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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00742
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksrat B,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverweigerung),
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 11. März 2019 stimmte die
Sozialbehörde C dem Antrag von A um finanzielle Unterstützung unter Vorbehalt
der Dispositivziffern 2 bis 5 zu. A werde ab 1. Februar 2019 bis
vorerst längstens 31. Januar 2020 im notwendigen Umfang gemäss besonderer
Bedarfsrechnung abzüglich aller Einnahmen subsidiär im Sinn von § 20 SHG
finanziell unterstützt. Die Auszahlung der Hilfeleistung werde an verschiedene Bedingungen
geknüpft. So müsse sich A mittels Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung verpflichten, die ihr ausgerichteten Leistungen
ohne Zinsen vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn das angebaute
4 1/2-Zimmer-Einfamilienhaus am D-Weg 01 in C mit der Kat.-Nr. 02
und der Miteigentumsanteil an Kat.-Nr. 03 realisiert würden. Die
Rückerstattungsforderung werde spätestens beim Verkauf der Liegenschaft oder
beim Ableben von A fällig (Dispositivziffer 2a). Zur Sicherstellung der
Rückerstattungsverpflichtung habe A innert eines Monats nach deren
Unterzeichnung zugunsten der Gemeinde C auf ihre Kosten ein Grundpfandrecht in
Form einer Maximal-Grundpfandverschreibung zu errichten
(Dispositivziffer 2b). Sollte A per 1. Dezember 2019 nicht von der
wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst sein, sei sie verpflichtet, ihre
Liegenschaft zu verwerten (Dispositivziffer 2d). Es werde festgehalten,
dass die Wohnkosten zur Zeit Fr. 704.80 (inkl. Nebenkosten) betragen
(Dispositivziffer 4a). Würden die Auflagen und Weisungen im Laufe der
Unterstützungszeit behindert oder nicht nach besten Kräften unterstützt und
angestrebt, würden ohne weitere Vorankündigungen Leistungskürzungen
vorgenommen. Insofern gelte der vorliegende Beschluss als vorsorgliche
Verwarnung gemäss § 24 SHG (Dispositivziffer 13).
II.
A. Gegen
den Beschluss der Sozialbehörde C vom 11. März 2019 reichte A am
2. April 2019 Rekurs beim Bezirksrat B ein (Verfahrensnummer 04) und
beantragte, (1.) Ziffer 2b des angefochtenen Beschlusses sei dahingehend
abzuändern, als die Kosten der Grundpfandverschreibung von der Gemeinde zu
tragen seien und die Höhe des Grundpfands von Fr. 140'000.- auf
Fr. 25'000.- reduziert werde. (2.) Das Rahmenbudget sei bezüglich des
Grundbedarfs und bezüglich der Zuwendungen des Sohnes zu korrigieren. (3.)
Ziffer 2d sei aufzuheben. (4.) Ziffer 4a sei bezüglich der Wohnkosten
zu korrigieren, wobei die Nebenkosten zu berücksichtigen seien. (5.)
Ziffer 13 sei aufzuheben. (6.) Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei
aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu verzichten.
Mit Rekursantwort vom 10. April 2019 beantragte die
Sozialbehörde C, der Rekurs sei in den Ziffern 1, 2, 3 und 5
vollumfänglich abzuweisen und der Beschluss vom 11. März 2019 mit Ausnahme
von Dispositivziffer 4a zu bestätigen. Hinsichtlich der Wohnkosten sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A, sofern und soweit die Kosten
nicht auf die Staatskasse genommen würden. Am 15. April 2019 stellte der
Bezirksrat B A die Rekursantwort der Sozialbehörde der Gemeinde C zur
Stellungnahme zu und wies darauf hin, dass der Bezirksrat bei Verzicht auf
Stellungnahme vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falles
übergehen werde. Auf entsprechende telefonische Nachfrage von A teilte die
Ratsschreiberin des Bezirksrats B ihr am 5. September 2019 mit, das
Verfahren sei in Bearbeitung und werde sobald als möglich weiterbearbeitet.
B. Mit
Eingabe vom 20. Mai 2019 machte A beim Bezirksrat B eine
Rechtsverweigerung durch die Sozialbehörde C geltend (Verfahrensnummer 05)
und beantragte, es sei eine vorsorgliche Massnahme betreffend die monatliche
Unterstützung durch die Sozialbehörde C anzuordnen und die Sozialbehörde sei
anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens Sozialhilfeleistungen auszurichten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund ihrer ausgewiesenen
Bedürftigkeit zu verzichten.
Am 23. Mai 2019 forderte der Bezirksrat B die
Sozialbehörde C auf, innert 30 Tagen eine Rekursantwort einzureichen. In
Abänderung dieser Fristansetzung wurde die Sozialbehörde C am 28. Mai 2019
angewiesen, innert einer verkürzten Frist von 10 Tagen darzulegen, mit
welcher rechtsgenügenden Begründung die Sozialbehörde sich nicht an die
gesetzlich vorgeschriebene aufschiebende Wirkung des Rekurses halten wolle. Mit
Eingabe vom 29. Mai 2019 beantragte die Sozialbehörde C, die
Rechtsverweigerungsbeschwerde von A sei vollumfänglich abzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A, sofern und soweit die Kosten
nicht auf die Staatskasse genommen würden. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019
stellte der Bezirksrat B A die Vernehmlassung der Sozialbehörde C zur
Stellungnahme zu und wies darauf hin, dass der Bezirksrat bei Verzicht auf
Stellungnahme vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falles
übergehen werde. In der Folge erkundigte sich A mehrfach telefonisch sowie
einmal per E-Mail beim Bezirksrat B über den Stand des Verfahrens. Mit
Schreiben vom 27. Oktober 2019 forderte A den Bezirksrat B auf, umgehend
über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu entscheiden. Sie erwarte
den Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen in den kommenden Tagen.
Andernfalls sehe sie sich gezwungen, Rechtsverweigerungsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht zu erheben. Mit Präsidialverfügung vom 11. November
2019 stellte der Bezirksrat B A die Vernehmlassung der Sozialbehörde vom
29. Mai 2019 erneut zur Stellungnahme zu, weil sie telefonisch mitgeteilt
habe, dass sie die Vernehmlassung nicht erhalten habe.
III.
Am 12. November 2019 gelangte A mit einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht und machte geltend, sie
habe am 2. April 2019 Rekurs beim Bezirksrat B gegen den Entscheid der
Sozialbehörde erhoben und am 16. Mai 2019 einen Antrag auf vorsorgliche
Massnahme gestellt, weil die Sozialbehörde sich weigere, die
Sozialhilfeleistungen auszurichten. Der Bezirksrat habe bislang weder über den
Rekurs noch über den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen entschieden.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2019
beantragte der Bezirksrat B unter Einreichung der Akten des Verfahrens 04 die
Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Am
13. Dezember 2019 forderte das Verwaltungsgericht den Bezirksrat B
telefonisch auf, die Akten des Verfahrens 05 einzureichen. Dieser Aufforderung
kam der Bezirksrat B gleichentags nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann mit Beschwerde
die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung
gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der
beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4, mit
Hinweis auf RB 2005 Nr. 13). In sozialhilferechtlichen
Angelegenheiten steht gegen bezirksrätliche Rekursentscheide die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der
vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Bei
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der
Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). Sofern überhaupt bestimmbar,
ist vorliegend aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin an den
Beschwerdegegner – insbesondere aufgrund des Antrags betreffend die Höhe der
Grundpfandverschreibung (vorn II.A) – von einem Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwert auszugehen, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen
ist (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG e contrario).
1.3 Anfechtungsobjekt
einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet einzig das
gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung. Der Streitgegenstand
beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob bzw. wann die entsprechende Behörde
eine Anordnung hätte treffen müssen. Der Rechtsverzögerungsbeschwerde kommt
zudem insofern keine devolutive Wirkung zu, als allein die Instanz, deren
Säumigkeit geltend gemacht wird, zum Erlass der angeblich verweigerten oder
verzögerten Anordnung befugt bleibt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 44). Dem Verwaltungsgericht ist es deshalb verwehrt,
anstelle des Beschwerdegegners in der Hauptsache zu entscheiden. Soweit die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragt, "gleich selbst zu
entscheiden", ist auf ihre Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1 Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst
anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur
Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die
Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die
Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Das
Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr
hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (statt vieler
VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135
I 265 E. 4.4 und BGE 130 I 312 = Pra 95 [2006] Nr. 37 E. 5.2;
Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29
N. 22 ff.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a
N. 19 ff.).
2.2 Für das Rekursverfahren
vor den Bezirksräten konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der
Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung
zu entscheiden; dieser Abschluss wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es
sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht
automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des
Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine
Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe
der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
2.3 Kommt die
Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die
Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder
nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf
diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch
aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und
mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen
(Plüss, § 4a N. 25; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 53).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde sowohl
auf den Rekurs vom 2. April 2019 im beschwerdegegnerischen Verfahren 04
als auch auf ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren 05.
Sodann reichte sie mit der Beschwerde Unterlagen zu beiden Rekursverfahren zu
den Akten. Da sie ausserdem geltend macht, der Beschwerdegegner habe bislang
weder über den Rekurs noch über den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen
entschieden, ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde
auf beide beim Beschwerdegegner hängigen Rekursverfahren bezieht. Soweit der
Beschwerdegegner geltend macht, die Rechtsverweigerungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin beziehe sich (nur) auf das Verfahren 04, ist ihm deshalb
nicht zuzustimmen. Nachfolgend ist für beide Verfahren zu prüfen, ob eine
Rechtsverzögerung bzw. eine Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner
vorliegt.
3.2
3.2.1
Im Rekursverfahren 04 reichte die Beschwerdeführerin am 2. April 2019
den Rekurs ein. Nach § 26b Abs. 1 Satz 1 VRG erhalten die am
vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen
Vernehmlassung. Die Frist hierfür beträgt 30 Tage (§ 26b Abs. 2
Satz 1 VRG). Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen
(§ 26b Abs. 2 VRG, 1. Halbsatz). Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass der Beschwerdegegner der Mitbeteiligten am 2. April 2019
eine 30-tägige Frist zur Erstattung einer Rekursantwort ansetzte und nach deren
Eingang am 11. April 2019 mit Verfügung vom 15. April 2019 der Beschwerdeführerin
zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Einreichung einer
Replik einräumte. Gleichzeitig wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass er
bei Verzicht auf Stellungnahme vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung
des Falls übergehen werde. Nachdem eine Replik der Beschwerdeführerin
ausgeblieben war und keine weiteren Anordnungen des Beschwerdegegners ergingen,
ist davon auszugehen, dass die Sachverhaltsermittlungen damit etwa Mitte Mai
2019 abgeschlossen waren. In der Folge erging jedoch weder innert 60 Tagen
ein (End-)Entscheid noch teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
mit, wann mit diesem zu rechnen sei. Am 5. September 2019 – mithin knapp
vier Monate nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung – teilte der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin auf deren telefonische Nachfrage hin mit, das Verfahren
sei in Bearbeitung und werde so schnell wie möglich weiterbearbeitet. Indes
erging – soweit aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ersichtlich –
bis dato noch immer kein Entscheid in der Sache.
3.2.2
Bei der Beurteilung der Verfahrensdauer sind speziell die Art des
Verfahrens bzw. die Natur der Sache, das heisst der Streitgegenstand und die
allgemeine Interessenlage, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen
Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung der Streitsache für die
Betroffenen und das Verhalten von Parteien und Behörden zu berücksichtigen
(vorn E. 2.1). Kein relevantes Kriterium sind dagegen die Gründe einer von
den Behörden zu verantwortenden übermässigen Verzögerung. Insbesondere
rechtfertigen strukturelle oder organisatorische Mängel sowie chronische
Überlastung keine Verfahrensverzögerungen (Plüss, § 4a N. 19, 22; BGE
144 II 486 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des nicht besonders
komplexen Streitgegenstands und der beschränkten Anzahl an Akten erscheint die
Behandlungsdauer des Rekursverfahrens 04 als zu lange. Auch wenn das
Überschreiten der 60-tägigen Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG
als solches wie erwähnt (vorn E. 2.2) nicht zwingend auf eine
Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist vorliegend überschritten,
ohne dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung oder
die Gründe für die Verzögerung angezeigt hätte. Auch wann der Entscheid
voraussichtlich ergehen werde, wurde der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt.
Soweit der Beschwerdegegner die lange Verfahrensdauer mit personellen Engpässen
begründet, vermögen diese die Verzögerung zwar zu erklären, jedoch nicht zu
rechtfertigen.
3.2.3
Nach dem Gesagten liegt im Verfahren 04 eine noch geringfügige Verletzung
des Rechtsverzögerungsgebots vor.
3.3
3.3.1
Im Rekursverfahren 05 reichte die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2019
den Rekurs betreffend Rechtsverweigerung durch die Mitbeteiligte ein und
beantragte gleichzeitig die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Konkret
beantragte sie, die Mitbeteiligte sei anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens
Sozialhilfeleistungen auszurichten. Über vorsorgliche Massnahmen ist angesichts
ihrer Dringlichkeit und ihres vorläufigen Charakters in einem einfachen und
raschen Verfahren zu entscheiden. Die Anordnung beruht auf einer bloss
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht in der Regel gestützt
auf die aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge der gesuchstellenden
Person; weitere Beweismassnahmen werden nicht ergriffen. Die Behörde
entscheidet unverzüglich (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 31).
Da die Beschwerdeführerin die vorsorglichen Massnahmen nicht superprovisorisch
beantragte, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner der
Mitbeteiligten mit Verfügung vom 23. bzw. 28. Mai 2019 Gelegenheit zur
Stellungnahme einräumte. Indes wäre es nicht notwendig gewesen, die
Vernehmlassung der Mitbeteiligten vom 29. Mai 2019 der Beschwerdeführerin
vor dem (Zwischen-)Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen erneut zur
Stellungnahme zuzustellen, da ihr rechtliches Gehör bereits durch ihr Gesuch
selber gewahrt war (vgl. Kiener, § 6 N. 30). Der Beschwerdegegner
hätte damit bereits nach Eingang der Vernehmlassung der Mitbeteiligten am
31. Mai 2019 über die von der Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen
Massnahmen entscheiden können und – angesichts der Dringlichkeit – müssen.
3.3.2
Anlässlich eines Telefonats der Beschwerdeführerin mit der Ratsschreiberin
des Beschwerdegegners am 29. August 2019 stellte sich heraus, dass die
Beschwerdeführerin die Verfügung vom 7. Juni 2019 mit der Vernehmlassung
der Mitbeteiligten vom 29. Mai 2019 nicht erhalten hatte. Die
Ratsschreiberin stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass ihr die
Vernehmlassung der Mitbeteiligten vom 29. Mai 2019 erneut zugestellt werde.
Eine entsprechende Präsidialverfügung des Beschwerdegegners erging aber trotz
weiterer Nachfragen der Beschwerdeführerin über den Stand des Verfahrens erst
am 11. November 2019, wobei der Beschwerdeführerin 10 Tage Frist zu
Vernehmlassung angesetzt wurde. Dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
der Mitbeteiligten vom 29. Mai 2019 erneut zugestellt wurde, ist zwar
grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sich in den Akten kein Empfangsschein
zur Präsidialverfügung vom 7. Juni 2019 befindet und daher unklar ist, ob
die Beschwerdeführerin die Vernehmlassung bereits erhalten hat oder nicht.
Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb der Beschwerdegegner nach dem
Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 29. August 2019 – trotz mehrfachen
Nachfragens der Beschwerdeführerin – rund 2,5 Monate zuwartete, bis er ihr
die Vernehmlassung zur Stellungnahme zustellte.
3.3.3
Bis dato liegt soweit ersichtlich weder ein Zwischenentscheid betreffend
vorsorgliche Massnahmen noch ein Endentscheid des Beschwerdegegners im
Verfahren 05 vor. Im Hinblick auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen rechtfertigen weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Juni 2019 mit der Vernehmlassung
der Mitbeteiligten vom 29. Mai 2019 offenbar zunächst nicht erhalten hat,
noch personelle Engpässe beim Beschwerdegegner die lange Verfahrensdauer (vorn
E. 3.2.2). Angesichts der Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen
Massnahmen sowie der Bedeutung eines beförderlichen Entscheids für die
Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Beschwerdegegner eine Gefährdung ihrer
Existenz geltend machte, erscheint die Verfahrensdauer in Bezug auf das Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen als massiv zu lange. Damit liegt im Verfahren 05
hinsichtlich des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme eine gravierende und im
Übrigen eine noch leichte Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots vor.
3.4 Die
Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der
Beschwerdegegner in den Verfahren 04 und 05 das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, im Verfahren 05 umgehend
über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden und die Verfahren 04
und 05 beförderlich weiterzuführen.
4.
Die Beschwerdeführerin unterliegt lediglich im Hinblick auf
ihren Antrag, das Verwaltungsgericht habe einen Entscheid in der Sache zu
fällen (vorn E. 1.3). Dies fällt angesichts ihres Obsiegens im Hauptpunkt
(vorn E. 3) nicht ins Gewicht. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der
Beschwerdegegner in den Verfahren 04 und 05 das Rechtsverzögerungsverbot im
Sinn der Erwägungen verletzt hat. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, im
Verfahren 05 umgehend über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden
und die Verfahren 04 und 05 beförderlich weiterzuführen. Im Übrigen wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …