besass. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3'003.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 26.85 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 233.30 auf den Gesamtbetrag. Vom resultierenden Total ist die direkt an Rechtsanwalt B auszurichtende Parteientschädigung in Abzug zu bringen (hiervor E. 7.2). Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'263.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinn von 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt, der nur unter den darin erwähnten einschränkenden Bedingungen angefochten werden kann. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 19. September 2019 und der Beschluss der Sozialhilfebehörde C vom 29. Januar 2019 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde C zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. 6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Nach Anrechnung der gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor auszurichtenden Parteientschädigung wird Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'263.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an … |