|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00715  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe. [Frage der Anrechnung einer für den Kauf eines Autos geschenkten finanziellen Zuwendung.] Die Antwort auf die Frage, ob die Schenkung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin (Gemeinde) haben, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2.2). Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin stützte ihre Rückerstattungsforderung grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG lit. a SHG (E. 4.1). Der Beschwerdegegner konnte nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen wie in einem früheren Fall – ohne Weiteres einverstanden sein würde (E. 4.2). Der Betrag von Fr. 3'800.- erscheint nicht ohne Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass er dem Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und dieser sich damit denn auch ein Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete der Beschwerdegegner den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen "gewöhnlichen" Lebensunterhalts. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter dem Vermögensfreibetrag (vorliegend Fr. 4'000.-) liegt und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs unterstützten Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht grundsätzlich verwehrt ist, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Schenkung um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen Umfang, die – angesichts des für ein Auto moderaten Preises – nicht zur Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUTO
FREIWILLIGE ZUWENDUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
LUXUS
MELDEPFLICHT
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
VERMÖGENSFREIBETRAG
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTELLFIKTION
ZWECKGEBUNDENHEIT
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 21 Abs. II VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00715

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem Jahr 1997 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 15. Januar 2019 beschloss die Sozialbehörde gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), A die von seiner Schwester für den Kauf eines Autos geschenkte finanzielle Zuwendung in der Höhe von Fr. 3'800.- als Einkommen anzurechnen und diesen Betrag für die Rückerstattung mit monatlich 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von A (entsprechend Fr. 147.90 pro Monat) zu verrechnen.

II.  

Der Bezirksrat C hiess den dagegen von A am 11. Februar 2019 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. September 2019 gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Januar 2019 auf. Allfällig bereits erfolgte Rückzahlungen seien A zurückzuerstatten. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2019 gelangte die Stadt B daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. September 2019 sowie die Bestätigung ihres Beschlusses vom 15. Januar 2019. Am 2. Dezember 2019 beantragte der Bezirksrat sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit (verspäteter) Eingabe vom 13. Januar 2020 verzichtete die Stadt B auf eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung des Bezirksrats.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00758, E. 1.2; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Zu verneinen ist diese jedoch dann, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.2.1; 23. August 2018, VB.2017.00776, E. 4.1).

1.2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie, noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Sodann beträgt der Streitwert in diesem Fall lediglich Fr. 3'800.-, womit kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Raum steht (vgl. vorn E. 1.1; BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.). Die Antwort auf die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die erhaltene Schenkung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte jedoch eine gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin haben. Dementsprechend ist diese zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3  

Mit Stempelverfügung vom 23. Dezember 2019 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien Frist bis 13. Januar 2020 an, um sich zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz zu äussern (vgl. vorn III.B.). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 7) datiert zwar vom 13. Januar 2020, wurde indes erst am 14. Januar 2020 der Post übergeben und erfolgte damit verspätet (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 2. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die Eingabe vom 13. Januar 2020 ist inhaltlich für das vorliegende Urteil nicht relevant, erklärt die Beschwerdeführerin damit doch lediglich ihren Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme. Die Eingabe ist daher unbeachtlich.

1.4  

1.4.1 Nach § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00616, E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

1.4.2 Nach Erhalt der Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 am 1. November 2019, womit ihm und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt worden war, musste der Beschwerdegegner auch noch mit einer weiteren Zustellung seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Sodann wurde die Abholungseinladung für die Stempelverfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019 gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 24. Dezember 2019 im Briefkasten des Beschwerdegegners hinterlegt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die Stempelverfügung für diesen damit als am 31. Dezember 2019 zugestellt.

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe umfasst neben anderem den sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dieser soll nicht nur die zum Überleben absolut notwendigen Auslagen für Nahrung und Kleidung decken, sondern beinhaltet auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum für eine auf Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind. Darunter fallen beispielsweise auch Verkehrsauslagen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2 Zu den eigenen Mitteln nach § 14 SHG gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des Ehegatten, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbare Einnahmen sind dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend in der Regel auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4).

