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VB.2019.00717
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. Die 1985 geborene weissrussische Staatsangehörige A hielt sich in den Jahren 2007 bis 2010 mehrmals als Tänzerin in der Schweiz auf. Nachdem sie am 1. Oktober 2010 erneut in die Schweiz eingereist war, heiratete sie am 27. Oktober 2010 den 1965 geborenen Schweizer C, worauf ihr von den Schwyzer Migrationsbehörden eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am 29. Januar 2012 aufgegeben und die Ehe am 2. Mai 2016 (Rechtskraftdatum) geschieden worden war, verweigerten ihr das Amt für Migration des Kantons Schwyz am 18. Mai 2016 eine weitere Bewilligungsverlängerung und die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 23. März 2018 letztinstanzlich durch das Bundesgericht (2C_460/2017) abgewiesen, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2018. Am 16. Juni 2018 heiratete A in Tschechien den 1967 geborenen italienischen Staatsangehörigen D. Nachdem diesem in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit erteilt worden war, erhielt auch A am 17. Juli 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Gleichentags erhielt das Migrationsamt die Meldung, dass sich D per 13. Juli 2018 nach Italien abgemeldet hatte. Da das Migrationsamt mit dem Wegzug des Ehegatten auch das hiervon abgeleitete Anwesenheitsrecht von A als erloschen erachtete, widerrief es am 26. März 2019 deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2019. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. Oktober 2019 ab, soweit sie auf diesen eintrat. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 3. Dezember 2019 an. III. Mit Beschwerde vom 1. November 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie von einer Ausweisung (recte: Wegweisung) abzusehen. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2019 erwog das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Zugleich zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme. Während sich das Migrationsamt in der Folge nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, dass sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz verwurzelt sei, sie die Integrationskriterien von Art. 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfülle und die Verweigerung ihres weiteren Aufenthalts deshalb Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze. Zudem liege aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Integration und den in ihrer Heimat zu erwartenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. 2.2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung der hiervon (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1 E. 4.7; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1 [nicht rechtskräftig]). 2.3 Obwohl die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann sie sich nach dessen Wegzug nach Italien weder auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gestützt auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) noch auf ihr in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschütztes Recht auf Familienleben berufen. Da die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat und der Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz beendet ist, kann sie sich unabhängig von ihrer hiesigen Integration auch nicht auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) berufen (vgl. hierzu auch BGE 144 II 1 E. 4.7; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1 [nicht rechtskräftig]). Ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE wird vor Verwaltungsgericht nicht behauptet und ist aufgrund der dargelegten Sachlage auch nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die nicht weiter bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 2.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter anderem einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31 VZAE näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, das bisherige Legalverhalten, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Sodann lässt sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ableiten, sofern besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 144 I 266 E. 3.4; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Hierbei kann nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Umgekehrt sind konventionsrechtlich geschützte Beziehungen bei einer ordentlichen Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren nur zu vermuten, wenn eine besonders ausgeprägte Integration mit engsten sozialen Beziehungen vorliegt, namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). 2.5 Die Beschwerdeführerin lebt weniger als 10 Jahre in der Schweiz, wobei die Dauer ihres Aufenthalts zu relativieren ist, da sie sich von Mai 2016 bis Juni 2018 und erneut ab März 2019 lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel bzw. der ihr angesetzten Ausreisefristen in der Schweiz aufhalten durfte. Einem solchermassen prekären Aufenthalt kann nur eine beschränkte integrierende Wirkung zugesprochen werden, musste die Beschwerdeführerin doch in dieser Zeit stets mit ihrer Wegweisung rechnen (vgl. BGr, 24. März 2016, 2C_833/2015, E. 1.4; BGE 137 II 1 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin weist weder Betreibungen noch strafrechtliche Verfehlungen auf, musste noch nie von der Sozialhilfe unterstützt werden und war während ihres hiesigen Aufenthalts zumindest zeitweise erwerbstätig. Sodann kann davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts inzwischen auch die deutsche Sprache beherrscht. Ihre hiesige Integration geht jedoch keineswegs über übliche Integrationserwartungen hinaus, zumal die Beachtung der hiesigen Ordnung und eine sprachliche sowie wirtschaftliche Integration im Sinn der Integrationskriterien von Art. 58a AIG grundsätzlich erwartet werden können. Aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer jedenfalls nicht überdurchschnittlichen Integration sind konventionsrechtlich geschützte Beziehungen weder zu erwarten noch werden solche substanziiert dargelegt. Damit entfällt auch ein Bleiberecht gestützt auf das Recht auf Privatleben. 2.6 Aufgrund der bestenfalls durchschnittlichen Integration der Beschwerdeführerin ist auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall ersichtlich: Trotz ihrer langen Landesabwesenheit dürfte ihr ihre weissrussische Heimat nach wie vor vertraut sein, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat überdies eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt zu ihren in Belarus verbliebenen Familienangehörigen, welche ihr dort bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Wie sich aus entsprechenden Visumsanträgen ergibt, hat sie ihre Heimat regelmässig aus familiären Gründen besucht. Zudem unterhielt sie gemäss einem in den Akten liegenden Handelsregisterauszug, den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen und den Ausführungen in einem Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 29. März 2017 auch nach ihrer Einreise in die Schweiz über einen von ihr mitgegründeten Handelsbetrieb geschäftliche Kontakte zu ihrem Heimatland. Im März 2012 schloss sie in Belarus eine Abschlussprüfung als … ab. Die wirtschaftliche Lage in ihrer Heimat ist zwar schwierig. Die Beschwerdeführerin legt aber nicht substanziiert dar, weshalb ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch ihre Wegweisung im gesteigerten Mass infrage gestellt sein sollten, zumal von der schwierigen Wirtschaftslage in Belarus sämtliche dort lebenden Einwohner in gleicher Weise betroffen sind (vgl. BGr, 24. April 2015, 2C_870/2014, E. 2.3; BGE 119 Ib 33 E. 4a; BGE 117 Ib 317 E. 4a). Auch die problematische politische Lage in Belarus steht einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht entgegen (vgl. z.B. BVGr, 25. April 2019, E-4108/2017, E. 9.4). Ebenso wenig ergibt sich ein Härtefall aus der Abschottung und restriktiven Visa-Politik ihres Heimatlandes, selbst wenn hierdurch die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin allenfalls eingeschränkt werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits 2018 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017). Die politische Lage in Belarus hat sich seither kaum verändert. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern sich die hiesige Integration der Beschwerdeführerin seither massgeblich vertieft haben sollte. Sie ist damit in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt und ihrer weissrussischen Heimat entfremdet, als dass ihr die Wiedereingliederung in Belarus nicht mehr zuzumuten wäre. Damit entfällt auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE. 2.7 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erscheint damit verhältnismässig und es ist den Vorinstanzen keine pflichtwidrige Ausübung ihres Ermessens vorzuwerfen. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Belarus zuzumuten ist, kann offenbleiben, ob sie überdies nicht auch bei ihrem italienischen Ehemann in Italien Wohnsitz nehmen könnte. Ebenso wenig zu klären ist, inwiefern die Beschwerdeführerin sich allenfalls auch in Russland niederlassen könnte, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen zu angeblichen russischen Ressentiments gegenüber weissrussischen Frauen für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz sind. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |