{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00715_2020-11-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220789&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc4eda201ebf11b7168288d8e5f6234e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00715"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.11.2020  VB.2019.00715"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.11.2020  VB.2019.00715"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.11.2020  VB.2019.00715"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Frage der Anrechnung einer f\u00fcr den Kauf eines Autos geschenkten finanziellen Zuwendung.] Die Antwort auf die Frage, ob die Schenkung im Unterst\u00fctzungsbudget des Beschwerdegegners zu ber\u00fccksichtigen ist, d\u00fcrfte gewisse pr\u00e4judizielle Wirkung in Bezug auf andere, \u00e4hnlich gelagerte F\u00e4lle der Beschwerdef\u00fchrerin (Gemeinde) haben, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2.2). Gem\u00e4ss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grunds\u00e4tzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdr\u00fccklich \u2013 oft mit einer besonderen Zweckbestimmung \u2013 zus\u00e4tzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen w\u00fcrde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde zu bestimmen (E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin st\u00fctzte ihre R\u00fcckerstattungsforderung grunds\u00e4tzlich korrekt auf \u00a7 26 SHG lit. a SHG (E. 4.1). Der Beschwerdegegner konnte nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit Fahrzeugk\u00e4ufen \u2013 auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen wie in einem fr\u00fcheren Fall \u2013 ohne Weiteres einverstanden sein w\u00fcrde (E. 4.2). Der Betrag von Fr. 3'800.- erscheint nicht ohne Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu ber\u00fccksichtigen ist aber, dass er dem Beschwerdegegner zweckgebunden \u00fcberlassen wurde und dieser sich damit denn auch ein Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete der Beschwerdegegner den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen \"gew\u00f6hnlichen\" Lebensunterhalts. Unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei Unterst\u00fctzungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter dem Verm\u00f6gensfreibetrag (vorliegend Fr. 4'000.-) liegt und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gr\u00fcnden ben\u00f6tigtenMotorfahrzeugs unterst\u00fctzten Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht grunds\u00e4tzlich verwehrt ist, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Schenkung um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen Umfang, die \u2013 angesichts des f\u00fcr ein Auto moderaten Preises \u2013 nicht zur Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden (E. 4.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:37", "Checksum": "d77986533413460e6f79308682996340"}