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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00715
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wird seit dem Jahr 1997 von der Stadt B mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 15. Januar 2019 beschloss die
Sozialbehörde gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG), A die von seiner Schwester für den Kauf eines Autos geschenkte
finanzielle Zuwendung in der Höhe von Fr. 3'800.- als Einkommen
anzurechnen und diesen Betrag für die Rückerstattung mit monatlich 15 %
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von A (entsprechend Fr. 147.90
pro Monat) zu verrechnen.
II.
Der Bezirksrat C hiess den dagegen von A am
11. Februar 2019 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. September
2019 gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Januar 2019 auf.
Allfällig bereits erfolgte Rückzahlungen seien A zurückzuerstatten.
Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2019 gelangte die
Stadt B daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 26. September 2019 sowie die Bestätigung
ihres Beschlusses vom 15. Januar 2019. Am 2. Dezember 2019 beantragte
der Bezirksrat sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Mit (verspäteter) Eingabe vom 13. Januar 2020
verzichtete die Stadt B auf eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung des
Bezirksrats.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender
Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von
Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 11. Juli 2019,
VB.2018.00758, E. 1.2; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung
mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt
(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der
Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur
Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist
daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Zu verneinen ist diese jedoch dann,
wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch
ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen
Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden,
dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation
begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr,
18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.2.1; 23. August 2018,
VB.2017.00776, E. 4.1).
1.2.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie, noch
macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend;
sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Sodann beträgt der
Streitwert in diesem Fall lediglich Fr. 3'800.-, womit kein erheblicher
Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Raum steht (vgl. vorn
E. 1.1; BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.). Die Antwort auf die
vorliegend zu beurteilende Frage, ob die erhaltene Schenkung im
Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte
jedoch eine gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich
gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin haben. Dementsprechend ist diese zur
Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Mit Stempelverfügung vom
23. Dezember 2019 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien Frist bis
13. Januar 2020 an, um sich zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz zu
äussern (vgl. vorn III.B.). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin
(act. 7) datiert zwar vom 13. Januar 2020, wurde indes erst am
14. Januar 2020 der Post übergeben und erfolgte damit verspätet (vgl.
§ 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die
behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG
deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem
Recht zu weisen (VGr, 2. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.6; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die
Eingabe vom 13. Januar 2020 ist inhaltlich für das vorliegende Urteil
nicht relevant, erklärt die Beschwerdeführerin damit doch lediglich ihren
Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme. Die Eingabe ist daher
unbeachtlich.
1.4
1.4.1
Nach § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00616, E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Gemäss Art. 138
Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch
erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die
Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE
134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90).
Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim
Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit
Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder
Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich
so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden
können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss
die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige
längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die
Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen
zweiten Zustellversuch.
1.4.2
Nach Erhalt der Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom
30. Oktober 2019 am 1. November 2019, womit ihm und der Vorinstanz
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt
worden war, musste der Beschwerdegegner auch noch mit einer weiteren Zustellung
seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Sodann wurde die
Abholungseinladung für die Stempelverfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019 gemäss der
Sendungsverfolgung der Post am 24. Dezember 2019 im Briefkasten des
Beschwerdegegners hinterlegt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die
Stempelverfügung für diesen damit als am 31. Dezember 2019 zugestellt.
2.
2.1 Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe umfasst neben anderem den
sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dieser soll nicht nur die zum
Überleben absolut notwendigen Auslagen für Nahrung und Kleidung decken, sondern
beinhaltet auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum für eine auf
Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind. Darunter fallen
beispielsweise auch Verkehrsauslagen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).
2.2 Zu den eigenen Mitteln nach § 14
SHG gehören alle Einkünfte und das
Vermögen der hilfesuchenden Person und des Ehegatten, sofern sie nicht getrennt
leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbare Einnahmen sind dem
Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend in der Regel
auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis
ausgerichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4).
Eine Berücksichtigung solcher Drittleistungen setzt zunächst
voraus, dass sie mit hinreichender Sicherheit feststehen bzw. effektiv erbracht
werden oder aufgrund einer Zusicherung ohne Weiteres erhältlich sind (Guido
Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,
S. 435). So ist es nicht zulässig, auf Dritte, die rechtlich nicht zur
Leistung einer Unterstützung zugunsten der bedürftigen Person verpflichtet
sind, Druck auszuüben oder sich auf eine sittliche Unterstützungspflicht zu
berufen. Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen
oder einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person
nahestehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen
(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 17.6.01
Ziff. 2, 10. Mai 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige
Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in
einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer
besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht
werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde (zum
Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag,
andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; statt
vieler VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 5.5.3; Wizent,
S. 436 f; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen,
in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 141). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen
ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu
bestimmen (VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).
Für Wizent (a. a. O., S. 436) ist
neben dem soeben erwähnten Grundsatz der Nichtanrechnung unter den genannten
Voraussetzungen entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im
konkreten Fall unbillig ist. Nur unter der Bedingung, dass die Zuwendung
Dritter nicht zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führe, könne ihre grundrechtliche
Entfaltung ein höheres Gewicht haben (keine Ermöglichung von Luxus, zum
Beispiel ausgiebige und teure Ferien, relativ teures Auto, Einfamilienhaus,
relativ teure Wohnung). Handkehrum dürfe die Erbringung von freiwilligen
Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmten
(Prävention, Integration, zum Beispiel Kosten für eine sinnvolle
Zusatzversicherung, Erstausbildung) der unterstützten Person nicht zum Nachteil
gereichen. Gemäss Deschwanden (Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige
Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, zeso 3/13, S. 10) muss im Rahmen
des erwähnten Grundsatzes in Bezug auf die Frage der Anrechnung auch
berücksichtigt werden, ob eine zweckgerichtete Zuwendung für eine Ausgabenposition
erbracht wird, die im Unterstützungsbudget enthalten ist. Hingegen sei es
unerheblich, ob es sich um eine Geld- oder Naturalleistung handle. Deschwanden
unterscheidet zwischen folgenden drei Fällen: Regelmässig erbrachte freiwillige
Leistungen seien anzurechnen, wenn sie tatsächlich zur freien Verfügung
stünden, für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition
ausgerichtet würden oder der Finanzierung von Luxus dienten. Einmalige, nicht
zweckgebundene Leistungen seien anzurechnen. Davon ausgenommen seien übliche
Gelegenheitsgeschenke oder Leistungen von bescheidenem Umfang. Einmalige,
zweckgebundene Leistungen, die nicht für eine im Unterstützungsbudget
enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet würden, seien in der Regel nicht
anzurechnen. Eine Anrechnung komme nur in Betracht, wenn eine sehr hohe
Zuwendung zur Finanzierung von Luxus geleistet werde und eine Nichtanrechnung
stossend wäre.
2.3 Nach
§ 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.
In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der
Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte
bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung
(VGr, 1. November 2018, VB.2018.00235, E. 2.2).
2.4 Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung
der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder
unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht erwirkt hat
(lit. a), oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat
und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b). Der
Begriff "Erwirken" gemäss § 26 lit. a SHG deutet auf ein
unlauteres Verhalten hin, durch das die hilfesuchende Person direkt bewirkt,
dass ihr geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen.
Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die Fürsorge
beziehende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG
verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler
VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).
Sind die Voraussetzungen gegeben,
ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden
Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei
laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit
der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die
Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den
SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu
beachten wäre (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764,
E. 2.6). Nach Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für
die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei
einer Kürzung von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens
sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen.
2.5 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung
beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, es sei unbestritten und aktenkundig, dass der
Beschwerdegegner von seiner Schwester Ende 2017/Anfang 2018 Fr. 3'800.-
für den Kauf eines Autos mit Autoversicherung erhalten habe und von diesem Geld
im Februar 2018 einen Renault Twingo im Wert von Fr. 3'400.- gekauft habe
(vgl. act. 6/5/4.24). Da die finanzielle Zuwendung der Schwester
zweckgebunden erfolgt sei, sei somit zu prüfen, ob die Anschaffung dieses
Fahrzeugs als Luxus zu qualifizieren sei. Hierbei sei die Empfehlung der
SKOS-Richtlinien (Kapitel E.2.1), wonach Einzelpersonen zu Beginn der
Unterstützung ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zuzugestehen sei,
analog anzuwenden. Die finanzielle Zuwendung der Schwester des
Beschwerdeführers erreiche diesen Betrag nicht, und bei der Anschaffung eines
Autos in diesem Preissegment handle es sich nicht um Luxus, weshalb die
einmalige zweckgebundene Leistung dem Beschwerdegegner, der über keine weiteren
Vermögenswerte verfüge, nicht als Einkommen anzurechnen sei. Im Übrigen sei der
Beschwerdegegner bereits im Jahr 2016 im Besitz eines Privatfahrzeugs mit einem
Anschaffungswert von Fr. 2'000.- gewesen, welches er mittels einer
finanziellen Zuwendung seiner Schwester erworben gehabt habe. Damals sei dies
von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden (act. 4 E. 3.3).
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ob eine freiwillige Zuwendung eines Dritten
als Luxus zu qualifizieren sei, hänge nicht von deren Höhe ab. Die Höhe der
Zuwendung sei (nur) für die Frage massgeblich, ob eine freiwillige Leistung in
bescheidenem Umfang vorliege. Eine solche sei einer unterstützten Person ebenso
anzurechnen, sofern es sich um eine Luxusausgabe handle. Entscheidend für die
Frage der Anrechenbarkeit einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten sei
mitunter, ob die Zuwendung dem Zweck der Sozialhilfe entspreche. Sei dies der
Fall, könne auf eine Anrechnung verzichtet werden. Sei dies nicht der Fall, sei
die Zuwendung stets anzurechnen, zumal diese eine deutliche Besserstellung der
sozialhilfebeziehenden Person gegenüber einer nicht unterstützten, in
bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Person zur Folge habe. Die
Anschaffung des Autos habe vorliegend als Luxusausgabe zu gelten bzw. als
Zuwendung, welche nicht dem Zweck der Sozialhilfe entspreche. So sei es dem
Beschwerdegegner zuzumuten, für die von ihm vorgebrachten Gründe zur
Rechtfertigung des Fahrzeugs – bessere Chancen im Rahmen der Stellensuche und
Vereinfachung von Verwandtenbesuchen im Tessin – den öffentlichen Verkehr zu
benutzen. Er habe denn auch ausgeführt, dass das Fahrzeug seine Lebensqualität
sehr gesteigert habe. Aus dem Umstand, dass die Anschaffung des Autos im Jahr
2017 nicht angerechnet worden sei, könne der Beschwerdegegner nichts zu seinen
Gunsten ableiten (act. 2).
3.3 In ihrer
Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (act. 5) wendet die Vorinstanz
ein, da die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits im Jahr 2017 ein
Auto zugestanden habe, das einen Wert von Fr. 2'000.- gehabt habe und
ebenfalls von seiner Schwester finanziert worden sei, habe der Beschwerdegegner
– gleichsam unabhängig des Werts – grundsätzlich von der Akzeptanz des (neuen)
Fahrzeugs seitens der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Das neue Auto nun als
Luxusausgabe zu qualifizieren, würde dem Grundsatz von Treu und Glauben
widersprechen. Dies bedeute jedoch nicht, dass sich der Beschwerdegegner ein
Auto mit einem Wert im fünfstelligen Bereich kaufen dürfe, da solches nicht dem
damaligen Sachverhalt – "Gewährung" eines Autos im untersten
Preissegment mit zweckgebundenen finanziellen Mitteln der Schwester –
entsprechen würde. Im Übrigen diene der SKOS-Vermögensfreibetrag lediglich als
Richtwert. Entscheidend sei jeweils der Einzelfall unter Gesamtwürdigung der
konkreten Umstände.
4.
4.1 Vorab ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungsforderung
grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG – genauer § 26 lit. a SHG –
stützte, auch wenn sie dies in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2019 nicht
näher begründete. Auch die Vorinstanz äusserte sich dazu im Beschluss vom
26. November 2020 nicht weiter. Den Akten kann indes entnommen werden,
dass der Beschwerdegegner in Verletzung seiner Auskunfts- bzw. Meldepflicht
gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert hatte, von seiner Schwester
Ende 2017/Anfang 2018 den fraglichen Betrag von Fr. 3'800.- erhalten und
damit im Februar 2018 ein Auto im Wert von Fr. 3'400.- gekauft zu haben.
Vielmehr erfuhr die Beschwerdeführerin von diesem Umstand, indem sie die
Kontostände des Beschwerdeführers überprüft und beim Strassenverkehrsamt eine
Halterauskunft eingeholt hatte (act. 6/5/4.23 und 4.24). Alleine damit
lässt sich eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG – wie dargelegt (vorn E. 2.4) – aber
noch nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang
zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe erforderlich. Zu prüfen ist deshalb, ob die
Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 3'800.- selbst bei korrekter
Erfüllung der Meldepflicht durch den Beschwerdegegner in dessen sozialhilferechtlicher
Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen, wobei unumstritten ist, dass es
sich bei der Schenkung der Schwester des Beschwerdegegners um eine einmalige,
zweckgebundene Leistung handelte.
4.2 Von
vornherein nicht zu folgen ist der Ansicht der Vorinstanz, eine Anrechnung der
vorliegend infrage stehenden Zuwendung sei (auch) deswegen ausgeschlossen, weil
die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits im Jahr 2017 ein Auto
zugestanden habe, welches damals ebenfalls von seiner Schwester finanziert worden
sei. Hierfür stützt sich die Vorinstanz einzig auf die Aktennotiz der
Beschwerdeführerin vom 20. September 2017, wonach die Einzahlung der
Schwester von Fr. 2'000.- "zweckgebunden" und "i.O."
sei (act. 6/5/2 S. 7). Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht
einwendet, konnte der Beschwerdegegner mangels jeglicher (weitergehender)
Zusicherungen ihrerseits nicht davon ausgehen, dass sie mit künftigen
Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen – ebenso
ohne Weiteres einverstanden sein würde. Der Beschwerdeführer berief sich mit
Rekurs (act. 6/1) selber denn auch nicht auf die frühere Schenkung seiner
Schwester. Eine Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes scheitert somit
bereits am Fehlen einer genügenden Vertrauensgrundlage, mindestens an der
mangelnden Bestimmtheit der vermeintlichen Vertrauensgrundlage.
4.3 Im Übrigen
ist der vorinstanzliche Entscheid – namentlich vor dem Hintergrund der auf
Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn
E. 2.5) – im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Frage
der Anrechnung dieser Leistung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners
nach dem Gesagten (vorn E. 2.2) nicht ausschliesslich massgeblich, ob sie
dem Zweck der Sozialhilfe entspricht. Wären freiwillige Leistungen Dritter
stets nur in diesem Fall nicht anzurechnen, müssten – entgegen Rechtsprechung
und Lehre – jeweils auch Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation
oder Geburtstag sowie andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem
Gelegenheitscharakter in bescheidenem Umfang im Unterstützungsbudget von
hilfeempfangenden Personen berücksichtigt werden, erfüllen solche doch in der
Regel keine der Sozialhilfe entsprechende Funktion. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung kann diesem Kriterium, wie erwähnt, indes durchaus Bedeutung
zukommen. Aus sozialhilferechtlicher Sicht sind hier tatsächlich keine Gründe
ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner über ein Auto verfügen müsste. Für
Stellensuche und Verwandtenbesuche stünden ihm die öffentlichen Verkehrsmittel
zur Verfügung.
Wie gesagt, kann
nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden,
was unter einer freiwilligen Leistung in relativ bescheidenen Umfang zu
verstehen ist. Unter Berufung auf einen Entscheid vom 21. April 2017
(VB.2016.00290, E. 5.2) bezeichnete das Verwaltungsgericht wiederholt
einen Betrag von Fr. 5'000.- als nicht mehr bescheiden, wobei es sich
jeweils um Darlehen handelte (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,
E. 5.5.3; 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 5.1.3). Vor diesem
Hintergrund erscheint zwar auch der Betrag von Fr. 3'800.- nicht ohne
Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass dieser dem
Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und er sich damit denn auch ein
Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete er den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen
"gewöhnlichen" Lebensunterhalts. Zu beachten ist vorliegend sodann
die zur Frage des Autobesitzes von mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützen
Personen ergangene Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei
Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter
dem Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien –
für den Beschwerdegegner Fr. 4'000.- – liegt (VGr, 5. Juli 2016,
VB.2015.00725, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.08
Ziff. 1, 13. Januar 2017), und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und
Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen
benötigten Motorfahrzeugs solchen Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht
grundsätzlich verwehrt ist (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00688,
E. 4.2; 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.4). Allerdings kann
der Beschwerdegegner nicht darauf hoffen, dass ihm für das Auto zusätzliche
Leistungen zustehen, solange er darauf nicht angewiesen ist. Vor diesem
Hintergrund ist der (implizite) Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der
Schenkung der Schwester um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen
Umfang, die – angesichts des für ein Auto doch moderaten Preises – nicht zur
Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden. In ihrer Vernehmlassung
vom 2. Dezember 2019 räumte die Vorinstanz sodann die Bedenken der
Beschwerdeführerin aus, sie werde die Anrechenbarkeit freiwilliger Leistungen
Dritter gleichsam in jedem Fall allein davon abhängig machen, ob diese
innerhalb oder ausserhalb des Vermögensfreibetrags liege, indem sie ausführte,
dass dieser vorliegend lediglich als Richtwert gedient habe und –
richtigerweise – jeweils der Einzelfall unter Gesamtwürdigung der konkreten
Umstände massgeblich sei (vorn E. 3.3).
Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Beschwerdegegner werde ohne
Anrechnung der Schenkung bessergestellt als eine nicht unterstützte, in
bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Person, kann ihr angesichts des
tiefen Werts des Autos und des Umstands, dass sich der Beschwerdegegner
Betriebs- und Unterhaltskosten vom Grundbetrag für den Lebensunterhalt
abzusparen hat, ebenfalls nicht gefolgt werden. Ohnehin basiert aber diese sinngemäss als Verletzung der
Rechtsgleichheit gerügte Besserstellung des Beschwerdegegners auf dem Umstand,
dass ihm seine Schwester mit finanzieller Hilfe zur Seite steht. Eine
rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Personen in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen lässt sich daraus so nicht ableiten (vgl.
VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).
4.4 Nach dem
Gesagten ist der Vorinstanz keine rechtsverletzende Ermessensausübung
vorzuwerfen, wenn sie die zweckgebundene Schenkung von Fr. 3'800.- im
Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht im Unterstützungsbudget des
Beschwerdegegners anrechnet. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …