{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00740_19-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220058&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92fe395bd4b5648bf236163e2da1d2ab"}, "Num": [" VB.2019.00740"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00740"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00740"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00740"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "baurechtlicher Vorentscheid | Areal\u00fcberbauung beim Bhf. Wollishofen: Zul\u00e4ssigkeit der Fragen; Anrechenbarkeit an massgebliche Grundfl\u00e4che; Unterschreitung Strassenabstand (Ausnahmebewilligung). Unter \"Fragen\" im Sinn von \u00a7 323 PBG sind nur Rechtsfragen gemeint. Zwar basieren die der Bausektion zum Vorentscheid unterbreiteten Fragen auf einem Vorprojekt. Doch liegt es in der Natur des Vorentscheidsverfahrens, dass in diesem lediglich die grunds\u00e4tzliche Bewilligungsf\u00e4higkeit der zu diesem Zeitpunkt geplanten L\u00f6sung zu beurteilen ist. Der Umstand, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Strassenprojekts noch Unklarheiten beinhaltet und die Beantwortung der gestellten Fragen unter gewissen Annahmen erfolgen muss, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Fragen deshalb tats\u00e4chlicher Natur w\u00e4ren (E. 4). Verkehrsfl\u00e4chen, die auf \u00fcbergeordneten Festlegungen beruhen, beispielsweise solche, die ihre Grundlage in (kantonalen oder kommunalen) Verkehrspl\u00e4nen oder Quartierpl\u00e4nen haben, geh\u00f6ren nicht zur anrechenbaren Fl\u00e4che im Sinn von \u00a7 254 und 259 PBG. Die Fl\u00e4che innerhalb der Buswendeschleife (Verkehrsinsel) ist nicht zur Verkehrsfl\u00e4che zu z\u00e4hlen, da sie von den Bussen nicht befahren wird und daher rechtlich gesehen losgel\u00f6st vom Bus- und Bahnbetrieb baulich genutzt werden kann. Die effektive \u00dcberbaubarkeit beziehungsweise bauliche Nutzbarkeit ist f\u00fcr die Frage der Anrechenbarkeit nicht relevant. Sie ist demzufolge anzurechnen (E. 5).  Aufgrund des schmalen Arealperimeters, des grossen Anteils der geplanten Verkehrsfl\u00e4che und der daraus resultierenden Ausn\u00fctzungseinbusse infolge der starken Einschr\u00e4nkung der \u00dcberbauungsm\u00f6glichkeiten bei Einhaltung des Strassenabstands erscheint die Durchsetzung der Abstandsvorschriften unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Wohnhygiene wie auch der Verkehrssicherheit wird bei der Detailplanung Rechnung zu tragen und Pr\u00fcfungsgegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein.  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:09", "Checksum": "ed35b940d558aee3b91c0a4722733584"}