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VB.2019.00732
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben: I. A ersuchte das Kantonale Sozialamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 5. sowie 18. Februar 2019 um Einsicht in diverse Verträge zwischen der Sicherheitsdirektion und der C-Organisation resp. der B AG. Das Kantonale Sozialamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2019 ab. II. Dagegen rekurrierte A am 20. Mai 2019 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese hiess den Rekurs mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 teilweise gut und hob die Kostenauferlegung an den Rekurrenten auf; im Übrigen wies sie den Rekurs ab. III. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 5. November 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte den Rekursentscheid aufzuheben. Es sei ihm Einsicht zu gewähren in: "1. Die aktuellen Rahmenverträge bzgl. Dienstleistungen im Asylbereich der Sicherheitsdirektion mit der C-Organisation gemäss dem Zuschlag vom 29.11.2018, publiziert auf simap.ch: a) Leistungsverträge Durchgangszentren, Rückkehrzentren, und MNA-Strukturen Los-Nr. 1 über CHF 28'257'925 b) Leistungsverträge Durchgangszentren, Rückkehrzentren, und MNA-Strukturen Los-Nr. 3 über CHF 54'997'250 c) Die entsprechenden Einzelverträge der Sicherheitsdirektion mit der C-Organisation 2. Den aktuellen Rahmenvertrag bzgl. Dienstleistungen im Asylbereich der Sicherheitsdirektion mit der B AG gemäss dem Zuschlag vom 29.11.2018, publiziert auf simap.ch: a) Betrieb von Rückkehrzentren und eines Durchgangzentrums (Personen in der Nothilfe und im offenen Asylverfahren) Los-Nr. 2 über CHF 33'602'544.48 b) Die entsprechenden Einzelverträge der Sicherheitsdirektion mit der B AG 3. Die letztgültigen (jetzt auslaufenden) Rahmenverträge der Sicherheitsdirektion mit der C-Organisation sowie die entsprechenden Einzelverträge 4. Die letztgültigen (jetzt auslaufenden) Rahmenverträge der Sicherheitsdirektion mit der B AG sowie die entsprechenden Einzelverträge" Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Nunmehr hat jede Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (vgl. § 20 Abs. 1 IDG). Als Informationen werden alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger verstanden (§ 3 IDG). Die Bekanntgabe einer Information kann nur noch verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG). 2.2 Die submissionsrechtlich vorgeschriebene Vertraulichkeit gilt unter Vorbehalt spezieller Ausnahmegründe nur während des Vergabeverfahrens. Dadurch sollen mögliche Verzerrungen bis zum Vergabeentscheid verhindert werden. Das Vergabeverfahren endet mit dem Zuschlag. Für die Einsicht in die nach dem Zuschlag abgeschlossenen Verträge sind daher nicht die vergaberechtlichen, sondern die Bestimmungen über die Information und den Datenschutz einschlägig (vgl. BGr, 2. Dezember 2015, 1C_50/2015, E. 3.2). Demgemäss kann entgegen der Vorinstanz aus dem Vertraulichkeitsprinzip nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich keine Geheimhaltung mehr abgeleitet werden. Allerdings sieht auch das Informations- und Datenschutzgesetz Bestimmungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses vor. Nach § 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Zur Privatsphäre juristischer Personen zählen insbesondere Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Weisung IDG, 1317). Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer als Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte; berechtigt ist das Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (vgl. VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00603, E. 4.2; 15. September 2016, VB.2016.00201, E. 2.2, jeweils mit Hinweisen). Allgemein kann gesagt werden, dass Informationen, die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, wie genaue Angaben zur Geschäftsstrategie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen Lieferanten, seinen Vertriebshändlern oder auch zur Preiskalkulation, als Geschäftsgeheimnisse gelten (Bertil Cottier/Rainer Schweizer/Nina Widmer in: Stephan Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 7 Rz. 42 f.). 2.3 Der Beschwerdegegner verweigerte die Einsicht in die Verträge nebst dem Hinweis auf den Vertraulichkeitsgrundsatz zusätzlich mit der Begründung, dass offensichtlich sei, dass mit der Bekanntgabe der Verträge das Geschäftsgeheimnis der Vertragspartner verletzt würde. 2.4 Es ist Sache derjenigen Person, welche ein Geschäftsgeheimnis geltend macht, substanziiert darzulegen, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die allgemeine Behauptung, mit der Einsicht in die Verträge würde das Geschäftsgeheimnis verletzt werden, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Eine bloss abstrakte Gefährdung der auf dem Spiel stehenden Interessen genügt sodann ebenfalls nicht. Vielmehr hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein (vgl. dazu auch VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00603, E. 4.2, mit Hinweisen). Vom Beschwerdegegner (wie auch der C-Organisation) werden nur pauschal und nicht genügend substanziiert Geschäftsgeheimnisse vorgebracht. Eine Prüfung der einzelnen Vertragsinhalte im Hinblick auf allfällige Geschäftsgeheimnisse scheint der Beschwerdegegner sodann auch nicht vorgenommen zu haben. In Bezug auf diejenigen Verträge, bei welchen die B AG Vertragspartnerin ist, fehlt es mithin schon am Geheimhaltungswillen. So hat diese gegenüber dem Beschwerdegegner verlautbaren lassen, dass aus ihrer Sicht dem Informationszugangsgesuch nichts entgegenstehe. Weiter enthalten die dem Verwaltungsgericht nicht eingereichten Verträge mit Sicherheit auch Angaben, welche bereits öffentlich publiziert worden sind und die daher auch nicht mehr geheim sind, sowie Informationen, welche nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Demgemäss hat es der Beschwerdegegner unterlassen, die einzelnen Informationen in den Verträgen darauf zu prüfen, ob sie ein Geschäftsgeheimnis enthalten und gegebenenfalls die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. Dies ist nachzuholen. Der C-Organisation ist dabei nochmals Gelegenheit zu geben, in Bezug auf die einzelnen Informationen in den Verträgen Stellung zu nehmen und allenfalls ein Geschäftsgeheimnis darzulegen. Da in Bezug auf die Verträge mit der B AG aus den Akten ersichtlich ist, dass kein Geheimhaltungswille besteht, ist in diese Verträge ohne weitere Prüfung Einsicht zu gewähren. In diesem Sinn ist die Sache bezüglich der Verträge mit der B AG an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 2.5 Das Argument des Beschwerdegegners, dass auch ein öffentliches Interesse an der Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses bestehe, da aufgrund der wenigen Leistungsanbieter ansonsten die Aufgabenerfüllung an sich gefährdet sein könnte, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdegegner auch nicht näher begründet, weshalb die Offenlegung der Vertragsinhalte die Aufgabenerfüllung gefährden könnte. 2.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In die Verträge mit der B AG ist aufgrund eines fehlenden Geheimhaltungswillens der Vertragspartnerin umfassend Einsicht zu gewähren. Betreffend die Verträge mit der C-Organisation ist je nach Stellungnahme der C-Organisation im Einzelnen zu prüfen und zu begründen, ob es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handelt, bei dessen Offenlegung gewichtige Verletzungen der auf dem Spiel stehenden Interessen drohen. Der Beschwerdegegner hat der C-Organisation dazu nochmals vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. In Vertragsbestandteile, welche keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ist sodann Einsicht zu gewähren. Die Sache ist in Bezug auf die Verträge mit der C-Organisation in diesem Sinn an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1) und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt (vgl. BGr, 6. Februar 2018, 1C_302/2017, E. 1.3 ff.), kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2019 und Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 24. April 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |