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Geschäftsnummer: VB.2019.00729  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Abberufung aus dem Amt


[Zuständigkeit]

Gegen erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrats der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons Zürich auf dem Gebiet des Personalrechts kann Rekurs bei der Rekurskommission der Evang.-ref. Landeskirche geführt werden (Art. 228 Abs. 1 lit. c KirchenO) und ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht (mehr) zulässig, soweit das Verfahren - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der KirchenO vom 15. Mai 2018 (mithin am 1. Januar 2019) noch nicht hängig war (E. 1.2).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
LANDESKIRCHE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art./§ 228 Abs. I lit. c KirchenO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00729

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 12. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Abberufung aus dem Amt,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 sprach der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich die sofortige Abberufung von A aus dem Amt als Pfarrerin in der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C aus und traf verschiedene in Zusammenhang mit dieser Abberufung stehende Anordnungen; in der Rechtsmittelbelehrung verwies er auf den Rekurs an die Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich.

II.  

A liess am 7. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1.  Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

   2.  Es sei festzustellen, dass die Abberufung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt war.

   3.  Der Rekursgegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Lohn im Betrag von Fr. 96'340.65 brutto nebst Zins zu 5% ab Einreichung des vorliegenden Rekurses zu bezahlen.

   4.  Der Rekursgegner sei zu verpflichten, die Arbeitgeberbeiträge für die berufliche Vorsorge für die Monate November 2019 bis Juni 2020 im Betrag von Fr. 14'826.00 in die Pensionskasse einzuzahlen.

   5.  Der Rekursgegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 72'225.50 netto nebst Zins zu 5% ab Einreichung des vorliegenden Rekurses zu bezahlen.

   Alles unter Kosten- und entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten des Rekursgegners".

Hierauf wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (dazu VGr, 8. März 2019, VB.2019.00107, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 2 f., 12 ff. sowie 25).

1.2 Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Für Rekurse gegen erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrats ist die Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich zuständig (Art. 228 Abs. 1 lit. c der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich [KirchenO; LS 181.10]). Dass die Abberufung der Beschwerdeführerin deren Arbeitsverhältnis beenden und die angefochtene Anordnung mithin personalrechtlichen Charakter haben mag, führt entgegen der Beschwerdeführerin nicht (mehr) zur Unzulässigkeit des Rekurses an die Rekurskommission bzw. zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Streitsache. Die Beschwerdeführerin verkennt vielmehr, dass mit der auf 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Teilrevision der Kirchenordnung die Zuständigkeit der Rekurskommission erweitert wurde und diese nunmehr namentlich auch für Personalstreitigkeiten zuständig ist bzw. dass die von ihr (der Beschwerdeführerin) angerufene Ausnahmeregelung des Art. 228 Abs. 2 aKirchenO (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung; OS 64,729) auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung (mehr) findet (vgl. auch Ziff. XIV der Übergangsbestimmungen zur Änderung der KirchenO vom 15. Mai 2018).

1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe entsprechend der – wiewohl von ihr als unrichtig erachteten – Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 2. Oktober 2019 auch Rekurs bei der Rekurskommission der Evangelisch-reformierten Landeskirche erhoben. Schon deshalb kann eine Weiterleitung der Angelegenheit unterbleiben (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 52).

2.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese richten sich nach dem auf rund Fr. 180'000.- anzusetzenden Streitwert, sind jedoch angemessen zu reduzieren (§§ 3 Abs. 1 sowie 4 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]). Eine Parteientschädigung bleibt der unterliegenden Beschwerdeführerin versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    900.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    970.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an …