{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00732_06-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219927&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9bcbb8c226ecab1923bc271ad787aba6"}, "Num": [" VB.2019.00732"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00732"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00732"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00732"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Einsicht in Vertr\u00e4ge. Die submissionsrechtlich vorgeschriebene Vertraulichkeit gilt unter Vorbehalt spezieller Ausnahmegr\u00fcnde nur w\u00e4hrend des Vergabeverfahrens. Dadurch sollen m\u00f6gliche Verzerrungen bis zum Vergabeentscheid verhindert werden. Das Vergabeverfahren endet mit dem Zuschlag. F\u00fcr die Einsicht in die nach dem Zuschlag abgeschlossenen Vertr\u00e4ge sind daher nicht die vergaberechtlichen, sondern die Bestimmungen \u00fcber die Information und den Datenschutz einschl\u00e4gig. Diese sehen ebenfalls Bestimmungen zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen vor. Unter den Begriff des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheimhalten m\u00f6chte; berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Ver\u00f6ffentlichung der Information zu einer Beeintr\u00e4chtigung des gesch\u00e4ftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs f\u00fchren k\u00f6nnten (E. 2.2). Es ist Sache derjenigen Person, welche ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis geltend macht, substanziiert darzulegen, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis handelt. Die allgemeine Behauptung, mit der Einsicht in die Vertr\u00e4ge w\u00fcrde das Gesch\u00e4ftsgeheimnis verletzt werden, erf\u00fcllt diese Voraussetzung nicht. Eine bloss abstrakte Gef\u00e4hrdung der auf dem Spiel stehenden Interessen gen\u00fcgt sodann ebenfalls nicht. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgew\u00e4hrung drohende Verletzung gewichtig zu sein. Der Beschwerdegegner hat es unterlassen, die einzelnen Vertragsinhalte darauf zu pr\u00fcfen, ob sie ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis enthalten. Dies ist nachzuholen. Da eine der beiden Vertragspartnerinnen keinen Geheimhaltungswillen zum Ausdruck gebracht hat, ist in die diesbez\u00fcglichen Vertr\u00e4ge Einsicht zu gew\u00e4hren (E. 2.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:44", "Checksum": "408c536c9d6ed60fbd395ad1d5b1d4a8"}