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VB.2019.00719
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Planungs- und Bauausschuss Hittnau, vertreten durch RA B, Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben: I. A. Mit Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar 2019 war A die nachträgliche Baubewilligung für diverse Projektänderungen im Zusammenhang mit dem Umbau des bestehenden Bauernhauses C-Strasse 01 und dem Ersatzbau C-Strasse 02 teilweise – unter Nebenbestimmungen – erteilt als auch teilweise verweigert worden (mitunter unter Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands). Gegen diesen Beschluss war A mit Eingabe vom 18. März 2019 an das Baurekursgericht gelangt (anhängig gemacht unter G.-Nr. 03), wo er – neben mehreren materiellen Anträgen – gefordert hatte, dass das Verfahren einstweilen zu sistieren sei, bis die Vorinstanz über ein gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 hatte das Baurekursgericht das Verfahren sistiert. B. Mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (versandt am 9. Juli 2019) hob der Planungs- und Bauausschusses Hittnau die Baubewilligung vom 29. Januar 2019 wiedererwägungsweise auf und ersetzte sie durch ebendiesen Beschluss. II. Hiergegen gelangte A mit Eingabe vom 5. August 2019 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, wobei er darum bat, den "bestehenden Rekurs" – das unter Geschäftsnummer 03 hängige Rekursverfahren gegen den Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar 2019 – wiederaufzunehmen. Ansonsten "mache" er "gegen die Verfügung vom 09.07.2019 mit der alten Rekursschrift Rekurs". Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde A – entsprechend dem Antrag des Planungs- und Bauausschusses Hittnau – eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift angesetzt, unter der Androhung, dass widrigenfalls auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde per 16. September 2019 an die Adresse von A zugestellt. Eine fristgerechte Eingabe ging in der Folge nicht ein. Erst mit Eingabe vom 29. September 2019 (der Post übergeben am 30. September 2019) liess sich A vernehmen, wobei er wiederum auf die Rekursschrift im Verfahren G.-Nr. 03 (unter Beilage einer ansonsten unveränderten Version, aber mit neuem Deckblatt sowie versehen mit seiner Unterschrift) verwies. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 4. Oktober 2019 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein. III. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 4. November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und forderte sinngemäss, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen sei. Zudem verlangte er, dass die Gegenpartei das Sistierungsschreiben als "Original" vorweise. Mit Eingabe vom 25. November 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 beantrage der Planungs- und Bauausschuss Hittnau, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 2. Das Dispositiv des Beschlusses des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 25. Juni 2019 weicht vom – dadurch aufgehobenen – Beschluss desselben vom 29. Januar 2019 namentlich in Ziff. 2, 3, 4, 8, 10, 11 und 14 ab. Disp.-Ziff. 15 und 16 sodann entsprechen Disp.-Ziff. 14 und 15 des aufgehobenen Beschlusses. Die zwei Bauentscheide sind in vielen Punkten ähnlich, aber nicht identisch. In Disp.‑Ziff. 4 wird dem jetzigen Beschwerdeführer die "Fenstergestaltung der Fenster in der Ostfassade" – abweichend vom ursprünglichen Entscheid – bewilligt. 3. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist. 3.1 Nach § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 8). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Besonders bei juristischen Laien ist die Praxis indes nicht allzu streng, es genügt, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die rekurrierende Partei will. Der Antrag muss jedenfalls klar, eindeutig und unbedingt sein (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 ff.). In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzutun, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die blosse Behauptung nicht, die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss wenigstens im Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 ff.). Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (VGr, 3. August 2017, VB.2017.00262, E. 2.1; 17. März 2016, VB.2016.00080, E. 2.3; 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Wenn eine Rekurseingabe die vorgenannten formalen Anforderungen nicht erfüllt und dies auf ein Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, hat die Rekursinstanz der rekurrierenden Partei unter Androhung des Nichteintretens eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen; ein sofortiges Nichteintreten käme einem überspitzten Formalismus gleich (§ 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 22 N. 9 und § 23 N. 29 ff.). Wird innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs als ungültig erscheinen lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 36). 3.2 Mit dem blossen Verweis des jetzigen Beschwerdeführers auf die Rekurseingabe vom 18. März 2019 gegen den Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar 2019 lag im vorinstanzlichen Verfahren weder ein genügender Antrag noch eine genügende Begründung vor. Der (inzwischen aufgehobene) Bauentscheid des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar 2019 und jener vom 25. Juni 2019 sind nicht identisch (vgl. E. 2). Dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift ungenutzt verstreichen liess, ist sodann unbestritten. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass die fragliche Rekurseingabe die formellen Voraussetzungen des Verfahrens G.‑Nr. 03 erfüllte, nicht aber jene des damit nicht identischen vorinstanzlichen Verfahrens. Der wiedererwägungsweise Neuentscheid des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 25. Juni 2019 – der wohlgemerkt auf Antrag des Beschwerdeführers hin geschah – zielte offensichtlich nicht darauf ab, dessen Rekurs "auszuhebeln". 4. Mangels rechtlicher Relevanz im vorliegenden Verfahren ist der beschwerdeführerische Beweisantrag, dass die Gegenpartei "das Sistierungsschreiben als 'Original' vorzuweisen" habe (andernfalls werde die – nicht das vorliegende Verfahren betreffende – Sistierung vom 30. April 2019 bestritten), abzuweisen. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels Antrag muss keine Parteientschädigung in Betracht gezogen werden; ausgangsgemäss bestünde aber ohnehin kein Anspruch darauf. 6.2 Hingegen beantragt der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, kann der obsiegenden Partei oder Amtsstelle eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt. Zugunsten des obsiegenden Gemeinwesens kommt eine solche Entschädigung indes nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 f.). Im vorliegenden Fall rechtfertigte sich der Beizug eines Anwalts – jedenfalls vor Verwaltungsgericht – nicht mehr. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |