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VB.2019.00753
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
Erbengemeinschaft F, nämlich: 1. A, 2. B, 3. C,
alle vertreten durch D, Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt E, Beschwerdegegner,
betreffend Notariatsgebühren, hat sich ergeben: I. A. Die Erbengemeinschaft des am 24. November 2011 verstorbenen F (fortan Erbengemeinschaft F), bestehend aus A, B und C beschloss, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Kat.-Nr. 01, G-Gasse 02, H (8 ½-Zimmer-Einfamilienhaus mit Büroteil, angebauter Scheune und Garagengebäude), an den Sohn der Miterbin C, I, zu verkaufen. Auf Ersuchen der Erbengemeinschaft F vom 30. April 2018 arbeitete das zuständige Notariat, Grundbuch- und Konkursamt E (fortan Notariat E) einen Kaufvertragsentwurf aus, der in verschiedenen Belangen noch zu ergänzen war. Der Erbengemeinschaft F wurde der Vertragsentwurf am 7. Mai 2018 zugestellt; ein Kaufvertrag kam mit diesem Käufer jedoch nicht zustande. B. Vielmehr wurde am 19. Juli 2019 ein Kaufvertrag mit neuer Käuferschaft zu einem höheren Kaufpreis über Fr. 1'520'000.- und diversen individuell gestalteten Nebenbestimmungen abgeschlossen. Die dafür entstandenen Kosten von Fr. 3'187.05 übernahmen die Parteien des Kaufvertrags vereinbarungsgemäss je zur Hälfte (je Fr. 1'593.50). Diese sind vorliegend unbestritten. C. Bereits am 9. Juli 2019 hatte das Notariat E der Vertreterin der Erbengemeinschaft F eine Rechnung über ein "nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft" (Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft F und I) über Fr. 753.90 zugestellt. II. Dagegen liess die Erbengemeinschaft F am 30. Juli 2019 Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich erheben und beantragen, die Rechnung des Notariats E vom 9. Juli 2019 über Fr. 753.90 sei zu stornieren bzw. vollständig aufzuheben. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies die Finanzdirektion den Rekurs mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 ab und auferlegte die Kosten von insgesamt Fr. 547.- (Fr. 400.- Staatsgebühr und Fr. 147.- Schreibgebühren) der Erbengemeinschaft F. III. Dagegen liess die Erbengemeinschaft F am 15. November 2019 am Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Rechnung des Notariats E vom 9. Juli 2019 über Fr. 753.90 sei zu stornieren, d. h. vollständig aufzuheben. Die im angefochtenen Entscheid der Finanzdirektion erhobene Gebühr von insgesamt Fr. 547.- sei auf maximal Fr. 188.45 zu reduzieren, was 25 % der Streitsumme entspreche. Schliesslich sei die Gebühr für den Entscheid des Verwaltungsgerichts "ebenfalls wohlfeil" festzusetzen, sodass sie nicht mehr als 25 % der Streitsumme (25 % von 753.90 = 188.50) entspreche. Das Notariat E erachtete in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 den in Rechnung gestellten Aufwand als berechtigt und damit auch die Rechnung vom 9. Juli 2019. Die Finanzdirektion äusserte sich am 18. Dezember 2019 zur Höhe der für den Rekursentscheid in Rechnung gestellten Gebühren und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft F hielt mit Eingabe vom 3. Januar 2020 an ihren Vorbringen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Nach § 31 Abs. 1 und 2 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG) kann gegen Verfügungen, die sich auf die Notariats- und Grundbuchgebühren beziehen, bei der Finanzdirektion Rekurs gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen; ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung, der zur Kammerzuständigkeit führen würde, liegt nicht vor (§ 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 1.2 Wie das Notariat E in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 zu Recht ausführte, vertritt es nicht die Stadt E, sondern den Staat Zürich. Dieser ist entsprechend als Beschwerdegegner, vertreten durch das Notariat E, ins Verfahren aufzunehmen und das Rubrum anzupassen. 1.3 Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde auch gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz. Der Kostenentscheid, der in aller Regel mit dem Endentscheid ergeht, kann zusammen mit der anfechtbaren Hauptsache bei der zuständigen Instanz – vorliegend das Verwaltungsgericht – angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 94). 1.4 Der Willensvollstrecker der Beschwerdeführerin hat seine Legitimation rechtsgenügend nachgewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach § 24 Abs. 1 NotG erheben die Notariate für ihre Amtshandlungen Gebühren. Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung beträgt bei Eigentumsänderungen 1 ‰ des Verkehrswertes (§ 25 Abs. 1 lit. a NotG). Nach § 28 NotG regelt der Kantonsrat durch Verordnung das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührenfreiheit und den Gebührenerlass. Er erlässt zudem eine Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren (§ 36 Abs. 1 NotG). Gemäss § 29 Abs. 1 NotG werden die Gebühren von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt hat. Bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet. 2.2 § 1 der vom Kantonsrat erlassenen Notariatsgebührenverordnung vom 9. März 2009 (NotGebV) wiederholt, dass die Notariate und Grundbuchämter für ihre Verrichtungen Gebühren gemäss Anhang erheben dürfen. Zusätzlich zur Gebühr wird die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (§ 2 NotGebV). In den Gebühren sind sodann verschiedene Nebenleistungen enthalten (§ 3 NotGebV). Mit Abschluss der Amtshandlung stellt das Notariat die Gebühren und Auslagen in Rechnung (§ 15 NotGebV). 2.3 Bei Verträgen auf Eigentumsübertragung (unter anderem auch Vorverträge) beträgt die Grundbuchgebühr im Allgemeinen 1 ‰ vom Verkehrswert des Grundstücks (Anhang Gebührentarif NotGebV, § 1 Ziff. 1.1.1, 2.2.1). Kommt ein vom Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft nicht zustande, wird die Hälfte der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäftes geschuldeten Gebühr in Rechnung gestellt, dies im Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 2'000.- (Anhang Gebührentarif NotGebV, § 1 Ziff. 11). 3. 3.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner den Auftrag erteilt, einen ersten Kaufvertrag mit I als Käufer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in H auszuarbeiten, worauf das Notariat einen ersten Kaufvertragsentwurf ausgearbeitet habe. Der Umstand, dass ein Vertrag mit dem ursprünglich vorgesehenen Käufer nicht zustande gekommen sei, deute auf ein nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft hin. Daneben hätten sich nicht nur die Vertragspartei, sondern auch der Kaufpreis und dessen Tilgung verändert. Der zweite Kaufvertrag sei somit in wesentlichen Vertragspunkten angepasst worden. Demnach sei der erste Kaufvertrag als bloss teilweise vorbereitetes Rechtsgeschäft einzustufen. Daran ändere auch nichts, dass das Geschäft auf Wunsch der Beschwerdeführerin als pendent zu halten gewesen sei. Denn § 1 Ziff. 11 Anhang NotGebV decke gerade diejenigen Konstellationen ab, in denen ein vorbereitetes Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen sei. 3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, die Erben seien untereinander zerstritten gewesen und hätten erst nach langem Hin und Her einen ersten Kaufvertrag mit I als Käufer erstellen lassen. Dieser Vertrag sei nicht vollzogen worden, da die Erben erneut uneins gewesen seien. Das Notariat E sei deshalb angewiesen worden, den ersten Kaufvertragsentwurf pendent zu halten, bis ein neuer Käufer gefunden sei. Ein Hinweis darauf, dass für den bereits bestehenden Entwurf Kosten anfallen könnten, sei nicht erfolgt. Schliesslich seien die neuen Käufer gefunden worden, und der bestehende Vertragsentwurf habe weiterbearbeitet werden können. Die beanstandete Rechnung vom 9. Juli 2019 sei zugestellt worden, als bereits der Termin vom 19. Juli 2019 für die Beurkundung des Verkaufs mit der neuen Käuferschaft festgestanden habe. Die ursprüngliche Fassung des ersten Vertrags sei rudimentär gewesen; der Wechsel auf Seiten der Käufer und eine Änderung des Kaufpreises sowie das Formulieren einer weiteren Bestimmung gehöre zu den Arbeiten des Notariats für einen Kaufvertrag und müsse in der Rechnung enthalten sein. Der dem Notariat entstandene Mehraufwand halte sich sehr in Grenzen. Das Rechtsgeschäft sei zustande gekommen, auch wenn Käuferschaft und Preis gewechselt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass daraus ein neues Rechtsgeschäft gemacht worden sei. 3.3 Das Notariat E wies in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 darauf hin, dass es am 30. April 2018 einen Auftrag für die Ausarbeitung eines ersten Kaufvertrags erhalten habe. Mit E-Mail-Nachricht vom 18. Dezember 2018 habe es auf die Kosten hingewiesen und sich am 25. Januar 2019 aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin vorbehalten, den ursprünglichen Vertrag zu verrechnen. Es sei keinesfalls so, dass es "immer wieder" zu Wechseln bei Parteien und Kaufpreis komme. Es gebe zwar Rechtsgeschäfte, die nicht zustande kämen, das seien aber Ausnahmefälle, und dafür sei § 1 Ziff. 11 Anhang NotGebV vorgesehen. Eine Gebühr werde nur erhoben, wenn das Amt aufgrund eines ihm erteilten Auftrags ein Geschäft vorbereitet oder geprüft habe. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin liess mit Auftrag vom 30. April 2018 einen ersten Kaufvertrag mit I als Käufer für den Erwerb der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 durch das Notariat E ausarbeiten (vorn I.A). Damit veranlasste sie das Notariat zum Tätigwerden, weshalb die Gebühr von ihr grundsätzlich geschuldet ist (vorn E. 2.1). Keinen Einfluss auf die Gebührenschuld hat entgegen ihrer Ansicht der Umstand, dass die ursprünglichen Vertragsparteien letztlich den Vertrag nicht abgeschlossen haben, denn Grundlage der in Rechnung gestellten Gebühr ist gerade, dass das vorbereitete Rechtsgeschäft nicht zustande kam (§ 1 Ziff. 11 NotGebV), und zwar losgelöst von den Gründen, weshalb der Abschluss scheiterte (VGr, 29. Januar 2004, VB.2003.00132 E. 4.2; vorn E. 2.3). 4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch nicht von der Ausarbeitung nur eines Kaufvertrags ausgegangen werden, der mit wenigen Änderungen dann von der neuen Käuferschaft unterzeichnet wurde. 4.2.1 Für den ersten Kaufvertrag lieferte die Beschwerdeführerin bloss die Grunddaten des Kaufobjekts, den Namen des vorgesehenen Käufers (I) und den Kaufpreis (damals Fr. 1'400'000.-). Unklar blieb die Ablösung oder Übernahme der hypothekarischen Belastung von Fr. 410'000.-. In diesem ersten Kaufvertrag fehlten somit genauere Daten des Käufers, die Art der Finanzierung und allfällige Sonderbestimmungen. Das Notariat hätte den Vertrag sodann mit den üblichen Klauseln, insbesondere betreffend Kostentragung und Steuerfolgen, versehen müssen. Der Vertragsentwurf wäre den Parteien vorerst auch nur zur Besprechung vorgelegt worden. 4.2.2 Der zweite ausgearbeitete Vertrag vom 19. Juli 2019 enthielt demgegenüber nicht nur eine neue Käuferschaft und einen anderen Kaufpreis. Auch die Finanzierung, die Ablösung der Hypothek und zwei Anzahlungen (davon eine für die Grundstückgewinnsteuer) wurden klar geregelt. Ferner mussten die Bestimmungen in Ziff. 12, 13 und 15 neu gefasst werden. Insbesondere wurden in Ziff. 12 ausführlich die Einfriedung und die Bepflanzung des verkauften Grundstücks gegenüber einem weiteren angrenzenden Grundstück im Eigentum der Beschwerdeführerin ausführlich geregelt. Ferner wurde die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit dem Hauskauf der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags unter den Ehegatten aufdränge, die bis zum möglichen Abschluss eines solchen als einfache Gesellschaft behandelt wurden (Ziff. 13). Schliesslich hielt Ziff. 15 die solidarische Haftung der Eheleute für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ging es im zweiten Vertrag somit nicht lediglich darum, wenige Daten noch anzupassen. Vielmehr genügte der ursprüngliche Vertrag mit einem Einzelkäufer und noch offener Finanzierung in keiner Weise mehr als Basis für diesen zweiten Vertrag mit einem Ehepaar als Käufer, dessen Verhältnis als einfache Gesellschaft, der detaillierten Tilgung des Kaufpreises und der Regelung der Bepflanzung gegenüber dem Nachbargrundstück. Ein blosses Nachbessern des ersten Vertrags, das noch im Rahmen der dafür erhobenen Gebühr liegen sollte, kann darin gewiss nicht gesehen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der erste Kaufvertrag definitiv entfiel, indem das Rechtsgeschäft mit dem damals vorgesehenen Käufer gerade nicht zustande kam. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche sinngemäss die unzureichende Information des Notariates E rügte, meldete sich am 18. Dezember 2018 eine Mitarbeiterin des Notariats E bei der Erbengemeinschaft und erkundigte sich nach dem seit dem 30. April 2018 pendenten Verkaufsgeschäft. Sollte das Vorhaben nicht mehr aktuell sein oder bis am 31. Januar 2019 keine Rückmeldung erfolgen, müsste die Pendenz geschlossen und müssten die dafür entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Am 16. Januar 2019 erhielt sie die Antwort, dass der Abschluss des pendenten Geschäfts "endlich in Sicht" sei. Die Bank J sei mit einem Verkauf beauftragt worden, der Auftrag sei auf sechs Monate befristet; das Geschäft solle bis zum definitiven Abschluss pendent gehalten werden. Telefonisch wurde die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 vom Notariat E darüber informiert, dass das Geschäft zwar pendent, jedoch vorbehalten bleibe, den ursprünglichen Vertrag zu verrechnen. Eine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor. Das Handeln der Beschwerdeführerin war offenkundig darauf ausgerichtet, den ersten Vertragsentwurf beim Notariat solange "pendent" zu behalten, bis eine neue Käuferschaft für die Liegenschaft gefunden worden sei, um dann die Änderungen betreffend Käuferschaft, Kaufpreis und weitere Bestimmungen zum Preis dieses ersten Vertragsentwurfs eintragen zu lassen. Solches ist indessen gesetzlich nicht vorgesehen (vorn E. 2.3). Die Beschwerdeführerin verlangte vom Notariat E eine Amtshandlung, für deren Kosten sie einzustehen hat (vorn E. 4.1). Auch wenn aus Kulanzgründen keine Rechnungsstellung erfolgt, wenn etwa nur der Kaufpreis oder nur die Käuferschaft ändert, liegen solche Verhältnisse wie dargetan gerade nicht vor (vorn E. 4.2.2). 4.4 Demnach ist die gestellte Rechnung, die auch betragsmässig den Vorschriften entspricht (vorn E. 2.2), nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hält sodann die im Rekursentscheid erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 400.- Staatsgebühr und Fr. 147.- Schreibgebühren für zu hoch. Sie sieht Art. 18 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) verletzt, weil die Kosten von Fr. 547.- 72,55 % der Streitsumme ausmachten, weshalb das Verfahren nicht mehr als "wohlfeil" zu betrachten sei. Die Kosten dürften auf maximal Fr. 188.45 festgelegt werden (= 25 % von Fr. 753.90). Ihren Standpunkt verdeutlichte die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 3. Januar 2020, wonach kleine Streitwerte nicht mit überproportional hohen Kosten belastet werden dürften. 5.2 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 fest, dass gemäss der Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB) die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren zwischen Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- betrügen. Gemäss § 9 Abs. 1 GebO VB berechneten sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts. Vorliegend sei der Grundbetrag für einen geringen Zeitaufwand (nämlich Fr. 200.-) mit einem Faktor für die geringe Bedeutung des Geschäfts (hier mal 2) multipliziert worden, was Fr. 400.- ergebe. Diese Berechnung ergebe sich auch aus der in den Rekursakten liegenden Tabelle. Aufgrund von § 7 GebO VB ergäben sich die festgelegten Schreibgebühren. Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu nicht einlässlich. 5.3 Nach Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens. Wohlfeil meint, dass ein Verfahren für die Rechtssuchenden grundsätzlich bezahlbar sein soll. Das schliesst allerdings nicht aus, dass der Gesetzgeber auch künftig Tarife vorsieht, die sich nach dem Streitwert richten. Insbesondere sollten die bestehenden Tarife durch Art. 18 KV nicht infrage gestellt werden. Mit Art. 18 KV steht den Rechtssuchenden ein Instrument zur Verfügung, um eine im Einzelfall nicht angemessen erscheinende Kostenauflage überprüfen zu lassen (Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 19). Soweit sich die Beschwerdeführerin allein darauf beschränkt, die ihr auferlegten Rekurskosten als nicht wohlfeil zu betrachten, obwohl diese auf einem bestehenden Gebührentarif beruhen, kann ihr somit nicht gefolgt werden. 5.4 Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur durch die Vorinstanz vorgenommenen, auf der GebO VB beruhenden Berechnung der Gebühren. Dass solche einen blossen Prozentsatz der Streitsumme betragen dürften, begründet sie weder substanziiert, noch findet Solches eine Stütze in den massgebenden Regelungen zur Gebührenfestlegung. Auch macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, dass die Rekurskosten geeignet gewesen wären, sie von der Rekurserhebung abzuhalten, wenn ihr deren Höhe von Anfang an bekannt gewesen wäre (vgl. BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 8.2.2). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargetan, wie sie die Gebühr für ihren Rechtsmittelentscheid festlegte, was mit den angegebenen Bestimmungen der GebO VB in Einklang steht. Entsprechend sind die im Rekursentscheid festgelegten Gebühren zu bestätigen. 6. 6.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr vor Verwaltungsgericht richtet sich gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr), gegen deren Anwendbarkeit auf die Berechnung der Gebühr für das vorliegende Verfahren die Beschwerdeführerin – zu Recht – nichts vorbringt, soweit vorhanden, nach dem bestimmbaren Streitwert und beträgt mindestens Fr. 500.- für einen materiellen Entscheid. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Wird der Entscheid nicht schriftlich oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Angesichts des Aufwandes für das vorliegende Verfahren ist eine Verdoppelung der Gerichtsgebühr nicht gerechtfertigt; ebenso wenig kann allerdings von einem nur geringen Aufwand gesprochen werden, zumal je eine Gebührenerhebung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu überprüfen war und der Entscheid nicht bloss einer summarischen Begründung bedurfte. Dementsprechend und angesichts des unter Fr. 5'000.- liegenden Streitwerts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen. Hinzu kommen die Portopauschale von zweimal Fr. 35.- sowie die Kosten der verschiedenen fristauslösenden Zustellungen von je Fr. 25.- (§ 5 Abs. 1 und 2 GebV VGr). Insgesamt belaufen sich die Gerichtskosten folglich auf Fr. 670.-. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund ihres Anspruches auf wohlfeile Rechtspflege nach Art. 18 KV eine Gerichtsgebühr von nicht mehr als einem Viertel der Streitsumme erhoben werden dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die zum Zeitpunkt des Erlasses der geltenden Kantonsverfassung in Kraft stehende Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 vorsah, dass für streitwertbehaftete Streitigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel eine Gebühr von mindestens Fr. 500.- zu erheben ist und der Verfassungsgeber die bestehenden Tarife mit Art. 18 KV nicht infrage stellen wollte (E. 5.3 hiervor). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Der Staat Zürich wird als Beschwerdegegner, vertreten vom Notariat E, in das vorliegende Verfahren aufgenommen und das Rubrum entsprechend angepasst. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |