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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00729
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 12. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kirchenrat
der Evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Abberufung aus dem Amt,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom
2. Oktober 2019 sprach der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten
Landeskirche des Kantons Zürich die sofortige Abberufung von A aus dem Amt als
Pfarrerin in der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C aus und traf verschiedene
in Zusammenhang mit dieser Abberufung stehende Anordnungen; in der
Rechtsmittelbelehrung verwies er auf den Rekurs an die Rekurskommission der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.
II.
A liess am 7. November 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
" 1. Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen,
dass die Abberufung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt war.
3. Der Rekursgegner sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin Lohn im Betrag von Fr. 96'340.65
brutto nebst Zins zu 5% ab Einreichung des vorliegenden Rekurses zu bezahlen.
4. Der Rekursgegner sei zu
verpflichten, die Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsorge für die
Monate November 2019 bis Juni 2020 im Betrag von Fr. 14'826.00 in die
Pensionskasse einzuzahlen.
5. Der Rekursgegner sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 72'225.50
netto nebst Zins zu 5% ab Einreichung des vorliegenden Rekurses zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und
entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten des Rekursgegners".
Hierauf wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b
Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b
Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen
(dazu VGr, 8. März 2019,
VB.2019.00107, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8;
Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Weiterungen in Anwendung der
§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,
801 ff., 972; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 2 f.,
12 ff. sowie 25).
1.2 Laut
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Für Rekurse gegen
erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrats ist die Rekurskommission der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich zuständig
(Art. 228 Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung der
Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich [KirchenO;
LS 181.10]). Dass die Abberufung der Beschwerdeführerin deren Arbeitsverhältnis
beenden und die angefochtene Anordnung mithin personalrechtlichen Charakter
haben mag, führt entgegen der Beschwerdeführerin nicht (mehr) zur
Unzulässigkeit des Rekurses an die Rekurskommission bzw. zur Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Streitsache. Die
Beschwerdeführerin verkennt vielmehr, dass mit der auf 1. Januar 2019 in
Kraft getretenen Teilrevision der Kirchenordnung die Zuständigkeit der
Rekurskommission erweitert wurde und diese nunmehr namentlich auch für Personalstreitigkeiten
zuständig ist bzw. dass die von ihr (der Beschwerdeführerin) angerufene
Ausnahmeregelung des Art. 228 Abs. 2 aKirchenO (in der bis
Ende 2018 geltenden Fassung; OS 64,729) auf das vorliegende Verfahren
keine Anwendung (mehr) findet (vgl. auch Ziff. XIV der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der KirchenO vom 15. Mai 2018).
1.3 Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin
bringt vor, sie habe entsprechend der – wiewohl von ihr als unrichtig
erachteten – Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 2. Oktober 2019
auch Rekurs bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche
erhoben. Schon deshalb kann eine Weiterleitung der Angelegenheit unterbleiben
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 52).
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese richten sich nach dem auf rund
Fr. 180'000.- anzusetzenden Streitwert, sind jedoch angemessen zu reduzieren
(§§ 3 Abs. 1 sowie 4 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]). Eine
Parteientschädigung bleibt der unterliegenden Beschwerdeführerin versagt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 970.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung
an …