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VB.2019.00720
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 12. April 2002 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein, weshalb er mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Mai 2004 zu einer (bedingten) 30-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt und am 15. Juni 2004 vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt wurde. Vom 25. September 2003 bis zum 31. Januar 2008 war er mit der 1970 geborenen Schweizerin C verheiratet. Die gestützt auf diese Ehe erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund des erhärteten Verdachts auf eine Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe am 7. Juni 2005 nicht verlängert. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos. Nachdem A seiner Ausreiseverpflichtung verspätet nachgekommen war, reiste er im April 2008 mit falschen Papieren von Italien herkommend erneut in die Schweiz ein und ging hier später aushilfsweise einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach, weshalb er mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 16. Juli 2009 wegen diverser ausländerrechtlicher Vergehen und der Fälschung von Ausweisen zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.- belegt wurde. Zudem wurde ein bis zum 18. Juli 2012 gültiges Einreiseverbot erlassen und A am 19. Juli 2009 in die Türkei ausgeschafft. In Missachtung des Einreiseverbotes reiste A im Oktober 2011 erneut in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte und ab dem 5. September 2012 unbekannten Aufenthalts war. Am 10. Oktober 2012 reiste A wiederum mit verfälschten bulgarischen Papieren in die Schweiz ein, worauf er vom Proccuratore Pubblico del Cantone Ticino am 11. Oktober 2012 erneut zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen rechtswidriger Einreise, Fälschung von Ausweisen sowie dem Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerschein verurteilt wurde. Sodann wurde ein zweites Mal ein bis zum 17. Oktober 2015 gültiges Einreiseverbot verhängt und A am 18. Oktober 2012 in seine türkische Heimat ausgeschafft. Wegen weiterer 2011 und 2012 begangener Delikte (Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten und weiter ausländerrechtliche Verstösse) wurde A zudem mit Strafbefehl vom 28. März 2013 von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Am 22. Dezember 2017 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo er gleichentags die 1974 geborene, türkischstämmige Schweizerbürgerin D (Geburtsname) ehelichte. In der Folge ersuchte er um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche ihm das Migrationsamt am 6. Dezember 2018 verweigerte, da es von einer Scheinehe ausging. Zugleich setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2019 an und hielt fest, dass ein allfälliger Rekurs hinsichtlich der angesetzten Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalten würde. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Oktober 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. Dezember 2019. III. Mit Beschwerde vom 5. November 2019 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die Abnahme der ihm angesetzten Ausreisefrist und die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie eine Kostenauflage zulasten der Staats- bzw. Gerichtskasse. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht vermochte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 VRG) dem Beschwerdeführer kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen und hätte er den Bewilligungsentscheid mangels offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 AIG grundsätzlich im Ausland abwarten müssen. Gleichwohl wurde sein hiesiger Aufenthalt während der Rechtshängigkeit des Verfahrens bis zum vorliegenden Endentscheid stillschweigend geduldet, womit sein Gesuch um Abnahme der Ausreisefrist gegenstandslos wird. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die neuen Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) abgestellt habe, obwohl diese per 1. Januar 2019 (und somit vor der Beurteilung seines Bewilligungsgesuchs) in Kraft getreten seien. 2.2 Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden kann. 2.3 Da der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Januar 2018 eingereicht hatte, stützte die Vorinstanz ihren Entscheid – bis auf die einmalige Nennung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 AIG – vollständig auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen) AuG ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist aufgrund des Zeitpunktes der Gesuchseinreichung zwar vertretbar, in casu aber unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit ohnehin keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft herausstellen würde. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unrichtige Auslegung des grundrechtlich garantierten Rechts auf Familienleben, eine ungenügende Abklärung des Scheineheverdachts sowie eine willkürliche, antiquierte, "politisch gefärbte" sowie diskriminierende Würdigung der Scheineheindizien durch die Vorinstanzen. 3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Mangels intakter und gelebter Ehe liegt diesfalls auch keine durch das Recht auf Familienleben grundrechtlich geschützte Beziehung vor. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können (VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch die konkreten Wohnverhältnisse können eine Scheinehe vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden oder trotz beengten Verhältnissen Drittpersonen in der ehelichen Wohnung angemeldet sind. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere psychisch labile, finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). 3.3 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin: Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner zweiten Heirat mehrfach versucht, in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu erlangen, wo mehrere enge Verwandte wohnen und wozu ihm praktisch jedes Mittel recht gewesen sei. Insbesondere habe er bereits bei seiner vorangegangenen Ehe versucht, sich sein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Weiter wird auf den Altersunterschied der Eheleute verwiesen und die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Invalidität, ihrer Verschuldung zum Zeitpunkt des Eheschlusses und ihres psychisch labilen Zustands einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Gefälligkeitsehen zugeordnet. Zudem soll der Heiratsschluss nach kurzer und überwiegend über die Distanz gepflegten Bekanntschaft eine Scheinehe indizieren. Sodann stützt sich der vorinstanzliche Entscheid auf Aussagen der Ehefrau ab, wonach die Ehe nicht gelebt werde und die Eheleute nur kurz zusammengewohnt hätten. Zudem wird auf widersprüchliche Angaben der Eheleute und die Ergebnisse einer Wohnungskontrolle vom 26. März 2018 (recte: 27. Februar 2018) verwiesen, wo nur sehr wenige Effekten des Beschwerdeführers und keinerlei gemeinsame Fotos der Eheleute aufgefunden wurden. 3.4 Sämtliche vorinstanzlich aufgeführten Scheineheindizien sind von der Gerichtspraxis als solche anerkannt, weshalb nicht einsichtig ist, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung willkürlich oder gar politisch gefärbt bzw. diskriminierend sein könnte. Bereits die klaren Aussagen der Ehegattin erhärten den im Raum stehenden Scheineheverdacht: Diese hat bei ihrer polizeilichen Befragung vom 26. März 2018 ausgeführt, lediglich 2–3 Wochen mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben, da die bei ihr lebende Tochter aus einer früheren Beziehung nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnen wollte. Weiter bejahte sie zwar wöchentliche und teilweise auch intime Kontakte zum Beschwerdeführer, verneinte aber zugleich eine gelebte Ehegemeinschaft. Überdies äusserte sie den Verdacht, dass der Beschwerdeführer sie nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geehelicht haben könnte. In einem am 22. November 2018 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben äusserte sie überdies klare Scheidungsabsichten und fügte an, dass der Beschwerdeführer ihr für Falschangaben zur Qualität ihrer Beziehung Geld angeboten habe. Auch die Tochter der Ehefrau bestätigte dem Migrationsamt mit zwei am 2. bzw. 28. August 2018 eingegangenen Schreiben entsprechende Scheidungsabsichten und stellte in Abrede, dass die Eheleute jemals in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. März 2018, derzeit getrennt von seiner Ehefrau bei seinen Eltern zu leben. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seiner Ehefrau in Zweifel zieht und ihre Aussagen in den Kontext eines vorangegangenen Ehestreits stellt, widerspricht dies erstens der auch durch die Feststellungen bei der polizeilichen Wohnungskontrolle untermauerten Beweislage. Zweitens belegt das gegen die Interessen des Beschwerdeführers gerichtete Aussageverhalten der Ehefrau gerade eine nicht (mehr) intakte Ehe. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuordnung der Ehefrau zu einer Zielgruppe für Gefälligkeitsehen diskriminierend sein sollte: Wie der Beschwerdeführer teilweise selbst anführen lässt, hat diese eigenen Angaben zufolge "aus Verzweiflung" geheiratet und sich vom Beschwerdeführer Hilfe bei der Begleichung von Rechnungen etc. erhofft. Damit ist offenkundig, dass insbesondere auch monetäre Interessen ausschlaggebend für ihren Heiratsentschluss waren. Dies macht sie zweifellos zu einer für Gefälligkeitsehen besonders empfänglichen Zielperson, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Konstitution (vgl. BGE 122 II 289 E. 2c). Zwar mag der vorliegende Altersunterschied zwischen den Ehegatten von rund sieben Jahren für sich genommen geringfügig erscheinen, jedoch ist er bereits hinreichend auffällig, um zusammen mit den weiteren Indizien eine Scheinehe nahezulegen, zumal gerade in eher patriarchisch geprägten Kulturkreisen die Ehefrau regelmässig jünger oder nur unwesentlich älter als der Ehegatte ist (vgl. zum relevanten Altersunterschied z.B. BGr, 8. Januar 2019, 2C_1077/2017, E. 4.2 [neun Jahre] und zum Einfluss des Kulturkreises BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 5.3). Der Beschwerdeführer äusserte in seiner polizeilichen Befragung vom 28. März 2018 und in einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2018 zudem den Wunsch nach gemeinsamen Kindern, was dem Alter der Ehefrau zusätzliche Bedeutung gibt. Auch die Dauer des Kennenlernens zwischen den Eheleuten erscheint im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ausserordentlich kurz, zumal die Ehegatten den wechselseitigen Kontakt vor ihrer Heirat weitgehend über die Distanz pflegen mussten. Sodann verweist die Vorinstanz zu Recht auf weitere Scheineheindizien, wie z.B. die Hochzeit in unüblich kleinen Rahmen und die vorangegangenen Versuche des Beschwerdeführers, sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Angesichts der zahlreichen klaren Indizien kann ohne Weiteres von einer lediglich zum Schein eingegangenen oder zumindest nur zum Schein aufrechterhaltenen Ehe ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorbringt, welche den bestehenden Scheineheverdacht ausräumen würden. 3.5 Da nach Ausgeführtem eine Ehegemeinschaft nie oder höchstens wenige Wochen bestanden hat, muss nicht weiter ergründet werden, weshalb die Ehegatten getrennt leben. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird nicht geltend gemacht und würde aufgrund der nie aufgenommenen oder höchstens wenige Wochen gelebten Ehegemeinschaft auch nicht in Betracht kommen. Ein nachehelicher oder schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen. 3.6 Sodann erscheint die Sache angesichts der sehr klaren Indizienlage spruchreif und es kann von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |