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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00723
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), André Moser, Verwaltungsrichter Peter
Sprenger, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
beide vertreten durch RA E,
2. Baubehörde Zollikon,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 26. April 2019 erteilte die
Baubehörde der Gemeinde Zollikon C und D die baurechtliche Bewilligung für den
Umbau des Wohngebäudes F-Strasse 01 sowie eine energetische Sanierung der
Wohngebäude F-Strasse 02 und 01, Kat.-Nrn. 03 und 04 in Zollikon.
II.
Dagegen erhob A am 14. Juni 2019 Nachbarrekurs beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung. Das
Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 nicht auf den
Rekurs ein.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 4. November
2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene
Rekursentscheid vom 1. Oktober 2019 und die baurechtliche Bewilligung vom
26. April 2019 aufzuheben. Demgemäss sei die Sache zur materiellen
Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die
baurechtliche Bewilligung für das streitbetroffene Vorhaben zu verweigern;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 19. November 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 4. Dezember 2019 beantragten C und D die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihrer Replik vom 27. Januar
2020 beantragte A sodann die Durchführung eines Augenscheins. C und D hielten
in ihrer Duplik vom 10. Februar 2020 an ihren Anträgen fest. Die Triplik
von A erfolgte am 25. Februar 2020. C und D quadruplizierten am 19. März
2020. A liess sich am 9. April 2020 erneut vernehmen, woraufhin C und D am
22. April ihre Sextuplik einreichten. Eine erneute Stellungnahme von A
erfolgte am 2. Juni 2020. Gestützt auf diese reichten C und D am 15. Juni
2020 eine weitere Stellungnahme ein. Daraufhin reichte A am 13. Juli 2020
abermals eine Vernehmlassung ein. Schliesslich verzichteten C und D am 24. Juli
2020 auf eine weitere Stellungnahme. Die Baubehörde Zollikon liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Replik die Durchführung eines
Augenscheins. Die private Beschwerdegegnerschaft ist einem solchen ebenfalls
zugetan.
1.2.2
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet werde, steht im
pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung
eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können, wenn sie unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und
Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 78 f.).
Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin bei
Gutheissung des Rekurses ein praktischer Nutzen entstehen würde. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern ein Augenschein für die Beantwortung dieser Frage hilfreich
sein soll.
2.
Die Baugrundstücke Kat.-Nrn. 04
und 03 befinden sich im Miteigentum der privaten Beschwerdegegnerschaft und
liegen gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon in der
Wohnzone 1.60 (Wohnzone mit niedriger Dichte). Sie sind mit den zwei hier
streitbetroffenen, entlang der Grundstücksgrenze zusammengebauten
Einfamilienhäusern Vers.-Nrn. 04 (F-Strasse 02) und 06 (F-Strasse 01)
überstellt. Geplant sind ein innerer Umbau sowie eine Wärmedämmung des Dachs. Die
Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der angrenzenden Grundstücke mit den
Wohnbauten Vers.-Nr. 07 und 08.
3.
3.1 Die
Vorinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin nicht auf
ihren Rekurs ein.
3.2 Zum Rekurs
bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 [PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine
besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die
Beschwerdeführerin stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der
angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige
Interesse der Beschwerdeführerin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw.
in der Erlangung eines Nutzens im Fall des erfolgreichen Rekurrierens bzw.
Beschwerdeführens (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00744, E. 3.2).
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können Beschwerdeführende die Überprüfung des Bauvorhabens im
Licht all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in
dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Fall des Obsiegens ein
praktischer Nutzen entsteht. Ein solcher Nutzen ist zu bejahen, wenn das
Durchdringen von Rügen dazu führen würde, dass das Bauvorhaben im die
Beschwerdeführerin belastenden Bereich nicht oder anders realisiert würde als
geplant (BGr, 15. April 2019, 1C_303/2018, E. 1.1 mit Hinweisen).
Demgegenüber ist kein praktischer Nutzen und daher kein schutzwürdiges
Interesse gegeben, wenn die Gutheissung der Beschwerde die behauptete
Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte, etwa, weil ein Projektmangel
durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann.
Der praktische Nutzen der Rechtsmittelerhebung ist rügespezifisch zu
beurteilen; auf die Rüge, die von vornherein nicht zum angestrebten Nutzen
führen kann, ist nicht einzugehen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 59 f.).
3.3 Das
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch
nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Wenn die
legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind
sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen
haben. Die Anforderungen an den Grad des Legitimationsnachweises sind
unterschiedlich, in der Regel wird Glaubhaftmachen verlangt (Bertschi, § 21
N. 38 f.).
3.4 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Mehrbeanspruchung des Gebäudes durch den
Dachstockausbau sei legitimationsbegründend, sodann hätte ein grösseres Fenster
ein erheblich verändertes Erscheinungsbild zur Folge. So sei mit einem
grösseren Fenster auch ihre Privatsphäre beeinträchtigt. Von der
Beschwerdegegnerschaft wird dargetan, der Dachstock sei über Jahre hinweg ein
Dienstmädchenzimmer gewesen und daher genutzt worden.
3.4.1
Die Ausstattung des Dachgeschosses mit Teppich, Heizungsanschluss,
Vorhangstangen, Bettlampe, Täferung, Sockelleisten und Regalen, lässt es
plausibel erscheinen, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dass
dieses schlecht isoliert und nur durch eine steile Treppe erschlossen ist,
vermag nichts daran zu ändern, wurde das Haus doch bereits 1926 gebaut und
waren dazumal die baulichen Anforderungen geringer. Die Nutzung des
Dachgeschosses zu Wohnzwecken erscheint daher glaubhaft. Die Beschwerdeführerin
vermag ihre unsubstanziierten Behauptung, diese Nutzung sei aufgegeben worden,
nicht glaubhaft darzulegen. Das Dachgeschoss erscheint insgesamt als zur
Wohnnutzung geeignet und war diese auch zulässig. Dass die Nutzung des
Dachgeschosses nicht so komfortabel war, wie heutzutage üblich, vermag allein
nicht zu überzeugen. Im Übrigen wirkt die Bettlampe im Vergleich zur sonstigen
Ausstattung neumodischer, was auch für eine Nutzung in den letzten Jahren
spricht. Auch ein temporärer Leerstand des Dachgeschosses wäre im Übrigen nicht
als Aufgabe der Nutzung zu Wohnzwecken zu qualifizieren. Die neu geplante
zusätzliche Nasszelle hat vorliegend keinen Einfluss auf die Beurteilung. Eine
Mehrnutzung liegt nicht vor.
3.4.2
Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführerin ein Nachteil durch Mehrnutzung
entstehen würde, so würden ihr mit den von ihr vorgebrachten Rügen bei deren
Durchdringen kein praktischer Nutzen entstehen. Die gerügte zu geringe
Belichtung könnte mit der Nebenbestimmung einer Vergrösserung des bereits
bestehenden Fensters behoben werden. Die Wohngebäude auf den Grundstücken der
Beschwerdeführerin (Vers.-Nr. 07 und 08) könnten auch mit einer
Vergrösserung des bestehenden Fensters nicht eingesehen werden. Die
Sichtfläche, welche bereits auf das Grundstück Kat.-Nr. 09 besteht, würde
nur unmerklich erhöht werden. Auch die Veränderung des Erscheinungsbildes durch
eine Vergrösserung des Fensters würde lediglich in einem unbeachtlichen, für
die Nachbarin bedeutungslosem Mass verändert werden.
3.5
3.5.1
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Baubewilligung würde das
Prinzip der Einheit der Baubewilligung verletzen, das vorliegende Projekt
stelle kein Alternativprojekt zum am 8. Juli 2019 bewilligten Projekt dar;
dies sei legitimationsbegründend.