Eine Berücksichtigung solcher Drittleistungen setzt zunächst voraus, dass sie mit hinreichender Sicherheit feststehen bzw. effektiv erbracht werden oder aufgrund einer Zusicherung ohne Weiteres erhältlich sind (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 435). So ist es nicht zulässig, auf Dritte, die rechtlich nicht zur Leistung einer Unterstützung zugunsten der bedürftigen Person verpflichtet sind, Druck auszuüben oder sich auf eine sittliche Unterstützungspflicht zu berufen. Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen oder einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person nahestehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 17.6.01 Ziff. 2, 10. Mai 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; statt vieler VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 5.5.3; Wizent, S. 436 f; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 141). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).

Für Wizent (a. a. O., S. 436) ist neben dem soeben erwähnten Grundsatz der Nichtanrechnung unter den genannten Voraussetzungen entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist. Nur unter der Bedingung, dass die Zuwendung Dritter nicht zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führe, könne ihre grundrechtliche Entfaltung ein höheres Gewicht haben (keine Ermöglichung von Luxus, zum Beispiel ausgiebige und teure Ferien, relativ teures Auto, Einfamilienhaus, relativ teure Wohnung). Handkehrum dürfe die Erbringung von freiwilligen Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmten (Prävention, Integration, zum Beispiel Kosten für eine sinnvolle Zusatzversicherung, Erstausbildung) der unterstützten Person nicht zum Nachteil gereichen. Gemäss Deschwanden (Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, zeso 3/13, S. 10) muss im Rahmen des erwähnten Grundsatzes in Bezug auf die Frage der Anrechnung auch berücksichtigt werden, ob eine zweckgerichtete Zuwendung für eine Ausgabenposition erbracht wird, die im Unterstützungsbudget enthalten ist. Hingegen sei es unerheblich, ob es sich um eine Geld- oder Naturalleistung handle. Deschwanden unterscheidet zwischen folgenden drei Fällen: Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen seien anzurechnen, wenn sie tatsächlich zur freien Verfügung stünden, für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet würden oder der Finanzierung von Luxus dienten. Einmalige, nicht zweckgebundene Leistungen seien anzurechnen. Davon ausgenommen seien übliche Gelegenheitsgeschenke oder Leistungen von bescheidenem Umfang. Einmalige, zweckgebundene Leistungen, die nicht für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet würden, seien in der Regel nicht anzurechnen. Eine Anrechnung komme nur in Betracht, wenn eine sehr hohe Zuwendung zur Finanzierung von Luxus geleistet werde und eine Nichtanrechnung stossend wäre.

2.3 Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 1. November 2018, VB.2018.00235, E. 2.2).

2.4 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht erwirkt hat (lit. a), oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b). Der Begriff "Erwirken" gemäss § 26 lit. a SHG deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das die hilfesuchende Person direkt bewirkt, dass ihr geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die Fürsorge beziehende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).

Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6). Nach Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei einer Kürzung von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen.

2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdegegner von seiner Schwester Ende 2017/Anfang 2018 Fr. 3'800.- für den Kauf eines Autos mit Autoversicherung erhalten habe und von diesem Geld im Februar 2018 einen Renault Twingo im Wert von Fr. 3'400.- gekauft habe (vgl. act. 6/5/4.24). Da die finanzielle Zuwendung der Schwester zweckgebunden erfolgt sei, sei somit zu prüfen, ob die Anschaffung dieses Fahrzeugs als Luxus zu qualifizieren sei. Hierbei sei die Empfehlung der SKOS-Richtlinien (Kapitel E.2.1), wonach Einzelpersonen zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zuzugestehen sei, analog anzuwenden. Die finanzielle Zuwendung der Schwester des Beschwerdeführers erreiche diesen Betrag nicht, und bei der Anschaffung eines Autos in diesem Preissegment handle es sich nicht um Luxus, weshalb die einmalige zweckgebundene Leistung dem Beschwerdegegner, der über keine weiteren Vermögenswerte verfüge, nicht als Einkommen anzurechnen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdegegner bereits im Jahr 2016 im Besitz eines Privatfahrzeugs mit einem Anschaffungswert von Fr. 2'000.- gewesen, welches er mittels einer finanziellen Zuwendung seiner Schwester erworben gehabt habe. Damals sei dies von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden (act. 4 E. 3.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ob eine freiwillige Zuwendung eines Dritten als Luxus zu qualifizieren sei, hänge nicht von deren Höhe ab. Die Höhe der Zuwendung sei (nur) für die Frage massgeblich, ob eine freiwillige Leistung in bescheidenem Umfang vorliege. Eine solche sei einer unterstützten Person ebenso anzurechnen, sofern es sich um eine Luxusausgabe handle. Entscheidend für die Frage der Anrechenbarkeit einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten sei mitunter, ob die Zuwendung dem Zweck der Sozialhilfe entspreche. Sei dies der Fall, könne auf eine Anrechnung verzichtet werden. Sei dies nicht der Fall, sei die Zuwendung stets anzurechnen, zumal diese eine deutliche Besserstellung der sozialhilfebeziehenden Person gegenüber einer nicht unterstützten, in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Person zur Folge habe. Die Anschaffung des Autos habe vorliegend als Luxusausgabe zu gelten bzw. als Zuwendung, welche nicht dem Zweck der Sozialhilfe entspreche. So sei es dem Beschwerdegegner zuzumuten, für die von ihm vorgebrachten Gründe zur Rechtfertigung des Fahrzeugs – bessere Chancen im Rahmen der Stellensuche und Vereinfachung von Verwandtenbesuchen im Tessin – den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Er habe denn auch ausgeführt, dass das Fahrzeug seine Lebensqualität sehr gesteigert habe. Aus dem Umstand, dass die Anschaffung des Autos im Jahr 2017 nicht angerechnet worden sei, könne der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 2).

3.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (act. 5) wendet die Vorinstanz ein, da die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits im Jahr 2017 ein Auto zugestanden habe, das einen Wert von Fr. 2'000.- gehabt habe und ebenfalls von seiner Schwester finanziert worden sei, habe der Beschwerdegegner – gleichsam unabhängig des Werts – grundsätzlich von der Akzeptanz des (neuen) Fahrzeugs seitens der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Das neue Auto nun als Luxusausgabe zu qualifizieren, würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies bedeute jedoch nicht, dass sich der Beschwerdegegner ein Auto mit einem Wert im fünfstelligen Bereich kaufen dürfe, da solches nicht dem damaligen Sachverhalt – "Gewährung" eines Autos im untersten Preissegment mit zweckgebundenen finanziellen Mitteln der Schwester – entsprechen würde. Im Übrigen diene der SKOS-Vermögensfreibetrag lediglich als Richtwert. Entscheidend sei jeweils der Einzelfall unter Gesamtwürdigung der konkreten Umstände.

4.  

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungsforderung grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG – genauer § 26 lit. a SHG – stützte, auch wenn sie dies in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2019 nicht näher begründete. Auch die Vorinstanz äusserte sich dazu im Beschluss vom 26. November 2020 nicht weiter. Den Akten kann indes entnommen werden, dass der Beschwerdegegner in Verletzung seiner Auskunfts- bzw. Meldepflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert hatte, von seiner Schwester Ende 2017/Anfang 2018 den fraglichen Betrag von Fr. 3'800.- erhalten und damit im Februar 2018 ein Auto im Wert von Fr. 3'400.- gekauft zu haben. Vielmehr erfuhr die Beschwerdeführerin von diesem Umstand, indem sie die Kontostände des Beschwerdeführers überprüft und beim Strassenverkehrsamt eine Halterauskunft eingeholt hatte (act. 6/5/4.23 und 4.24). Alleine damit lässt sich eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG – wie dargelegt (vorn E. 2.4) – aber noch nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erforderlich. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 3'800.- selbst bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht durch den Beschwerdegegner in dessen sozialhilferechtlicher Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen, wobei unumstritten ist, dass es sich bei der Schenkung der Schwester des Beschwerdegegners um eine einmalige, zweckgebundene Leistung handelte.

4.2 Von vornherein nicht zu folgen ist der Ansicht der Vorinstanz, eine Anrechnung der vorliegend infrage stehenden Zuwendung sei (auch) deswegen ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits im Jahr 2017 ein Auto zugestanden habe, welches damals ebenfalls von seiner Schwester finanziert worden sei. Hierfür stützt sich die Vorinstanz einzig auf die Aktennotiz der Beschwerdeführerin vom 20. September 2017, wonach die Einzahlung der Schwester von Fr. 2'000.- "zweckgebunden" und "i.O." sei (act. 6/5/2 S. 7). Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht einwendet, konnte der Beschwerdegegner mangels jeglicher (weitergehender) Zusicherungen ihrerseits nicht davon ausgehen, dass sie mit künftigen Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen – ebenso ohne Weiteres einverstanden sein würde. Der Beschwerdeführer berief sich mit Rekurs (act. 6/1) selber denn auch nicht auf die frühere Schenkung seiner Schwester. Eine Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes scheitert somit bereits am Fehlen einer genügenden Vertrauensgrundlage, mindestens an der mangelnden Bestimmtheit der vermeintlichen Vertrauensgrundlage.

4.3 Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid – namentlich vor dem Hintergrund der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.5) – im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Frage der Anrechnung dieser Leistung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners nach dem Gesagten (vorn E. 2.2) nicht ausschliesslich massgeblich, ob sie dem Zweck der Sozialhilfe entspricht. Wären freiwillige Leistungen Dritter stets nur in diesem Fall nicht anzurechnen, müssten – entgegen Rechtsprechung und Lehre – jeweils auch Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag sowie andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter in bescheidenem Umfang im Unterstützungsbudget von hilfeempfangenden Personen berücksichtigt werden, erfüllen solche doch in der Regel keine der Sozialhilfe entsprechende Funktion. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann diesem Kriterium, wie erwähnt, indes durchaus Bedeutung zukommen. Aus sozialhilferechtlicher Sicht sind hier tatsächlich keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner über ein Auto verfügen müsste. Für Stellensuche und Verwandtenbesuche stünden ihm die öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung.

Wie gesagt, kann nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden, was unter einer freiwilligen Leistung in relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist. Unter Berufung auf einen Entscheid vom 21. April 2017 (VB.2016.00290, E. 5.2) bezeichnete das Verwaltungsgericht wiederholt einen Betrag von Fr. 5'000.- als nicht mehr bescheiden, wobei es sich jeweils um Darlehen handelte (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 5.5.3; 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 5.1.3). Vor diesem Hintergrund erscheint zwar auch der Betrag von Fr. 3'800.- nicht ohne Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass dieser dem Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und er sich damit denn auch ein Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete er den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen "gewöhnlichen" Lebensunterhalts. Zu beachten ist vorliegend sodann die zur Frage des Autobesitzes von mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützen Personen ergangene Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter dem Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien – für den Beschwerdegegner Fr. 4'000.- – liegt (VGr, 5. Juli 2016, VB.2015.00725, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.08 Ziff. 1, 13. Januar 2017), und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs solchen Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht grundsätzlich verwehrt ist (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00688, E. 4.2; 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.4). Allerdings kann der Beschwerdegegner nicht darauf hoffen, dass ihm für das Auto zusätzliche Leistungen zustehen, solange er darauf nicht angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist der (implizite) Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Schenkung der Schwester um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen Umfang, die – angesichts des für ein Auto doch moderaten Preises – nicht zur Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 räumte die Vorinstanz sodann die Bedenken der Beschwerdeführerin aus, sie werde die Anrechenbarkeit freiwilliger Leistungen Dritter gleichsam in jedem Fall allein davon abhängig machen, ob diese innerhalb oder ausserhalb des Vermögensfreibetrags liege, indem sie ausführte, dass dieser vorliegend lediglich als Richtwert gedient habe und – richtigerweise – jeweils der Einzelfall unter Gesamtwürdigung der konkreten Umstände massgeblich sei (vorn E. 3.3).

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Beschwerdegegner werde ohne Anrechnung der Schenkung bessergestellt als eine nicht unterstützte, in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Person, kann ihr angesichts des tiefen Werts des Autos und des Umstands, dass sich der Beschwerdegegner Betriebs- und Unterhaltskosten vom Grundbetrag für den Lebensunterhalt abzusparen hat, ebenfalls nicht gefolgt werden. Ohnehin basiert aber diese sinngemäss als Verletzung der Rechtsgleichheit gerügte Besserstellung des Beschwerdegegners auf dem Umstand, dass ihm seine Schwester mit finanzieller Hilfe zur Seite steht. Eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lässt sich daraus so nicht ableiten (vgl. VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).

4.4 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorzuwerfen, wenn sie die zweckgebundene Schenkung von Fr. 3'800.- im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners anrechnet. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …