{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00713_2020-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220703&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fe60cfa68da44fff8d83addb3242d01f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2019.00713"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2019.00713"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2019.00713"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Eink\u00fcnfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzust\u00fcrzen (E. 2.4).  Die Vorinstanz \u00e4usserte sich nicht zur Verwertbarkeit des Observationsberichts \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer als Beweismittel; diese Geh\u00f6rsverletzung kann jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden (E. 4). Ob der Observationsbericht rechtm\u00e4ssig erstellt worden ist oder aufgrund einer Interessenabw\u00e4gung ein zul\u00e4ssiges Beweismittel darstellt, kann offenbleiben, da die Erkenntnisse daraus nicht geeignet sind, erhebliche Zweifel an der grunds\u00e4tzlichen Bed\u00fcrftigkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu wecken (E. 5.2). Jedoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer angesichts seiner Auslagen, die in der Summe kaum von seinem Unterst\u00fctzungsbudget gedeckt werden k\u00f6nnen, seinen Lebensbedarf in gewissem Umfang selbst h\u00e4tte decken k\u00f6nnen oder allenfalls ans Unterst\u00fctzungsbudget anrechenbare Zuwendungen Dritter erfolgten (E. 6.2). R\u00fcckweisung an die Gemeinde zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rung und zum Neuentscheid \u00fcber den betragsm\u00e4ssigen Umfang des reduzierten Unterst\u00fctzungsbedarfs. Gew\u00e4hrung URB (E. 7.3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:32:00", "Checksum": "c980b822bd48ba63ebec1924c8f90bc7"}