{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00748_2020-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220491&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6d951d2e595e2ffc7ee46a8b3d5ca2cc"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00748"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2019.00748"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2019.00748"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2020  VB.2019.00748"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Dachausbau mit zwei Dachlukarnen und giebelseitigem Fenster, Dachanhebung zwecks W\u00e4rmed\u00e4mmung sowie Neubau einer Treppe im Innern. Fehler des Baubewilligungsverfahrens k\u00f6nnen von Nachbarn dann ger\u00fcgt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken. Der Beschwerdef\u00fchrerin war es m\u00f6glich, die Baubewilligung anzufechten (E. 5.1.2).  Nachbarn sind zur R\u00fcge befugt, der Neu- oder Umbau sei deshalb unzul\u00e4ssig, weil er den Abbruch eines Schutzobjektes voraussetze oder ein solches beeintr\u00e4chtige. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Schutzobjekt inventarisiert ist oder bei pflichtgem\u00e4ssem Handeln der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden inventarisiert sein m\u00fcsste. Ein Nachbar darf sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht damit begn\u00fcgen, die Schutzw\u00fcrdigkeit der angrenzenden Baute bloss zu behaupten. Vielmehr muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen (E. 12.1.2). Die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrerin bzw. ihres Vertreters, der kein Architekturhistoriker ist, sind zu oberfl\u00e4chlich, um als ausf\u00fchrliche Darlegungen, die sich auf die Fachmeinung eines von Beschwerdef\u00fchrenden als Berater beigezogenen Sachverst\u00e4ndigen st\u00fctzen, ber\u00fccksichtigt zu werden. Bei den Akten befindet sich zudem weder ein Sachverst\u00e4ndigengutachten noch architekturhistorische Schriften oder \u00e4hnliche Unterlagen, welche sich in qualifizierter Form mit dem Quartier oder der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft befassen (E. 12.1.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:24:32", "Checksum": "9bbb2ffcd036330b5117f18c0071a17f"}