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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00750
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein am 1971 geborener Staatsangehöriger Ungarns, reiste
am 7. Oktober 2012 in die Schweiz ein und erhielt eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Kantons St. Gallen, welche letztmals bis
10. Juni 2018 verlängert wurde. Per 16. März 2018 zog er in den
Kanton Zürich und beantragte am 8. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche ihm am
15. Mai 2018 mit Gültigkeit bis 10. Juni 2023 erteilt wurde. 2018 kam
sein Sohn B zur Welt. Bei der Kindsmutter handelt es sich um die ungarische Staatsangehörige
C, welche am 4. April 2018 zu A in die Schweiz eingereist war und seit
9. Juli 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für
Nichterwerbstätige ist (Verfahren VB.2019.00751). Am 10. Dezember 2018
teilte das Sozialamt D dem Migrationsamt mit, dass A seit September 2018 von
der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 4. Juli 2019 verfügte das
Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies
ihn aus der Schweiz weg.
II.
Dagegen erhob A am 25. Juli 2019 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Oktober
2019 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. November 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beantwortung der Beschwerde.
Nachdem A mit seiner Beschwerde einen Arbeitsvertrag
eingereicht hatte, wurde er mit Präsidialverfügung vom 30. April 2020
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Lohnabrechnungen für die Monate
Dezember 2019 bis April 2020 einzureichen. Dieser Aufforderung kam A nicht nach,
weshalb er am 15. Mai 2020 erneut zur Einreichung von aktuellen Lohnabrechnungen
aufgefordert wurde. A reichte in der Folge fristgerecht weitere Unterlagen ein.
Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 wurde A aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen
für die Monate Mai bis August 2020 einzureichen. Mit Schreiben vom
1. Oktober 2020 reichte A weitere Unterlagen ein und liess sich erneut
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ungarns,
welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach
dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur
so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.
3.1 Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis
(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Den freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmendenbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen
für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung
dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 131 II 339
E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der
Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen
Person an (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1 mit
Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche
besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit
und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1
E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.2 Die
Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert
und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil
diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder
unfreiwillig arbeitslos geworden ist und keine Beschäftigung mehr hat, falls
das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6
Abs. 6 Anhang I FZA).
Im Fall einer
unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts
erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats
vielmehr erst sechs Monate nach der Beendigung; wird nach Ablauf der sechs
Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das
Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a
Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet
(Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann,
wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte)
Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu
finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
3.3 Erfüllen
Stellensuchende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, die
Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr, können sie von der Sozialhilfe
ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR. 142.203]).
Reichen die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus und
beantragen diese Personen Sozialhilfe, kann ihnen die Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (vgl. BGr,
27. März 2015, 2C_640/2014, E. 3.2; BGE 130 II 388 E. 3).
3.4 Ein
Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht auch
einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw.
Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA
entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II
265 E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA
N. 3). Ebenso können sich EU/EFTA-Angehörige, die nach zweijährigem
ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw.
"infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis" aufgeben, als Wanderarbeitnehmende, welche von der
Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, auf ein autonomes Verbleiberecht
berufen (Art. 4 Anhang I FZA). Wer sich auf ein Verbleiberecht
berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat
insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. Art. 22 VEP). Dabei gilt
die Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfalls als anrechenbare
Beschäftigungsperiode (BGE 141 II 1 E. 4.1).
3.5 Sind die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss
Art. 23 Abs. 1 VEP widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.
3.6 Dem
Beschwerdeführer wurde am 15. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erteilt, da er einen Arbeitsvertrag mit E eingereicht hatte. Gemäss eigenen
Angaben musste der Beschwerdeführer diese Anstellung rasch wieder aufgeben, da
es ihm aufgrund von Beschwerden am linken Handgelenk unmöglich war, weiter als F
zu arbeiten. Die Beschwerden am Handgelenk stammten von einem Velounfall des
Beschwerdeführers im Mai 2013. Am 31. August 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer beim RAV G zur Arbeitsvermittlung und bewarb sich in der Folge
erfolglos für mehrere Arbeitsstellen. Vom 1. September 2018 bis mindestens
am 21. Juni 2019 bezog der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn
Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 32'137.70. Damit verneinte die Vorinstanz
in ihrem Rekursentscheid die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht.
3.7 Im
Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als H mit
I, unterzeichnet am 1. November 2019, mit Arbeitsbeginn am
1. Dezember 2019 und einem Pensum von 42 Stunden pro Woche zu den
Akten. Zusätzlich reichte er ein Schreiben vom 1. November 2019 an das
Sozialamt D zu den Akten, mit welchem er und seine Lebenspartnerin erklärt
hatten, in Zukunft keine Sozialhilfe mehr zu benötigen. Der Beschwerdeführer
arbeitete im Dezember 2019 und Januar 2020 bei I und erzielte einen Bruttolohn
von Fr. 5'500.- pro Monat. Per 31. Januar 2020 kündigte I das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Seither ist der Beschwerdeführer
arbeitslos und bezieht – eigenen Angaben zufolge – auch wieder Sozialhilfe.
Seit dem 19. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer
über längere Zeiträume hinweg wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig. So war er
vom 19. Dezember 2019 bis am 19. Januar 2020 zu 100 %, vom
20. Januar bis am 2. Februar 2020 zu 50 %, vom 13. März bis
am 11. April 2020 zu 50 % und vom 22. Juni bis am
6. Oktober 2020 zu 100 % krankgeschrieben. Die eingereichten
Arztzeugnisse belegen aber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
3.8 Demnach
hat der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nur knapp zwei Monate
gearbeitet. Die restliche Zeit war er arbeitslos bzw. erfolglos auf
Stellensuche. Angesichts dieser Umstände bestehen im Moment keinerlei
ernsthafte Aussichten darauf, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine
feste Arbeit finden wird. Mithin hat er seinen freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerstatus verloren.
3.9 Der
Beschwerdeführer hat seine Stelle nicht aufgrund einer dauernden
Arbeitsunfähigkeit verloren, weshalb er auch kein Verbleiberecht gestützt auf
Art. 4 Anhang I FZA hat. Er bezieht – eigenen Angaben zufolge – im Moment
auch wieder Sozialhilfe, verfügt dementsprechend über keine eigenen Mittel und
kann sich deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne
Erwerbstätigkeit berufen.
Da auch seine Lebenspartnerin, die Mutter des gemeinsamen
Kinds, in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (VGr,
18. November 2020, VB.2019.00751), braucht nicht geprüft zu werden, ob der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung hat.
4.
Das Ausländer- und Integrationsgesetz räumt dem
Beschwerdeführer in seiner Situation keine im Vergleich zum
Freizügigkeitsabkommen vorteilhaftere Rechtsstellung ein, weshalb er auch aus
dessen Bestimmungen keinen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Mangels überdurchschnittlicher Integration
kann sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines achtjährigen
Aufenthalts in der Schweiz auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen
Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).
5.
Es bleibt zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grunds gemäss
Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen
steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.
Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich mittlerweile seit 8 Jahren hier auf. Er dürfte mit seinem Heimatland
nach wie vor gut vertraut sein. Es liegen keine Hinweise auf besonders enge
private Beziehungen zur Schweiz sowie eine vertiefte Integration in die
hiesigen Verhältnisse vor. Aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitslosigkeit ist
der Beschwerdeführer auch in beruflicher Hinsicht nur ungenügend integriert.
Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schweiz auch mehrfach Sozialhilfe
bezogen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder
Sozialversicherungswesen in Ungarn nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar
ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat aber nicht bereits
die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge
(BGE 139 II 393 E. 6, mit Hinweisen).
Der Schluss von
Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach
nicht rechtsverletzend.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6. Mitteilung an …