3.5.2
Der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung besagt, dass eine Baubewilligung
nicht derart aufgespalten werden darf, dass wesentliche Teile des Projekts der
Beurteilung in einem späteren Verfahren verbleiben. Nach dem besagten Grundsatz
ist ein Bauvorhaben stets in seiner Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen, was
namentlich den Rechtsschutzinteressen der Nachbarn dient. Die Aufsplittung
einer Bewilligung in mehrere Teilverfügungen kann überdies gegen das Gebot der
materiellen Koordination gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung und der umfassenden Interessenabwägung verstossen,
wenn sich einzelne Aspekte oder Bauteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen
lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen. Dies setzt voraus, dass über die
Bewilligungsfähigkeit einer Baute oder Anlage vollständig entschieden worden
ist, bevor mit deren Errichtung begonnen wird. Demnach darf insbesondere nicht
offenbleiben, welche baulichen Anpassungen zur Behebung von Mängeln eines
Bauvorhabens vorzunehmen sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
393 f.). Hingegen steht es einer Bauherrschaft unter Vorbehalt eines
missbräuchlichen Vorgehens frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere
Alternativgesuche zur Beurteilung einzureichen und sich erst nach der
Bewilligung für das eine oder andere zu entscheiden. Ein solches Vorgehen kann
sich unter Umständen aus verfahrensökonomischen Gründen empfehlen (insbesondere
auch hinsichtlich allfälliger Rekurse). Es spricht auch nichts Entscheidendes dagegen,
ein Vorhaben in Teilgesuche aufzuteilen, um die Behandlung des einen im
Anzeigeverfahren bewilligen zu lassen und vorzeitig auszuführen oder um den
"rekursträchtigen" vom unbestrittenen Teil zu trennen. Erforderlich
ist hierzu allerdings, dass das Vorhaben sachlich und konstruktiv überhaupt
teilbar ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 371).
3.5.3
Die Beschwerdegegnerschaft hat mehrere verschiedene Bauprojekte
eingereicht. Auch wenn die Baubewilligung vom 26. April 2019 ein Projekt
umfasst, dass mit weiteren Anbauten und Änderungen ebenfalls mit Baubewilligung
vom 8. Juli 2019 bewilligt wurde, ist darin keine Verletzung der Einheit
der Baubewilligung zu sehen. Vielmehr liegen zwei voneinander trennbare
Bauprojekte vor, welche als Alternativprojekt zu werten sind. Dass die
Beschwerdegegnerschaft ein im Umfang kleineres Projekt und dieses nochmals mit
noch zusätzlichen Änderungen eingereicht hat, erscheint nicht als missbräuchlich.
So ist die Geschichte der Parteien durch viele Rekurse geprägt und es ist nicht
unzulässig, dass die Beschwerdegegnerschaft aus prozesstaktischen Gründen ein
reduziertes Alternativprojekt eingereicht hat. Die beiden Projekte können
unabhängig voneinander beurteilt werden. Die zweite Baubewilligung vom 8. Juli
2019 vermag somit ebenfalls keine Legitimation der Beschwerdeführerin im
vorliegenden, die Baubewilligung vom 26. April 2019 betreffenden Verfahren
zu begründen.
3.6 Die in der
Triplik vorgebrachten Rügen, dass Dach würde 20 cm höher werden und es sei ein
neuer Kamin geplant, vermögen ebenfalls die Legitimation der Beschwerdeführerin
nicht zu begründen. Sie brachte in ihrem Rekurs keine Rügen vor, mit welchen
die Erhöhung des Daches bzw. der neue Kamin hätten verhindert werden können, im
Übrigen erweisen sich die Rügen auch als verspätet.
3.7 Nach dem
Gesagten verneinte die Vorinstanz zu Recht die Legitimation der
Beschwerdeführerin und ist die Beschwerde demgemäss abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist sie zu
verpflichten, eine solche der privaten Beschwerdegegnerschaft auszurichten (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 480.-- Zustellkosten,
Fr. 3'480.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …