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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00734
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A. A und C
sind seit dem Jahr 2005 verheiratet. Anfang Oktober 2012 wurden sie gerichtlich
getrennt. Sie leben jedoch im selben Zweifamilienhaus in F, A in der
Parterrewohnung und C mit dem gemeinsamen vierzehnjährigen Sohn in der Wohnung
im Obergeschoss.
B. Am
20. September 2019 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus seiner Wohnung (bzw. dem
Zweifamilienhaus), ein diese umfassendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu
C an.
II.
Am 26. September 2019 gelangte C an den Haftrichter
des Bezirksgerichts D und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahmen um
drei Monate. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Verfügung vom 27. September 2019 verlängerte der
Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis 20. Dezember 2019 und
setzte A eine Frist von fünf Tagen an, um dagegen Einsprache zu erheben. A
beantragte dem Haftrichter daraufhin mit Schreiben vom 8. Oktober 2019,
die Wegweisung sei nicht zu verlängern und es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 nahm der Haftrichter von
der Einsprache Vormerk, wies das Gesuch um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ab und setzte A Frist bis 15. Oktober 2019 an, um seine
Einsprache weiter zu begründen und Belege im Zusammenhang mit seinem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
einzureichen. A kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. Oktober 2019
nach. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 setzte der Haftrichter A und C
Frist bis 25. Oktober 2019 an, um sich "zur Frage der näheren Zukunft
(Nebeneinanderleben in der gemeinsamen Liegenschaft E-Strasse 01, 02 F), auch
über den 20. Dezember 2019 hinaus, schriftlich zu äussern".
Gleichzeitig gewährte er A und C die unentgeltliche Prozessführung und A überdies
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am 23. bzw. 25. Oktober 2019
reichten C und A ihre Stellungnahmen ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober
2019 verlängerte der Haftrichter die von der Kantonspolizei angeordneten
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) definitiv bis
20. Dezember 2019 (Dispositivziffern 1–3), unter Androhung einer
Ungehorsamkeitsstrafe (Dispositivziffer 4). Die Verfahrenskosten
auferlegte er A, nahm sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
jedoch einstweilen auf die Staatskasse (Dispositivziffer 5).
Parteientschädigungen sprach der Haftrichter keine zu
(Dispositivziffer 6). Sodann stellte er in Aussicht, den Rechtsvertreter
von A zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Vorliegen
der Honorarrechnung mit separatem Entscheid aus der Staatskasse zu entschädigen
(Dispositivziffer 7).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 11. November 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 30. Oktober
2019. Die Schutzmassnahmen seien höchstens bis 15. November 2019 zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Anhörung der Parteien an den
Haftrichter zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C.
B. Am 13.
bzw. 15. November 2019 verzichteten die Kantonspolizei und der Haftrichter
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. C verwies mit Eingabe vom
15. November 2019 auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und
beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den Fall, dass
ihr im Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt würden. Das Verwaltungsgericht
stellte diese Eingaben den Parteien am 18. November 2019 zur Kenntnisnahme
zu. Am 25. November 2019 reichte der Rechtsvertreter von A auf
telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin per E-Mail seine
Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr,
5. August 2019, VB.2019.00415, E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die
Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht
und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise
Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst
das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin
oder des Gesuchsgegners durch das Gericht dient insbesondere der Wahrung des
rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und stellt für die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den
Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche
Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass
die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines
persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus
besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die
Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage.
Ordnet das Gericht eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung an,
ist die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen (statt vieler
VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415, E. 2.1, mit zahlreichen
Hinweisen). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem
Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig
eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der
Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der
Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich
zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche
Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann
als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung führt (VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 4.2;
30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung
von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser wie dargelegt im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.
Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer
Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 5. April
2019, VB.2019.00148, E. 2.2).
3.
3.1 Entgegen
den gesetzlichen Vorgaben bzw. der Rechtsprechung unterliess es der Haftrichter
ohne jegliche Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise, die Polizeiakten
einzuholen. Darüber hinaus verzichtete er darauf, den Beschwerdeführer mündlich
anzuhören, obwohl dieser sogar ausdrücklich darum ersucht hatte. Aus den
dargelegten Gründen (vorn E. 2.2) kann von einer Anhörung der
Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners aber lediglich in einem – hier nicht
vorliegenden – Ausnahmefall abgesehen werden. Angesichts des Zwecks der
Anhörung, die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen anhand eines
persönlichen Eindrucks beurteilen zu können, lässt sich ein Verzicht darauf
insbesondere nicht mit dem vom Haftrichter verwendeten Argument rechtfertigen,
der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen gemacht, die in einer mündlichen
Verhandlung besser als mit einer schriftlichen Stellungnahme abgeklärt werden
könnten. Obwohl er ihm die Möglichkeit einräumte, sich schriftlich zu äussern,
verletzte der Haftrichter somit aufgrund der unterlassenen mündlichen Anhörung
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Zudem hätte sich angesichts des Verzichts
auf den Beizug der Polizeiakten eine Anhörung der Parteien schon nur zur
Erstellung des massgebenden Sachverhalts aufgedrängt. Im Übrigen scheint das
vom Haftrichter gewählte Vorgehen – die Durchführung eines Schriftenwechsels
anstelle einer mündlichen Anhörung – angesichts der in Gewaltschutzverfahren
herrschenden zeitlichen Dringlichkeit auch nicht als sachgerecht. So
verstrichen nach Eingang des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdegegnerin bzw.
der Einsprache des Beschwerdeführers bis zum endgültigen Entscheid des
Haftrichters rund fünf bzw. drei Wochen. Diese Dauer ist mit der vom
Gesetzgeber gewollten Verfahrensbeschleunigung nicht zu vereinbaren (vgl.
ABl 2005 S. 762 ff.,
S. 779 f.). In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass
sich die Verfügung vom 18. Oktober 2019 insofern als unnötig
erwies, als das weitere Zusammenleben der Parteien, das heisst dasjenige nach
Beendigung der Schutzmassnahmen, ohnehin nicht Gegenstand des
Gewaltschutzverfahrens bildet.
3.2 Eine
Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im
Beschwerdeverfahren verbietet sich vorliegend aus zweierlei Gründen. Die
ausgebliebene Anhörung führte einerseits zu einer ungenügenden Abklärung des
Sachverhalts, was nicht zuletzt angesichts des gleichzeitigen Verzichts auf den
Beizug der Polizeiakten besonders ins Gewicht fällt. Als Rechtsmittelinstanz
ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Polizeiakten anstelle des
Haftrichters anzufordern und erstmalig zu prüfen. Andererseits kommt eine
Heilung auch aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
nicht infrage (vorn E. 2.3). Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung
der Sache an den Haftrichter zwecks Einholung der Polizeiakten und Gewährung
des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers sowie
allenfalls der Beschwerdegegnerin (vgl. vorn E. 2.2) und zum Neuentscheid
über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG
unumgänglich.
3.3 Schliesslich
fehlt es dem angefochtenen Entscheid in formeller Hinsicht an der Unterschrift
einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers (§ 136 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010, Art. 238 lit. h der Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008).
4.
Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen
damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 20. September
2019 geohrfeigt habe. Aufgrund der Wucht des Schlags habe sie sich festhalten
müssen, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren, und eine Rötung auf der linken
Gesichtsseite erlitten. Mit Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer,
gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden zu sein. In seiner
Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 gestand er dies jedoch noch ein, mit
der Einschränkung, dass es sich nur um eine leichte Ohrfeige gehandelt habe.
Aufgrund dieses Widerspruchs sowie der Aussage von G, welche den Schlag gemäss
dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten polizeilichen Einvernahmeprotokoll
gesehen haben will, und den übrigen vorhandenen Akten erscheinen die Angaben
der Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick nicht unglaubhafter als diejenigen
des Beschwerdeführers. Dabei ist zwar zu wiederholen bzw. betonen, dass der
Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist und der Haftrichter die
Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien noch eingehend zu prüfen haben wird.
Auch unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers, möglichst
bald in seine Wohnung zurückzukehren, ist es aber gerechtfertigt, die mit
Verfügung vom 30. Oktober 2019 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters
aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Wegweisung, das Rayon- und das
Kontaktverbot bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die
Dispositivziffern 1–6 der Verfügung des Haftrichters vom 30. Oktober
2019 aufzuheben und ist die Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht D
zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
5.2
5.2.1
Für die Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip
massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das
Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der
mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem Bezirksgericht D aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses
auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'000.-
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'077.-, als angemessen
erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten
E. 5.2), ist die Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter
zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 45). Die Beschwerdegegnerin hat keine
Parteientschädigung beantragt.
5.2.2
Mangels Kostenauflage sind die Gesuche des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.2.3
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
5.2.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
5.2.3.2
Angesichts seiner Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines
Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die mit den Schutzmassnahmen verbundene
Einschränkung der Freiheitsrechte und der schlechten psychischen Verfassung des
Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen
Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz
für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Rechtsanwalt
B macht in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von acht Stunden und
35 Minuten geltend. Dies erscheint zwar als hoch, jedoch noch als
gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 55.30) sind nicht
zu beanstanden. In Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden
Parteientschädigung von Fr. 1'077.- (vorn E. 5.1) ist Rechtsanwalt B
demzufolge mit Fr. 1'016.30 (inkl. Fr. 72.70 Mehrwertsteuer von
7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2.3.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1–6 der
Verfügung des Haftrichters vom 30. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird
im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht D zur Neuentscheidung
zurückgewiesen.
2. Die mit
Verfügung vom 30. Oktober 2019 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss
Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht D auferlegt.
5. Die
Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
6. Das
Bezirksgericht D wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 1'077.-
(Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die
Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt
B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit
total Fr. 1'016.30 (inkl. Fr. 72.70 Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus
der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …