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Geschäftsnummer: VB.2019.00721  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung]

Die Beschwerdeführerin 1 ist seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 ununterbrochen sozialhilfeabhängig. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe sind nicht geeignet, die mangelnde wirtschaftliche Integration zu erklären bzw. zu rechtfertigen. Eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt nicht vor; ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch ist zu verneinen (E. 4). Der Schluss der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist nicht rechtsverletzend (E. 6). Kürzung der von der Rechtsvertreterin eingereichten Honorarnote (E. 8.4).

Gutheissung UP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
ERFOLGREICHE INTEGRATION
GETRENNTLEBEN
SELBSTVERSCHULDET
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
VERTRETUNGSKOSTEN
WICHTIGE GRÜNDE
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 9 Abs. I GebV VGr
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00721

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1973 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste am 20. Februar 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 5. März 2013 in Zürich einen hier niedergelassenen Landsmann. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 4. März 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Februar 2014 wurde den Ehegatten die Tochter B geboren; diese verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Der Ehemann wurde schon vor der Einreise von A bzw. der Heirat von der Sozialhilfe unterstützt; auch danach blieb die Familie fürsorgeabhängig.

Die Ehegatten leben seit dem 2. Juli 2017 getrennt, wobei B bei der Mutter verblieb; das Getrenntleben wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2018 geregelt. A bezog bzw. bezieht weiterhin Fürsorgegelder für sich und ihre Tochter. Der an sie persönlich seit Mai 2013 ausgerichtete Unterstützungsbetrag belief sich im April 2019 auf Fr. 126'076.65; die für die Tochter erbrachten Leistungen betrugen zu jenem Zeitpunkt Fr. 44'791.20.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Februar 2018 ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 4. Oktober 2019.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Dezember 2019.

III.  

A und B liessen am 4. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern; im prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer Vertreterin. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2019 auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Beschwerdeantwort ein. A und B reichten am 22. November und 20. Dezember 2019 sowie am 6. Februar 2020 weitere Eingaben und Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29–31, auch zum Folgenden). Das Erfordernis der formellen Beschwer muss jedoch nicht erfüllt sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen konnte. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt. Soweit die Beschwerde durch sie erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.

1.3 Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demgegenüber auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.

2.  

Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.  

3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Die Gründe müssen bei objektiver Betrachtung von einem gewissen Gewicht und nachvollziehbar sein (BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 51). Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1; vgl. ferner BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Gesundheitliche Probleme können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest ein vorübergehendes Getrenntleben der Ehegatten rechtfertigen (BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3.1 und 3.3.4).

3.2 Die Beschwerde macht geltend, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann lebten seit dem 2. Juli 2017 "aus gesundheitlichen Problemen in getrennten Wohnungen, [seien] aber immer noch ein Ehepaar [geblieben]". Ob das Getrenntleben angesichts einer Dauer von 2 ¾ Jahren durch gesundheitliche Gründe überhaupt gerechtfertigt werden könnte, erscheint fraglich, kann aber, wie sich sogleich zeigt, offengelassen werden:

3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 die Familienwohnung am 2. Juli 2017 nach einem Streit verliess. Zwei Tage später äusserte sich die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Stadtpolizei zum Vorkommnis und zu ihrer Ehe im Wesentlichen dahingehend, dass ihr Ehemann sie regelmässig zu provozieren versuche, weshalb sie oft Streit hätten und manchmal mehrere Tage nicht miteinander sprächen. Die Streitereien und Provokationen hätten schon vor der Geburt der gemeinsamen Tochter begonnen. Anlässlich des Streits vom 2. Juli 2017 sei ihr Ehemann das erste Mal gegen sie tätlich geworden und habe sie am linken Oberarm festgehalten, wodurch sich die Beschwerdeführerin 1 zwei Hämatome zugezogen habe.

Am 15. November 2017 wurde der Mietvertrag der Familienwohnung infolge Trennung auf die Beschwerdeführerin 1 überschrieben. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Nachzug ihrer 2003 geborenen vorehelichen Tochter erklärte die Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Beschwerdegegner am 22. November 2017, sie lebe "zurzeit" getrennt von ihrem Ehegatten. Auch am 14. Dezember 2017 gab sie in Beantwortung einer Anfrage des Beschwerdegegners vom 24. November 2017 an, sie lebe seit dem 2. Juli 2017 getrennt vom Ehemann. Ein Eheschutzverfahren sei bereits hängig. Auch sei am 14. September 2017 bereits eine "Teil-Trennungsvereinbarung" abgeschlossen worden. Weil die eheliche Beziehung in eine ernsthafte Krise geschlittert sei, hätten sie sich für eine Trennung entschieden. Ob noch Hoffnung für einen Neuanfang bestehe, könne die Beschwerdeführerin 1 nicht sagen. Sie wolle sich Zeit lassen, die richtige Entscheidung zu treffen. Schliesslich erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 1. November 2019 an den Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin 1 – welche er im Übrigen im genannten Schreiben wiederholt als seine "Ex-Frau" bezeichnete – und er unterhielten "auch nach der Trennung" eine gute Beziehung zueinander und unterstützten sich gegenseitig bei der Betreuung von B.

Nach dem Gesagten erscheint das sinngemässe Vorbringen der Beschwerde, wonach die Ehegatten aus gesundheitlichen Gründen in getrennten Wohnung lebten, die eheliche Gemeinschaft aber nicht aufgegeben hätten, zweckgerichtet. Es ist denn auch nicht belegt, dass die eheliche Beziehung nach dem Auszug des Ehemanns weiterhin gelebt oder wiederaufgenommen wurde. Dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann im Rahmen der Betreuung und Erziehung ihrer gemeinsamen Tochter weiterhin zusammenwirken, ändert daran nichts. Es ist von einer Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft per 2. Juli 2017 auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 kann deshalb keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 43 Abs. 1 AIG (mehr) ableiten.

4.  

4.1 Wurde die Ehegemeinschaft mit einer hier niedergelassenen Person aufgelöst, haben ausländische Ehegatten nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

4.2 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG; vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 2 Abs. 4 AIG). Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) in der bis Ende 2018 gültigen Fassung (AS 2007 5528) liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b; vgl. BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1, und 27. August 2014, 2C_14/2014, E. 4.6.1). Massgeblich sind somit die Dauer der Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und die Sprachkenntnisse (Staatssekretariat für Migration, "Weisungen AuG" vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.15.2, auch zum Nachstehenden [online unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben]).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis bedarf es bei einer ausländischen Person, welche in der Schweiz beruflich integriert ist, über eine Anstellung verfügt, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhalten hat und eine örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter besonderer Umstände, damit eine erfolgreiche Integration verneint werden kann (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 3.2.2). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (BGr, 23. Dezember 2016, 2C_283/2016, E. 4.2, auch zum Folgenden). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (BGr, 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 3.3, und 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 18. März 2015, 2C_352/2014, E. 4.5, und 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2). Das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (BGr, 25. Februar 2011, 2C_839/2010, E. 7.1.2). Auch geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 3.2.2, und 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 4.3). Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.3, und 10. Juni 2011, 2C_830/2010, E. 2.2.2). Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen profitiert hat (BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1, und 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.). Allfällige Gründe, die das Erlernen der am Wohnort gesprochenen Sprache und die wirtschaftliche Integration behindert haben, sind zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_265/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

4.3 Da die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre dauerte, erfüllt die Beschwerdeführerin 1 die zeitliche Anspruchsvoraussetzung des Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

Seit ihrer Einreise in die Schweiz ist sie ununterbrochen fürsorgeabhängig; ein Ende des Sozialhilfebezugs ist nicht absehbar. Eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt konnte sie erst Ende 2018 antreten; soweit ersichtlich, arbeitet sie zwei Stunden pro Woche als Unterhaltsreinigerin. Gemäss einem Schreiben des Sozialzentrums D vom 15. April 2019 verfügt die Beschwerdeführerin 1 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, was auch die Beschwerde geltend macht und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine im Sinn des Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in sprachlicher Hinsicht erfolgreiche Integration grundsätzlich ausreicht (BGr, 27. Januar 2015, 2C_65/2014, E. 3.5). Nach einem Bericht der psychoanalytischen Gemeinschaftspraxis E vom 20. August 2018 pflegt die Beschwerdeführerin 1 nur wenige soziale Kontakte. Insgesamt weist die Beschwerdeführerin 1 keine erfolgreiche Integration auf.

4.4 Die Beschwerde macht freilich sinngemäss geltend, die ungenügende wirtschaftliche bzw. berufliche Integration habe gesundheitliche Gründe bzw. die Beschwerdeführerin 1 könne aufgrund ihrer Erkrankungen keine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden; der Sozialhilfebezug sei unverschuldet.

4.4.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdegegner zeigte der Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 an, er beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern; angesichts des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs sei die Beschwerdeführerin 1 weder im Sinn des Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfolgreich integriert noch weise sie – im Zusammenhang mit einem aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Aufenthaltsrecht aus der Beziehung zwischen V und ihrem Vater – ein "tadelloses Verhalten" auf; auch eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen komme nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin 1 führte daraufhin aus, sie habe nach der Geburt der Tochter eine Depression erlitten, sei deshalb in psychologischer Behandlung und nehme Antidepressiva ein. Zudem leide sie an F, welche Krankheit medikamentös behandelt werde, sowie an G, was sie daran hindere, schwere Lasten zu tragen. Ihre Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend, um sich auf Stelleninserate zu bewerben. Sie gebe sich aber Mühe, ihren Integrationsprozess zu fördern, was sich etwa durch die motivierte Teilnahme an Integrationsmassnahmen wie der Basisbeschäftigung gezeigt habe bzw. zeige. Aufgrund familiärer Verpflichtungen und aus gesundheitlichen Gründen sei sie zurzeit nicht 100 % arbeitsfähig. Sie sei jedoch bereit, in einem Pensum von 50 bis 60 % arbeiten zu gehen. Ab Februar 2018 werde sie bei H Teilzeit (60 %) arbeiten und einen Deutschkurs besuchen.

4.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 nahm soweit ersichtlich im Jahr 2013 am Integrationsprogramm "Basisbeschäftigung" teil, wo ihr der Übertritt ins "Werkatelier", der Besuch von Deutschkursen und die Inanspruchnahme von psychologischer Hilfe empfohlen wurden. Infolge der Geburt von B konnten die empfohlenen Eingliederungsmassnahmen nicht umgesetzt werden. Ab Januar 2017 nahm die Beschwerdeführerin 1 deshalb erneut an der Basisbeschäftigung teil. Aus einem Abklärungsbericht vom 16. Februar 2017 geht mit Blick auf die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 angab, die Antidepressiva nützten, dass sie dank den Medikamenten und einer Ernährungsumstellung gut mit der Krankheit F leben könne und dass sie abgesehen davon, keine schweren Lasten tragen zu können, auch durch die Krankheit G nicht namhaft eingeschränkt sei. Hinsichtlich der Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin 1 ein gutes Zeugnis ausgestellt. Sie habe Durchhaltewillen und anhaltende Konstanz bei den ihr übertragenen Arbeiten gezeigt. Körperliche Einschränkungen seien bei der Arbeit im Fachbereich I nicht beobachtbar gewesen; die Beschwerdeführerin 1 habe im Arbeitsbereich auch nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen berichtet. Sie habe bereits mehrere Deutschkurse besucht, ihre Fortschritte seien aber gering gewesen. Aktuell lägen die Sprachhandlungskompetenzen auf dem Niveau A1. Es werde ein semiintensiver Deutschkurs für Schulungewohnte sowie die Beschäftigung im "Werkatelier" empfohlen. Die Beschwerdeführerin 1 nahm denn auch bis Dezember 2017 an einer beruflichen Massnahme im Werkatelier teil. Die in diesem Einsatzprogramm gezeigten Arbeitskompetenzen wurden erneut positiv beurteilt. Die Deutschkenntnisse seien aber stark eingeschränkt; auch das Vermitteln von einfachen Botschaften sei sehr schwierig. Eine externe Deutschförderung habe die Beschwerdeführerin 1 abgelehnt. Aufgrund der sehr knappen Deutschkenntnisse kämen nur wenige Anschlussangebote infrage. Zudem habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 ein ihrer gesundheitlichen Verfassung angepasstes Umfeld mit ruhiger Arbeitsatmosphäre und ohne starke körperliche Belastungen benötige. Die Arbeitsfähigkeit sei sodann immer wieder durch private Anliegen und Probleme beeinträchtigt und eingeschränkt gewesen. Im Hinblick auf die weitere berufliche Eingliederung werde eine flankierende Deutschförderung als zentral erachtet. Seit Februar 2018 arbeitet die Beschwerdeführerin 1 auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei H in einem Teilzeitpensum von knapp 50 %.

Am 25. September 2018 gab der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 erneut Gelegenheit, sich zur weiterhin beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu äussern. Die Beschwerdeführerin 1 liess am 16. Oktober 2018 mit Blick auf die ihr vorgeworfene Sozialhilfeabhängigkeit ausführen, sie habe nach der Geburt eine Wochenbettdepression erlitten, leide unter F und nunmehr unter körperlichen Beschwerden, welche sie bei einer Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin behandeln lassen müsse. Sie habe deshalb unverschuldet nicht arbeiten können. Als ihre psychischen und körperlichen Beschwerden weniger geworden seien, habe sie "sofort" zu arbeiten begonnen; sie gehe seit Anfang 2017 regelmässig zur Arbeit. Es sei "fraglich", weshalb diese Tätigkeiten "Beschäftigungsprogramm" genannt und nicht als Arbeit gelten würden. Um eine Arbeit – gemeint wohl auf dem ersten Arbeitsmarkt – zu finden, brauche sie Deutschkenntnisse, weshalb sie seit 2015 Deutschkurse besuche. Da ihre Gesundheit besser geworden sei, suche sie nun eine "normale Arbeit", um ohne Sozialhilfe leben zu können.

Die behandelnde Rheumatologin berichtete am 10. Oktober 2018, die Beschwerdeführerin 1 sei "aus rheumatologischer Sicht" vollständig arbeitsfähig; auch ihr psychischer Zustand habe sich seit Juli 2018 verbessert, und sie suche motiviert eine Arbeitsstelle. H führte in einem "Empfehlungsschreiben" vom 22. März 2019 aus, die Beschwerdeführerin 1 zeige eine grosse Motivation und Interesse, möglichst bald eine (weitere) Arbeitsstelle zu finden. Aus einer Teilnahmevereinbarung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin 1 vom 5. Februar 2019 geht demgegenüber hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Arbeitsstelle suchen, sondern an der Stabilisation ihrer Gesundheit arbeiten sowie ihre Deutschkenntnisse verbessern wolle.

4.4.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht geeignet sind, die mangelnde wirtschaftliche bzw. berufliche Integration der Beschwerdeführerin 1 zu erklären bzw. zu rechtfertigen. Vielmehr erscheint der erhebliche und dauerhafte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1 als weitgehend selbstverschuldet. Namentlich ist nicht dargetan, dass die gesundheitlichen Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem grösseren Teilzeitpensum entgegengestanden hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist vielmehr angesichts der auf dem zweiten Arbeitsmarkt von der Beschwerdeführerin 1 gezeigten guten Arbeitsleistungen nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Aufnahme bzw. Erweiterung einer angepassten Teilzeiterwerbstätigkeit nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen. Die mangelnde wirtschaftliche Integration muss entscheidend auf die ungenügenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 zurückgeführt werden. Diese hat sich vorwerfen zu lassen, die für einen Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt erforderliche Verbesserung ihrer Sprachkompetenzen nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Intensität vorangetrieben zu haben, obwohl die fehlenden Deutschkenntnisse bereits 2013 und sodann seit der Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahme wiederholt als (fehlende) Voraussetzung für eine Teilnahme am ersten Arbeitsmarkt thematisiert worden waren.

Sodann besuchte B seit Dezember 2015 an zwei Tagen pro Woche eine Kinderkrippe, später bzw. jedenfalls vor Januar 2018 wurde der Besuch der Kindertagesstätte auf drei Tage pro Woche erweitert. Nach der Trennung der Ehegatten wurde B jeweils vom Vater von der Krippe abgeholt, der sie nach dem Abendessen zur Beschwerdeführerin 1 brachte. B besucht sodann seit dem Kindergarteneintritt montags, dienstags, donnerstags und freitags den Hort. Der Vater holt sie während der (gesamten) Schulwoche im Hort bzw. am Mittwoch im Kindergarten ab und bringt sie erst gegen 20 Uhr zur Beschwerdeführerin 1. Angesichts dieser weitgehenden Entlastung von Betreuungsaufgaben wäre es der Beschwerdeführerin 1 auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation seit Jahren möglich und zumutbar gewesen, sich intensiv um eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse zu bemühen und ihre berufliche Integration voranzutreiben bzw. eine (zusätzliche) Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen.

4.4.4 Die mangelnde berufliche bzw. wirtschaftliche Integration ist der Beschwerdeführerin 1 demnach vorwerfbar. Dass sie sich inzwischen bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, ändert daran vorliegend nichts.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 das Integrationserfordernis des Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt und aus der genannten Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

4.6 Einen wichtigen Grund für einen Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG macht sie sodann zu Recht nicht geltend; wie bereits der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung zutreffend ausführte, weist eine einmalige Tätlichkeit nicht die erforderliche Schwere für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls infolge ehelicher Gewalt auf.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sinngemäss einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend.

5.2 Aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie "besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Der Schutzbereich des Privatlebens wird vorliegend angesichts des rund siebenjährigen Aufenthalts und der mangelhaften Integration der Beschwerdeführerin 1 nicht tangiert.

5.3  

5.3.1 Aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung praxisgemäss kein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel ableiten. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird. Dieses Recht kann jedoch rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung sind deshalb gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Wenn ein Elternteil ein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zum anwesenheitsberechtigten Kind ableiten will, erfordert dies (1) eine in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, (3) den Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person mutmasslich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat. Geht es darum, dass der sorge- und obhutsberechtigte Elternteil mit seinem Kind im Land verbleiben will, um die Weiterführung der Beziehung des Kindes zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten, besuchsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.2.2). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind nämlich in der Regel – so oder anders – nur in beschränktem Rahmen bzw. durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr ausüben. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.

Minderjährige haben mithin grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der (faktischen) Obhut zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Für schulpflichtige Kinder wird der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

5.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist aus eigenem Verschulden dauerhaft und erheblich sozialhilfeabhängig. Weiter wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 27. August 2019 wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs in einem leichten Fall mit einer Busse von Fr. 600.- belegt. Unbestrittenermassen leistet der Kindsvater sodann keine Unterhaltszahlungen. Angesichts dessen, dass er teilinvalid ist und seine Tochter fast täglich betreut, kann freilich eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Vater-Kind-Beziehung entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht ohne Weiteres verneint werden. Selbst wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung angenommen wird und wiewohl eine solche (auch) in affektiver Hinsicht zu bejahen ist und die gelebte Beziehung zwischen dem Kindsvater und B durch eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei stark beeinträchtigt wird, rechtfertigt jedoch vorliegend das aus dem erheblichen Bezug von Fürsorgegeldern und der fehlenden Aussicht auf eine Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe herrührende öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 die Einschränkung des Familienlebens. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben.

6.  

6.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.).

6.2 Die Beschwerdeführerin 1 reiste im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund 7 Jahren auf. Sie ist in wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht nicht und in sprachlicher und sozialer Hinsicht kaum integriert (oben 4.3 ff.). In der Türkei führte sie nach ihren Angaben im Arbeitsintegrationsprogramm während 7 Jahren einen Coiffeursalon und bekleidete sie mehrere Jahre eine leitende Position in einem städtischen Reinigungsbetrieb. Mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland ist sie durch jährliche Besuche vertraut geblieben. Ihr – freilich unsubstanziiertes – Vorbringen, sie könne sich "als Kurdin und Alewiten in der Türkei nicht sicher fühlen", erscheint angesichts der regelmässigen Ferienaufenthalte zweckgerichtet. Letztmals ersuchte sie im August 2019 um Erteilung eines Rückreisevisums, um ihre Tante in der Türkei zu besuchen. Ihre Behauptung, aus Angst vor einer Verhaftung seit 2 Jahren nicht mehr in die Türkei zu reisen, überzeugt daher ebenso wenig wie ihr sinngemässes Vorbringen, im Heimatland nicht mehr über eine soziale Vernetzung zu verfügen. Dort leben zumindest ihre 2003 geborene voreheliche Tochter, eine Tante sowie ihre Eltern, welche sich seit dem Tod des Vaters der vorehelichen Tochter im September 2017 um das Kind kümmern. Der Beschwerdeführerin 1 ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nach dem Ausgeführten zumutbar.

6.3 Die Muttersprache von B ist Türkisch, und es ist angesichts der regelmässigen Ferienaufenthalte in der Türkei auch davon auszugehen, dass sie mit der Kultur ihres Herkunftslands vertraut gemacht wurde. Die Übersiedlung in die Türkei ist demnach (auch) der sechsjährigen B zumutbar. Sie verfügt sodann über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein selbständiges Anwesenheitsrecht. Sie könnte daher grundsätzlich auch bei ihrem Vater in der Schweiz bleiben. Es steht den Eltern frei, eine entsprechende Anpassung der Obhutsregelung, der Wohnsituation und der die Familie unterstützenden Massnahmen zu prüfen.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführerinnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das Armenrechtsgesuch:

8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3 Die Mittellosigkeit der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen. Weiter erscheint ihre Beschwerde mit Blick auf das Ausgeführte nicht als offenkundig aussichtslos und war der Beizug einer Rechtsvertretung gerechtfertigt. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ist deshalb gutzuheissen, und es ist den Beschwerdeführerinnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

8.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristinnen oder Juristen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.

Lic. iur. C macht einen Aufwand von acht Stunden sowie Barauslagen im Pauschalbetrag von Fr. 15.- geltend. Vom geltend gemachten Stundenaufwand entfallen drei Stunden auf "Korespondenz mit IV-Stelle, Kindergarten, Arzt, Arbeitsstelle, Sozildienst etc". Soweit überhaupt ein direkter Zusammenhang dieses Aufwands mit dem vorliegenden Verfahren angenommen werden kann, erscheint er jedenfalls klar überhöht. Auch der für die Einreichung weiterer Unterlagen am 22. November und 20. Dezember 2019 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 45 Minuten erscheint zu hoch, da es nur noch darum ging, weitere Beweismittel einzulegen; das Wiederholen der bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Darstellungen der Beschwerdeführerinnen fällt nicht unter den notwendigen Zeitaufwand. Insgesamt rechtfertigt es sich, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen einen Aufwand von 5 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen im geltend gemachten Pauschalbetrag zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 950.- ergibt.

Es gilt die Beschwerdeführerinnen auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.    Den Beschwerdeführerinnen wird in der Person von lic. iur. C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

       Lic. iur. C wird mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen bleibt vorbehalten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …