|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00722  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nachehelicher Aufenthaltsanspruch eines Tunesiers nach acht Jahren Aufenthalt und mehr als dreijähriger Ehe mit einer Schweizerin] Der Beschwerdeführer wurde während seiner Anwesenheit mehrmals straffällig (E. 3.3.1). Ausserdem sind mehrere eingestellte Strafverfahren wegen ehelicher Gewalt gegen ihn dokumentiert. Diese können im Zusammenhang mit der Integration in die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen werden (E. 3.3.2). Mit Blick auf seine berufliche, sprachliche und soziale Eingliederung kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm erwirkten Strafen sowie der gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau dokumentierten Gewalt insgesamt keine erfolgreiche Integration attestiert werden (E. 3.3.4). Abweisung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00722

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1978 geborener Staatsangehöriger Tunesiens. Er reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl; das Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 2. April 2012 nicht darauf ein und wies A nach Italien weg. Am 29. Dezember 2012 reiste er wieder in die Schweiz ein und heiratete am 22. März 2013 die 1968 geborene Schweizer Bürgerin C. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, zuletzt mit Gültigkeit bis 21. März 2018.

Nach mehreren polizeilich dokumentierten Vorfällen häuslicher Gewalt trennten sich A und seine Ehefrau im Mai 2016 erstmals, nahmen die Beziehung am 29. August 2016 aber wieder auf. Am 1. September 2017 trennten sich die Eheleute A und C definitiv. Die Ehe wurde mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts D vom 2. Mai 2019 geschieden.

B. Während seiner Anwesenheit trat Naoufel Namouchi wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013: Geldstrafe von 45 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts;

-          Urteil des Bezirksgerichts F vom 9. Juli 2014: Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013 ausgesprochenen Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Diebstahls und Sachbeschädigung.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 wurde A vom Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hingewiesen, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er erneut strafrechtlich verurteilt werde oder zu anderen Klagen Anlass geben sollte. In der Folge erwirkte A eine weitere Strafe:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. August 2016: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls; gleichzeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 9. Juli bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar erklärt.

C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da zwar die Ehe mit C mehr als drei Jahre gedauert habe, jedoch keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. September 2018 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setze ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 2. Dezember 2018.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 5. Dezember 2019.

III.  

Am 4. November 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 3. Oktober 2019 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. November 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 14. November 2019 reichte das Migrationsamt ein Schreiben des Zivilstandsamts G vom 13. November 2019 zu den Akten; mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Am 12. Februar 2020 stellte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht sodann eine Verfügung des Zivilstandsamts G vom 10. Februar 2020 zu.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist (Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.  

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.2 Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut (BGr, 4. Februar 2011, 2C_660/2010, E. 2.2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist es nicht möglich, mehrere kürzere Ehegemeinschaften zusammenzurechnen (BGE 140 II 289 E. 3, insbesondere E. 3.7).

Die Ehe des Beschwerdeführers mit C wurde am 22. März 2013 geschlossen und dauerte mehr als drei Jahre, was unbestritten ist. Es ist jedoch fraglich, ob eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers besteht.

3.3 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AIG). In diesem Sinn liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) vor, wenn die ausländische Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.3 – 9. September 2015, 2C_1125/2014. E. 3.2.2, je mit zahlreichen Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1 – 10. März 2017, 2C_1050/2016, E. 6.6 – 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 3.2.3).

3.3.1 Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse: So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. August 2016 wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1000.- bestraft. Gemäss Strafbefehl behändigte der Beschwerdeführer an der Garderobe des Gebäudes an der H-Strasse 01 in D eine Herrenjacke, in welcher sich Lederhandschuhe, Bargeld in der Höhe von Fr. 600.-, ein Schlüsselbund sowie ein Autoschlüssel befanden, und entwendete diese. Bereits davor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 4. Juli 2014 des Diebstahls und der Sachbeschädigung für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft, namentlich als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013 (wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts). Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 4. Februar 2019 wegen grober Verkehrsregelnverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen belegt.

3.3.2 Eingestellte Strafverfahren dürfen Beachtung finden, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3 – 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 4.2.3 Abs. 1 [noch nicht rechtskräftig]).

In diesem Zusammenhang ist auf mehrere zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, C, begangene Gewalttaten des Beschwerdeführers hinzuweisen: So hat er diese einmal derart gestossen, dass sie das Gleichgewicht verlor und sich beim Sturz einen mehrfachen Rippenbruch zuzog. In der Folge war sie für 13 Tage arbeitsunfähig. Ausserdem soll der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau mehrmals anlässlich verbaler Auseinandersetzungen ins Gesicht geschlagen haben. Durch einen dieser (Faust-)Schläge vor dem "Club I" in D wurde C gemäss übereinstimmender Aussagen von zwei Auskunftspersonen offenbar "bewusstlos" und fiel ("wie ein Brett") auf den Hinterkopf, sodass sie eine blutende Wunde und eine Hirnerschütterung davontrug. Eingestellt wurde das Strafverfahren im Anschluss an die von C beantragte Sistierung desselben. Die gegenüber seiner damaligen Ehefrau ausgeübte Gewalt, welche durch polizeiliche und ärztliche Dokumente belegt ist, darf somit vorliegend in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Sie spricht gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers.

3.3.3 Während seines Aufenthalts war der Beschwerdeführer immer wieder erwerbstätig und konnte somit seinen Lebensunterhalt bislang selbst finanzieren. Offenbar ist er nun seit Mitte 2018 arbeitslos. Der Beschwerdeführer bezog jedoch nie Sozialhilfe, und es sind gegen ihn keine Betreibungen verzeichnet. In sprachlicher Hinsicht ist die Integration als gelungen zu bezeichnen.

Bezüglich der sozialen Integration liegen mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte Referenzschreiben in den Akten. Darin wird er als "sozialer und hilfsbereiter Mensch" beschrieben. In einem der Schreiben bestätigt J, dass sie den Beschwerdeführer seit 2015 kenne; "[m]ein Freund und Ich haben Ihm gerne". Eine vertiefte soziale Integration des Beschwerdeführers vermögen diese Referenzschreiben jedoch nicht zu belegen.

3.3.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm während seiner Anwesenheit erwirkten Strafen sowie der gegenüber C dokumentierten Gewalt keine erfolgreiche Integration attestiert werden (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00484, E. 3.2.4 – 5. September 2012, VB.2012.00260, E. 2.4 Abs. 2). Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

3.3.5 Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er und seine (angebliche) Lebenspartnerin, J, eine 1976 geborene Staatsangehörige von K, zu heiraten beabsichtigen. Das Zivilstandsamt G hat am 10. Februar 2020 verfügt, dass auf das entsprechende Gesuch zur Vorbereitung der Ehe nicht eingetreten werde; es bestehe der Verdacht auf eine Scheinehe. Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Aus demselben Grund erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer geforderte Beizug von "Fotos und Bestätigungsschreiben", welche er dem Zivilstandsamt G offenbar eingereicht habe.

3.4 Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich.

4.  

Der Beschwerdeführer kann des Weiteren auch keinen Anwesenheitsanspruch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens ableiten (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies macht er denn auch nicht geltend.

5.  

5.1 Da der Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und besuchte dort die Sekundarschule sowie eine Handelsschule, ohne Letztere jedoch abzuschliessen; im Zeitpunkt seiner Ausreise war er bereits 34 Jahre alt. In seiner Heimat hatte er gemäss eigenen Angaben "viele Jobs", namentlich als Maler und Chauffeur. In Tunesien leben neben seinen Eltern auch die zwei Brüder und sechs der insgesamt sieben Schwestern des Beschwerdeführers; zu diesen hat er gemäss eigenen Angaben regelmässig Kontakt. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer zwar seit rund acht Jahren; er wurde während dieser Zeit jedoch mehrmals straffällig, weshalb – wie aufgezeigt – keine erfolgreiche Integration vorliegt. Auch die (angebliche) Beziehung zu J führt zu keinem anderen Ergebnis. Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (VGr, 22. August 2018, VB.2018.0396, E. 7.2 – 15. August 2016, VB.2016.00260, E. 5.2.1 Abs. 2). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

7.3 In Anbetracht der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der dokumentierten Gewalt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau ist die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen. Hinzu kommt, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte dazu seine Einkommens- und Lebenshaltungskosten soweit wie möglich belegen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern einzig ausgeführt, dass Belege nachgereicht würden.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …