{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00720_2020-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219951&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0ce44d10a9682e105f1e1ed7c14e537b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00720"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00720"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00720"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00720"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe. [Der t\u00fcrkische Beschwerdef\u00fchrer reiste wiederholt illegal und in Missachtung von Einreiseverboten in die Schweiz ein. Eine fr\u00fchere Aufenthaltsbewilligung wurde nicht verl\u00e4ngert, nachdem sich der Verdacht einer nur aus ausl\u00e4nderrechtlichen Motiven geschlossenen bzw. aufrechterhaltenen Ehe erh\u00e4rtet hatte. Als der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner neuen Ehe mit einer sieben Jahre \u00e4lteren und ebenfalls aus der T\u00fcrkei stammenden Schweizerin um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, wurde ihm dies wegen des Verdachts auf eine Scheinehe verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts und fehlendes prozedurales Aufenthaltsrecht mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht (E. 1). \u00dcbergangsrechtliche Erw\u00e4gungen (E. 2). Indizien f\u00fcr eine Scheinehe und Beweislastumkehr, falls die Indizien mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hinweisen (E. 3.2). Die Aussagen der Ehefrau sowie deren Tochter und die \u00fcbrige Indizienlage l\u00e4sst vorliegend ohne Weiteres auf eine lediglich zum Schein aufrechterhaltene Ehe schliessen, zumal der Beschwerdef\u00fchrer keinerlei Beweise vorbringt, welche den bestehenden Scheineheverdacht ausr\u00e4umen w\u00fcrden (E. 3.3 ff.). Da die Ehegemeinschaft demnach h\u00f6chstens wenige Wochen gedauert hat, entf\u00e4llt ein ehelicher Aufenthaltsanspruch. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch wird nicht geltend gemacht und w\u00fcrde bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitern. Ein nachehelicher oder schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall ist weder ersichtlich noch wird ein solcher substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriffs in das verfassungs- und konventionsrechtlich gesch\u00fctzte Familienleben stehen auch keine v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers entgegen (E. 3.5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Beschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:38", "Checksum": "f9f05d9181a5c3c9e1a97f7afc5bcf38"}