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VB.2019.00741
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Philippinen. Er reiste am 22. Juni 1989 im Familiennachzug zu seiner Mutter und ihrem damaligen Ehemann, einem Staatsangehörigen Österreichs, in die Schweiz ein. Am 28. April 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals kontrollbefristet bis 30. April 2019. A erwirkte bisher mehrere Straferkenntnisse. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er vom Migrationsamt mit Verfügungen vom 24. Juni 2003, 9. Mai 2006 und 29. Oktober 2013 ausländerrechtlich verwarnt. B. Gegen A waren am 1. Februar 2019 beim Betreibungsamt C insgesamt 79 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 145'761.05 registriert; beim Betreibungsamt D belief sich der Umfang der insgesamt 35 Verlustscheine auf Fr. 81'463.10. Von der Sozialabteilung der Gemeinde C wurde A vom 1. Mai 2004 bis am 30. April 2014 mit Unterbrüchen mit insgesamt Fr. 106'569.40 unterstützt. Die Sozialen Dienste Zürich zahlten ihm vom 1. April 2015 bis am 14. Februar 2019 mit einem Unterbruch Fr. 55'382.20 an Sozialhilfe aus. Das Migrationsamt verwarnte A mit Verfügungen vom 3. November 2015 und 10. April 2017 aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, wobei in der später ergangenen Verfügung "im Sinne einer allerletzten Chance" auf den Widerruf verzichtet wurde. C. Mit Schreiben vom 23. August 2018 beauftragte das Migrationsamt die Stadtpolizei Zürich damit, A das rechtliche Gehör zu der ihm vorgeworfenen Schuldenwirtschaft zu gewähren. Nachdem die Einvernahme auch nach der zweiten Vorladung nicht durchgeführt werden konnte, wurde A am 14. September 2018 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Nachdem A die Frist ungenutzt verstreichen liess, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Februar 2019 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Am 17. Juni 2019 liess A, nun anwaltlich vertreten, dagegen Rekurs erheben. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 stellte die Sicherheitsdirektion die Rekursfrist wieder her und gewährte A eine Frist von zehn Tagen, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Am 30. September 2019 reichte dieser eine Ergänzung der Rekursschrift ein. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 17. Juni 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Januar 2020 (Dispositiv-Ziff. II), nahm die Rekurskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus. III. Dagegen liess A am 13. November 2019 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 3. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen und vollständigen Sachverhalts-abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. 6. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 7. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt-licher Rechtsbeistand zu bestellen. 8. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz." Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. November 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, 6. Januar 2020, 13. Februar 2020 und 26. März 2020 reichte A weitere Dokumente zu den Akten. Am 30. März 2020 reichte sein Rechtsvertreter ausserdem eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1 – 6. März 2019, VB.2018.00512, E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz die Sache nicht zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückwies und dieser wiederum gestützt auf "in wesentlicher Hinsicht unvollstädig[e]" Akten abgestellt sowie den Beschwerdeführer vor Erlass der Widerrufsverfügung nicht angehört hatte. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr, 18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218, E. 2.3, mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.). 3.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, er habe vor Vorinstanz "verschiedene neue Beweismittel für zuvor nicht bekannte Tatsachen von grosser Tragweite (…) beigebracht". Weshalb der Beschwerdegegner über die Kindheit des Beschwerdeführers "nur die Angaben [hat], die [der Beschwerdeführer] bei der polizeilichen Befragung vom 24. Februar 2017 (…) angegeben hat", und ihm dazu keine weiteren Akten vorliegen, ist nicht bekannt. Es kann jedoch offenbleiben, ob dazu weitere Abklärungen zu treffen gewesen wären, denn der diesbezügliche Sachverhalt ist spätestens im vorliegenden Verfahren hinreichend erstellt. Eine Rückweisung der Sache zur mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner würde sich sodann – wie sich im Folgenden zeigen wird – als formalistischer Leerlauf erweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers sei als mutwillig zu qualifizieren, wodurch er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt habe. 4.2 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3; vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1). Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1 – 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Verschuldung "bei über Fr. 200'000.- [liegt]". Diese sei ihm jedoch "nicht oder doch sicher nur zu einem geringen Teil" vorwerfbar; die Verschuldung sei mithin nicht mutwillig erfolgt. 4.3.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde der Beschwerdeführer als Kind von seinem Stiefvater regelmässig mit Gürtel oder Fleischwender massiv geschlagen. Seine Mutter schützte den Beschwerdeführer nicht davor, sondern bat ihren Ehemann einzig, für die Prügel in den Keller zu gehen. Manchmal habe der Beschwerdeführer als Strafe über Tage kein Essen erhalten, was schliesslich im Alter von ca. zwölf Jahren zu einer Heimplatzierung geführt habe. Als Jugendlicher beging der Beschwerdeführer verschiedene (leichte) Straftaten, sodass er sich zwischen 2000 und 2003 im jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug befand und dabei in mehreren unterschiedlichen Erziehungseinrichtungen untergebracht war. Der Beschwerdeführer leidet aufgrund der erfahrenden Gewalt und Vernachlässigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) und zudem an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch. Dr. E führt in ihrem Befund sodann aus: "Es handelt sich [beim Beschwerdeführer] nicht um eine bewusste Vernachlässigung seiner Zahlungspflichten. Die Problematik des Verschiebens, des Wegschauens, des Sich-nicht-Konfrontierens ist traumatisch bedingt und hat Krankheitswert". Dieser ärztliche Bericht stellt ein Parteigutachten dar und ist somit grundsätzlich lediglich als Parteivorbringen zu werten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148 mit Hinweisen). Bereits die Vorinstanz erwog jedoch im Verfahren um Wiederherstellung der Rekursfrist und gestützt auf den ärztlichen Bericht, dass dieser dem Beschwerdeführer "hinreichend fundiert und nachvollziehbar eine depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von Kindheitserlebnissen, welche in einer administrativen Handlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum resultierten", attestiere. Hinzu kommt, dass die der ärztlichen Diagnose zugrunde liegende Gewalt und Verwahrlosung sowie die verschiedenen Heimaufenthalte bereits in anderen (Behörden-)Berichten dokumentiert sind. Somit rechtfertigt es sich, auch im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. E abzustellen. 4.3.3 Seit den ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 3. November 2015 bzw. vom 10. April 2017 wegen seiner Schuldenwirtschaft hatte der Beschwerdeführer nur wenige Arbeitsstellen inne. In dieser Hinsicht ist jedoch zugunsten des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass er zwischen April 2018 und April 2019 bei F zu 60 % in der Immobilienverwaltung tätig war. Sodann war er ab September 2019 zu 50 % bei G angestellt. Seit dem 7. Januar 2020 arbeitet er nun bei H in einer Vollzeitanstellung als Küchenhilfe, wo er monatlich ungefähr Fr. 3'000.- netto verdient. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit zugutezuhalten, dass es ihm zumindest in den letzten beiden Jahren immer wieder gelungen ist, eine Arbeitsstelle anzutreten, und er ausserdem belegen kann, dass er nach Arbeitsstellen gesucht hatte. Des Weiteren zeigt der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Therapie bei Dr. E auch in anderen Bereichen Bemühungen, sein Leben zu verändern: So begab er sich in eine suchtmedizinische Behandlung und meldete sich auch bei der Schuldenberatung an. Entscheidend fällt bei der Beurteilung der Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft vorliegend aber die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer Briefe nicht öffnet bzw. seinen Briefkasten gar nicht erst leert, behördliche Termine verschiebt oder nicht wahrnimmt, Rechnungen nicht oder erst zu spät begleicht usw., ist durch sein Krankheitsbild bedingt (vorn E. 4.3.2 Abs. 1). Da er sich nun seit rund einem Dreivierteljahr in Therapie befindet, ist in Zukunft eine Verhaltensänderung zu erwarten. In diese Richtung weisen auch die seither angetretenen Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie die Anmeldung bei der Schuldenberatung. Wie sich seine psychischen Beschwerden über die Jahre im Einzelnen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Erwerbstätigkeit auswirkten, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nur sehr schwer nachvollziehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Zeitraum nach Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2019 "administrativ handlungsunfähig" war. Vielmehr ist mit Blick auf die ärztliche Diagnose davon auszugehen, dass er bereits sein ganzes (Erwachsenen-)Leben durch die posttraumatische Belastungsstörung sowie die Depression beeinträchtigt ist. 4.4 Im Sinn einer Gesamtwürdigung des Verhaltens sowie des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann demnach nicht gesagt werden, dass er seit der (letzten) ausländerrechtlichen Verwarnung weiter in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE nicht gegeben. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als begründet und sie ist gutzuheissen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos. 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts seiner ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von von 15 Stunden und 48 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 68.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Sache nicht mehr angemessen und ist somit nur im Umfang von 12 Stunden zu berücksichtigen. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'916.95 zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt B unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'301.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten. 5.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2019 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 11. Oktober 2019 werden aufgehoben. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Anrechnung an seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'301.45 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |