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Geschäftsnummer: VB.2019.00751  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer 34-jährigen Staatsangehörigen Ungarns und ihres Sohns]

Die Beschwerdeführerin erfüllt den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht und bezieht zusammen mit ihrem Lebenspartner (Verfahren VB.2019.00750) und dem gemeinsamen Sohn Sozialhilfe. Damit hat sie keinen freizügkeitsrechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (E. 3). Der Sohn der Beschwerdeführerin teilt das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern und hat das Land mit ihnen zu verlassen (E. 6).

Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMER
FREIZÜGIGKEIT
SOZIALHILFE
Rechtsnormen:
Art. 4 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00751

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine am 1986 geborene Staatsangehörige Ungarns, reiste am 4. April 2018 in die Schweiz ein. Ihr in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Partner B (Verfahren VB.2019.750) verpflichtete sich, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und unterzeichnete eine entsprechende Verpflichtungserklärung. Daraufhin wurde ihr eine bis 3. April 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. 2018 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt, welchem eine bis 9. August 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt wurde. Am 10. Dezember 2018 teilte das Sozialamt D dem Migrationsamt mit, dass A seit September 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 5. April 2019 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen von A und C und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Dagegen erhob A am 30. April 2019 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 ab und setzte A und ihrem Sohn C eine Frist zum Verlassen der Schweiz.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. November 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie sinngemäss der Aufenthaltsbewilligung ihres Sohns und der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2020 einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 kam A dieser Aufforderung nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ungarns, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.  

3.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 131 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen Person an (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

3.3 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 24. August 2019 bei E als F für vier Stunden pro Woche im Stundenlohn angestellt. Bis Ende 2019 erzielte sie so einen Bruttolohn von Fr. 840.-. Im ersten Halbjahr 2020 erzielte sie einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 1080.-.

In dieser Tätigkeit ist weder in zeitlicher noch in monetärer Hinsicht eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im oben genannten Sinn zu sehen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht.

3.4 Die Beschwerdeführerin bezieht nach Angaben ihres Lebenspartners im Moment wieder Sozialhilfe, verfügt dementsprechend über keine eigenen Mittel und kann sich deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen.

Da auch ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (VGr, 18. November 2020, VB.2019.00750), braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat.

3.5 Die Beschwerdeführerin hat damit keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

4.  

Das Ausländer- und Integrationsgesetz räumt der Beschwerdeführerin in ihrer Situation keine im Vergleich zum Freizügigkeitsabkommen vorteilhaftere Rechtsstellung ein, weshalb sie auch daraus keinen Anwesenheitsanspruch ableiten kann.

5.  

Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin wegen eines wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.

Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit 2 ½ Jahren hier auf, wovon 1 Jahr auf das vorliegende Verfahren entfällt. Schon mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer liegt keine derart vertiefte Integration vor, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Heimatland nach wie vor vertraut und sollte sich dort zusammen mit ihrem Lebenspartner rasch wieder zurechtfinden.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

6.  

C, der Sohn der Beschwerdeführerin und von B, teilt aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern und hat das Land mit ihnen zu verlassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4).

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …