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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00751
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, eine am 1986 geborene Staatsangehörige Ungarns, reiste
am 4. April 2018 in die Schweiz ein. Ihr in der Schweiz
aufenthaltsberechtigter Partner B (Verfahren VB.2019.750) verpflichtete sich,
für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und unterzeichnete eine entsprechende
Verpflichtungserklärung. Daraufhin wurde ihr eine bis 3. April 2023
befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. 2018 kam der gemeinsame Sohn
C zur Welt, welchem eine bis 9. August 2023 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt wurde. Am
10. Dezember 2018 teilte das Sozialamt D dem Migrationsamt mit, dass A
seit September 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am
5. April 2019 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen von A und C und wies sie aus der Schweiz weg.
II.
Dagegen erhob A am 30. April 2019 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Oktober
2019 ab und setzte A und ihrem Sohn C eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. November 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie
sinngemäss der Aufenthaltsbewilligung ihres Sohns und der Wegweisung abzusehen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das
Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 wurde A
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Lohnabrechnungen für die Monate Januar
bis August 2020 einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 kam A
dieser Aufforderung nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ungarns,
welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach
dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur
so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.
3.1 Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis
(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Den
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt, wer während einer
bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt
und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1
E. 2.2.3, 131 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf
den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die
Produktivität der betroffenen Person an (VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00712, E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ
wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die
Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen
und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die
Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen
BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss
Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen müssen, und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz
verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn
sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen
Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der
Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II
265 E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den
Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
3.3 Die
Beschwerdeführerin ist seit dem 24. August 2019 bei E als F für vier Stunden
pro Woche im Stundenlohn angestellt. Bis Ende 2019 erzielte sie so einen
Bruttolohn von Fr. 840.-. Im ersten Halbjahr 2020 erzielte sie einen Bruttolohn
von insgesamt Fr. 1080.-.
In dieser Tätigkeit ist weder in zeitlicher noch in
monetärer Hinsicht eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im
oben genannten Sinn zu sehen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin den
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht.
3.4 Die
Beschwerdeführerin bezieht nach Angaben ihres Lebenspartners im Moment wieder
Sozialhilfe, verfügt dementsprechend über keine eigenen Mittel und kann sich
deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch ohne
Erwerbstätigkeit berufen.
Da auch ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes
in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (VGr, 18. November
2020, VB.2019.00750), braucht nicht geprüft zu werden, ob die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung hat.
3.5 Die
Beschwerdeführerin hat damit keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
4.
Das Ausländer- und Integrationsgesetz räumt der
Beschwerdeführerin in ihrer Situation keine im Vergleich zum
Freizügigkeitsabkommen vorteilhaftere Rechtsstellung ein, weshalb sie auch daraus
keinen Anwesenheitsanspruch ableiten kann.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin wegen eines wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.
Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 32 Jahren
in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit 2 ½ Jahren hier
auf, wovon 1 Jahr auf das vorliegende Verfahren entfällt. Schon mit Blick
auf die kurze Aufenthaltsdauer liegt keine derart vertiefte Integration vor,
dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene. Die Beschwerdeführerin ist
mit ihrem Heimatland nach wie vor vertraut und sollte sich dort zusammen mit
ihrem Lebenspartner rasch wieder zurechtfinden.
Der Schluss von
Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach
nicht rechtsverletzend.
6.
C, der Sohn der Beschwerdeführerin und von B, teilt aus
familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern und
hat das Land mit ihnen zu verlassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6. Mitteilung an …