{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00728_09-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220419&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7111c34429e10db914b7a9f1a5c239a3"}, "Num": [" VB.2019.00728"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00728"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00728"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00728"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundwasserschutzzone | Grundwasserschutzzone. [Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte, das Schutzzonenreglement sei insofern zu erg\u00e4nzen, als s\u00e4mtliche Mehraufwendungen und Minderertr\u00e4ge der Waldeigent\u00fcmerin bzw. ihrerseits, die sich aus der Schutzzonenzuweisung und den entsprechenden Schutzzonenbestimmungen erg\u00e4ben, zu Lasten der Eigent\u00fcmer der Quellwasserfassung gehen m\u00fcssten.] Das von der Baudirektion genehmigte Schutzzonenreglement kommt einer Allgemeinverf\u00fcgung gleich (E. 1.1). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht seitens der Vorinstanz (E. 1.3). Es obliegt in erster Linie der Beurteilung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht, ob ein reformatorischer oder ein R\u00fcckweisungsentscheid gef\u00e4llt wird, unabh\u00e4ngig von den Parteiantr\u00e4gen (E. 1.4). Wo sich die Frage stellt, ob eine \u00f6ffentlich-rechtliche Eigentumsbeschr\u00e4nkung (hier in Form der Anordnung einer Grundwasserschutzzone) eine Entsch\u00e4digungspflicht nach sich zieht, gilt ein Verfahrensdualismus: Im Rahmen eines wie vorliegend gegen die Festsetzung der Zone gerichteten Verfahrens stellt sich nur die Frage, ob der Eingriff in die Bestandesgarantie der Eigentumsgarantie gerechtfertigt ist. Unter diesem Titel ist zu pr\u00fcfen, wie weit die Einschr\u00e4nkungen gehen, ob sie notwendig und erforderlich sind. Ob die einmal festgesetzte Eigentumsbeschr\u00e4nkung zu entsch\u00e4digen ist, ist hingegen in einem separaten Verfahren zu pr\u00fcfen. Die Auseinandersetzung \u00fcber Entsch\u00e4digungsfolgen von planungs- und baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst, wenn rechtskr\u00e4ftig \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit dieser Massnahmen entschieden ist (E. 4.1). Ob von einer materiellen Enteignung oder von einem Sonderopfer auszugehen w\u00e4re, kann somit dahingestellt bleiben, h\u00e4tte dies doch keinen Einfluss darauf, ob die Festlegung der Zone bzw. die im zugeh\u00f6rigen Schutzreglement vorgesehenen Schutzmassnahmen gerechtfertigt sind. Dies w\u00e4re erst eine m\u00f6gliche Folge von deren erfolgten Festlegung (E. 4.2). Der Waldentwicklungsplan stellt keine taugliche gesetzliche Grundlage daf\u00fcr dar,anfallende Mehrkosten aus der Bewirtschaftung von in der Zone S3 gelegenem Wald dem Eigent\u00fcmer des Grundwassers oder dessen Fassung anzulasten (E. 4.5). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, auf welche rechtliche Grundlage sich ein Entsch\u00e4digungsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin ausserhalb von \u00a7 183bis Abs. 1 EG ZGB st\u00fctzen k\u00f6nnte. Es besteht daher kein Anlass, das Schutzzonenreglement um eine entsprechende Bestimmung zu erg\u00e4nzen (E. 4.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:42", "Checksum": "d6fb96b8ea1f9afc60ac4c00797d5971"}