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VB.2019.00743
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
hat sich ergeben: I. Der 1990 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 3. April 2015 erstmals in die Schweiz ein und liess am 16. Juni 2015 im Kanton B eine Partnerschaft mit dem 1973 geborenen deutschen Staatsangehörigen C eintragen. Danach hielt sich A zeitweise in Deutschland auf, kehrte aber am 15. Januar 2017 wieder in die Schweiz zurück, worauf ihm am 1. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinem eingetragenen Partner erteilt wurde. In Zusammenhang mit der Prüfung eines Gesuchs um einen Kantonswechsel in den Kanton Zürich gab A das Erlöschen seines Willens zur Weiterführung der Partnerschaft per 1. Januar 2018 bekannt, worauf das Migrationsamt am 22. Februar 2019 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Zugleich setzte es ihm eine Ausreisefrist bis 22. April 2019 an. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. Oktober 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Dezember 2019. III. Per …. Oktober 2019 (Rechtskraftdatum) wurde die eingetragene Partnerschaft zwischen A und C aufgelöst. Am 14. November 2019 liess A eine neue Partnerschaft mit dem 1981 geborenen Schweizer E eintragen, bei welchem er seit dem 1. September 2018 als Untermieter angemeldet ist. Mit Beschwerde vom 14. November 2019 beantragte A, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. Überdies sei davon Vormerk zu nehmen, dass er während der Dauer des Beschwerdeverfahrens weiterhin aufenthalts- und erwerbsberechtigt sei. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2019 forderte das Verwaltungsgericht das Migrationsamt dazu auf, sich in seiner Beschwerdeantwort zur Frage einer wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung (aufgrund der inzwischen erfolgten Eintragung der neuen Partnerschaft von A) sowie den diesfalls zu treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Sodann stellte es eine Verfahrenssistierung in Aussicht, sollte das Migrationsamt eine wiedererwägungsweise Bewilligungserteilung in Betracht ziehen. Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung zu einer Stellungnahme liess sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht entfaltet gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weshalb der Beschwerdeführer während des hängigen Verfahrens im Umfang seiner bisherigen Berechtigungen sowohl aufenthalts- als auch erwerbsberechtigt war. Mit vorliegendem Endentscheid erübrigt es sich, hiervon ausdrücklich Vormerk zu nehmen. 1.3 Das Migrationsamt liess sich trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nicht dazu vernehmen, ob es aufgrund der eingetragenen Partnerschaft wiedererwägungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Betracht ziehen würde. Da damit nicht zeitnah mit einem migrationsamtlichen Bewilligungsentscheid zu rechnen ist, rechtfertigt sich auch keine Verfahrenssistierung. 1.4 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5). Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.). 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG hat der ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen will. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Vor ihrer Eintragung kann eine partnerschaftliche Beziehung in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen und einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft gleichkommt (gefestigtes Konkubinat, vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Januar 2018 in einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem in der Stadt D lebenden Schweizer E, bei welchem er seit dem 1. September 2018 als Untermieter angemeldet ist und mit welchem er eigenen Angaben zufolge einen gemeinsamen Haushalt führt. Die Sicherheitsdirektion betrachtete diese Partnerschaft aufgrund der kurzen Dauer des Zusammenlebens und der aus damaliger Sicht noch nicht unmittelbar bevorstehenden Eintragung als nicht derart gefestigt, als dass im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden müsse. Entsprechend verneinte es einen hierauf gestützten Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer unter Beilage eines entsprechenden Registerauszugs neu geltend, dass seine partnerschaftliche Beziehung am 14. November 2019 im Zivilstandsregister eingetragen worden sei. 2.3 Die Eintragung der Partnerschaft stellt ein Novum dar, welches die bisherige Beziehung des Beschwerdeführers in einem neuen Licht erscheinen lässt: Unter Vorbehalt eines tatsächlichen partnerschaftlichen Zusammenlebens könnte sich hieraus neu ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG und dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben ergeben. Die Sicherheitsdirektion hatte hingegen lediglich das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zu prüfen, weshalb die nun geltend gemachte Eintragung der Partnerschaft weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete noch bilden musste. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war die Auflösung der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft des Beschwerdeführers mit seinem früheren (deutschen) Partner noch nicht einmal rechtskräftig, weshalb nicht unmittelbar mit der Eintragung einer neuen Partnerschaft zu rechnen war. Da sich die Qualität der aktuellen Beziehung des Beschwerdeführers seit dem Rekursentscheid wesentlich verändert hat, besteht kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb allfällige Aufenthaltsansprüche aufgrund der neu eingetragenen Partnerschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können (vgl. E. 1.4 vorstehend sowie VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00711, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; anders hingegen die Ausgangslage in VB.2016.00062, E. 1.2.2, wo ein Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Neueintragung einer Partnerschaft hätte deshalb (unter Vorbehalt eines entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden, welches dabei insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die eingetragene Beziehung auch tatsächlich gelebt wird oder lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangen wurde. Da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht bis auf die Eintragung seiner Partnerschaft nichts Neues vorbringt, kann im Übrigen auf die (zum damaligen Zeitpunkt) zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 2.4 Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, im Lichte der erfolgten Eintragung seiner Partnerschaft beim Migrationsamt ein erneutes Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Zur Vermeidung einer unnötigen Wegweisung hätte das Migrationsamt diesfalls vorab zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der neuen Situation im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt wären und dem Beschwerdeführer deshalb ein prozessualer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Da eine erneute Gesuchstellung beim Migrationsamt an keine kurze Frist gebunden ist, kann auf eine Weiterleitung im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG verzichtet werden. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1). In Anwendung von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) rechtfertigt sich aufgrund des relativ geringen Aufwandes eine Herabsetzung der ansonsten in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen, zumal solche auch nicht verlangt wurden (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 16). 4. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |