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Geschäftsnummer: VB.2019.00750  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines 49-jährigen Staatsangehörigen Ungarns wegen Erwerbslosigkeit]

Der Beschwerdeführer hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren, da er in den letzten zwei Jahren nur knapp zwei Monate gearbeitet hat und keinerlei ernsthafte Aussichten darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine feste Arbeit finden wird (E. 3.8). Da er seine letzte Stelle nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren hat, hat er auch kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA. Er bezieht zusammen mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn (Verfahren VB.2019.00751) Sozialhilfe und kann sich deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen (E. 3.9).

Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
FREIZÜGIGKEIT
SOZIALHILFE
Rechtsnormen:
Art. 61a Abs. 4 AIG
Art. 4 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00750

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein am 1971 geborener Staatsangehöriger Ungarns, reiste am 7. Oktober 2012 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Kantons St. Gallen, welche letztmals bis 10. Juni 2018 verlängert wurde. Per 16. März 2018 zog er in den Kanton Zürich und beantragte am 8. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche ihm am 15. Mai 2018 mit Gültigkeit bis 10. Juni 2023 erteilt wurde. 2018 kam sein Sohn B zur Welt. Bei der Kindsmutter handelt es sich um die ungarische Staatsangehörige C, welche am 4. April 2018 zu A in die Schweiz eingereist war und seit 9. Juli 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für Nichterwerbstätige ist (Verfahren VB.2019.00751). Am 10. Dezember 2018 teilte das Sozialamt D dem Migrationsamt mit, dass A seit September 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 4. Juli 2019 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Dagegen erhob A am 25. Juli 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde.

Nachdem A mit seiner Beschwerde einen Arbeitsvertrag eingereicht hatte, wurde er mit Präsidialverfügung vom 30. April 2020 aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2019 bis April 2020 einzureichen. Dieser Aufforderung kam A nicht nach, weshalb er am 15. Mai 2020 erneut zur Einreichung von aktuellen Lohnabrechnungen aufgefordert wurde. A reichte in der Folge fristgerecht weitere Unterlagen ein. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis August 2020 einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 reichte A weitere Unterlagen ein und liess sich erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ungarns, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.  

3.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmendenbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 131 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen Person an (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.2 Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA).

Im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats vielmehr erst sechs Monate nach der Beendigung; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet (Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

3.3 Erfüllen Stellensuchende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr, können sie von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR. 142.203]). Reichen die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus und beantragen diese Personen Sozialhilfe, kann ihnen die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_640/2014, E. 3.2; BGE 130 II 388 E. 3).

3.4 Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA N. 3). Ebenso können sich EU/EFTA-Angehörige, die nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw. "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" aufgeben, als Wanderarbeitnehmende, welche von der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, auf ein autonomes Verbleiberecht berufen (Art. 4 Anhang I FZA). Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. Art. 22 VEP). Dabei gilt die Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfalls als anrechenbare Beschäftigungsperiode (BGE 141 II 1 E. 4.1).

3.5 Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 VEP widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

3.6 Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, da er einen Arbeitsvertrag mit E eingereicht hatte. Gemäss eigenen Angaben musste der Beschwerdeführer diese Anstellung rasch wieder aufgeben, da es ihm aufgrund von Beschwerden am linken Handgelenk unmöglich war, weiter als F zu arbeiten. Die Beschwerden am Handgelenk stammten von einem Velounfall des Beschwerdeführers im Mai 2013. Am 31. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer beim RAV G zur Arbeitsvermittlung und bewarb sich in der Folge erfolglos für mehrere Arbeitsstellen. Vom 1. September 2018 bis mindestens am 21. Juni 2019 bezog der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 32'137.70. Damit verneinte die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht.

3.7 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als H mit I, unterzeichnet am 1. November 2019, mit Arbeitsbeginn am 1. Dezember 2019 und einem Pensum von 42 Stunden pro Woche zu den Akten. Zusätzlich reichte er ein Schreiben vom 1. November 2019 an das Sozialamt D zu den Akten, mit welchem er und seine Lebenspartnerin erklärt hatten, in Zukunft keine Sozialhilfe mehr zu benötigen. Der Beschwerdeführer arbeitete im Dezember 2019 und Januar 2020 bei I und erzielte einen Bruttolohn von Fr. 5'500.- pro Monat. Per 31. Januar 2020 kündigte I das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Seither ist der Beschwerdeführer arbeitslos und bezieht – eigenen Angaben zufolge – auch wieder Sozialhilfe.

Seit dem 19. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer über längere Zeiträume hinweg wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig. So war er vom 19. Dezember 2019 bis am 19. Januar 2020 zu 100 %, vom 20. Januar bis am 2. Februar 2020 zu 50 %, vom 13. März bis am 11. April 2020 zu 50 % und vom 22. Juni bis am 6. Oktober 2020 zu 100 % krankgeschrieben. Die eingereichten Arztzeugnisse belegen aber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

3.8 Demnach hat der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nur knapp zwei Monate gearbeitet. Die restliche Zeit war er arbeitslos bzw. erfolglos auf Stellensuche. Angesichts dieser Umstände bestehen im Moment keinerlei ernsthafte Aussichten darauf, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine feste Arbeit finden wird. Mithin hat er seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verloren.

3.9 Der Beschwerdeführer hat seine Stelle nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren, weshalb er auch kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA hat. Er bezieht – eigenen Angaben zufolge – im Moment auch wieder Sozialhilfe, verfügt dementsprechend über keine eigenen Mittel und kann sich deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen.

Da auch seine Lebenspartnerin, die Mutter des gemeinsamen Kinds, in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (VGr, 18. November 2020, VB.2019.00751), braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat.

4.  

Das Ausländer- und Integrationsgesetz räumt dem Beschwerdeführer in seiner Situation keine im Vergleich zum Freizügigkeitsabkommen vorteilhaftere Rechtsstellung ein, weshalb er auch aus dessen Bestimmungen keinen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Mangels überdurchschnittlicher Integration kann sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).

5.  

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit 8 Jahren hier auf. Er dürfte mit seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut sein. Es liegen keine Hinweise auf besonders enge private Beziehungen zur Schweiz sowie eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse vor. Aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitslosigkeit ist der Beschwerdeführer auch in beruflicher Hinsicht nur ungenügend integriert. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schweiz auch mehrfach Sozialhilfe bezogen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in Ungarn nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat aber nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6, mit Hinweisen).

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …