{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00724_2019-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219835&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8cf114946bc9b79976c03e3ba4fca647"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00724"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2019  VB.2019.00724"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2019  VB.2019.00724"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2019  VB.2019.00724"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsrekurs | [Am 17. Juni 2019 stimmte die Gemeindeversammlung von Maschwanden \u00fcber eine Einzelinitiative ab, wobei der Gemeinderat nicht \u00fcber den traktandierten Antrag auf Ablehnung der Initiative abstimmen liess, sondern \u00fcber die Annahme der Initiative; dabei z\u00e4hlten die Stimmenz\u00e4hler 34 zustimmende und 35 ablehnende Stimmen. Daraufhin gelangten die Beschwerdegegner mit Stimmrechtsrekurs an die Vorinstanz, welche den Beschluss der Gemeindeversammlung aufhob.] Entgegen der Vorinstanz besteht kein Raum, um allein aufgrund des knappen Abstimmungsergebnisses eine Wiederholung der Abstimmung anzuordnen, nachdem solches schon in der Versammlung h\u00e4tte verlangt werden m\u00fcssen, was hier nicht der Fall ist (E. 3). Gegen Vorbereitungshandlungen zu Abstimmungen und Wahlen muss grunds\u00e4tzlich innert f\u00fcnf Tagen ab Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs gef\u00fchrt werden, ansonsten dieses Recht verwirkt ist; dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn sp\u00e4ter weitere M\u00e4ngel hinzutreten, die zum ersten Mangel zumindest einen gewissen Zusammenhang aufweisen und die M\u00e4ngel erst in ihrer Summe derart gravierend erscheinen, dass eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV droht (E. 4.1). Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung (von einer beliebigen Person) ger\u00fcgt worden sind (E. 4.2). Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4sse Protokollierung (E. 4.3). In der Summe wiegen die hier ger\u00fcgten Verfahrensfehler (unzul\u00e4ssige Traktandierung und Verletzung der Waffengleichheit bei der Pr\u00e4sentation der Argumente) so schwer, dass sich mit Blick auf das knappe Abstimmungsresultat ein anderes Ergebnis bei korrekter Traktandierung und Durchf\u00fchrung der Gemeindeversammlung nicht ausschliessen l\u00e4sst (E. 5).  Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:21:19", "Checksum": "39b2d543a4dce816146eaea068126dbb"}