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Geschäftsnummer: VB.2019.00754  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisung zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung und zur Stellensuche.

Dass der Beschwerdeführer als Schauspieler tätig ist, führt nicht dazu, dass die ihm gemachten Weisungen unzumutbar wären. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 kann es dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden, seine Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben. Massgebend ist, dass es ihm auch in den vergangenen zwei Jahren trotz verschiedenster Engagements nicht gelungen ist, ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erwirtschaften. Der vom Beschwerdeführer angekündigte baldige Durchbruch lässt sich nicht ohne Weiteres den Akten entnehmen (E. 4.1).

Abweisung.
 
Stichworte:
BASISBESCHÄFTIGUNG
BEDARF
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
EINKOMMEN
KÜNSTLER/-IN
SCHAUSPIELER
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 3 SHG
§ 21 SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00754

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit dem Jahr 2004 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) vom 27. April 2017 wurde er unter anderem dazu verpflichtet, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben sowie intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen und bei Bedarf an Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen.

Nachdem der Bezirksrat Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 abgewiesen hatte, gelangte A mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00005).

B. Mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 29. Januar 2019 wurde A unter anderem dazu verpflichtet, an der Basisbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % teilzunehmen und intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen und die Suchbemühungen monatlich unaufgefordert zu dokumentieren (Dispositiv-Ziffer 2). Bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung dieser Auflage drohe ihm ein Abzug in der Höhe der erzielbaren Teillohn-Einnahmen vom Unterstützungsbudget (Dispositiv-Ziffer 3).

C. A stellte daraufhin bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich ein Begehren um Neubeurteilung. Diese hiess das Begehren mit Entscheid vom 4. Juli 2019 teilweise gut und änderte unter anderem Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Stellenleitung ab, sodass die Frist zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung bis zum 30. November 2019 verlängert und A verpflichtet wurde, intensiv nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen und monatlich vier Suchbemühungen für eine unselbständige Tätigkeit, z.B. als Yoga-Lehrer, Bademeister oder auch im Finanzbereich, unaufgefordert den Sozialen Diensten einzureichen, erstmals per 31. August 2019. Weiter änderte die Sozialbehörde Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids dahingehend ab, dass A darauf hingewiesen werde, dass bei Nichterfüllen der Auflagen eine Kürzung von 15 % des Grundbedarfs des Lebensunterhalts während vorerst bis zu 12 Monaten erfolgen werde.

II.  

Mit Eingabe vom 6. August 2019 erhob A Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei ihm mehr Zeit für seine Schauspielkarriere zu geben, und er sei weiterhin zu unterstützen. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 ab, soweit er darauf eintrat. Er verlängerte die Frist zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung bis zum 29. Februar 2020; ferner seien die Stellensuchbemühungen erstmals per 1. Dezember 2019 einzureichen (Dispositiv-Ziffer I). Der Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer II).

III.  

A. Dagegen gelangte A am 8. November 2019 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin beantragte er den Verzicht auf die Durchführung der Basisbeschäftigung oder anderer Programme, die Anerkennung seiner Suchbemühungen als Schauspieler, den Verzicht auf die Verringerung und/oder Beendigung seiner finanziellen Unterstützung sowie die Akzeptanz seiner Aufwendungen für seine schauspielerische Tätigkeit.

B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 28. November 2019 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte ebenfalls am 5. Dezember 2019 nochmals ein Schreiben ein und nahm sodann am 13. Januar 2020 zur Beschwerdeantwort Stellung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die Auflage, an der Basisbeschäftigung teilnehmen und sich intensiv um eine Festanstellung bemühen zu müssen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

2.2 Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

2.3 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2).

Die Stadt Zürich bietet im Rahmen der Arbeitsintegration für Erwachsene die sogenannte vierwöchige "Basisbeschäftigung" an. Diese durchlaufen alle Erwachsenen, die in der Stadt Zürich Sozialhilfe beantragen oder beziehen und arbeitsfähig sind. Dabei arbeiten die Klientinnen und Klienten während vier Wochen in einem bestimmten Tätigkeitsfeld, zum Beispiel in der Küche oder in der Holzwerkstatt. Am Arbeitsplatz und in Standortgesprächen werden ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die nächsten Schritte auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Mögliche Anschlusslösungen sind danach die Hinführung zur Arbeitsintegration, die Anstellung im Teillohn, eine gemeinnützige Arbeit, die Qualifizierung und die Stellenvermittlung. Ziele der Basisbeschäftigung sind die Abklärung mit Empfehlung innerhalb von vier Wochen, die Benennung von passenden Anschlusslösungen und die Schaffung einer Tagesstruktur in Form von Arbeit. Daran anschliessend findet der Arbeitsintegrationsprozess statt mit – je nach Ergebnis der Basisbeschäftigung – Qualifikationsprogrammen, Bewerbungscoaching oder Personalvermittlung für Teilnehmende, deren Chancen für einen raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt intakt sind. Teillohn-Jobs und gemeinnützige Arbeit richten sich dagegen an Teilnehmende mit kurzfristig geringen Chancen für eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt. Abgeschlossen wird die Basisbeschäftigung mit einer qualifizierten Empfehlung zuhanden der fallführenden Sozialarbeitenden (https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/unterstuetzung/ ai/arbeitsintegrationsozialhilfe/basisbeschaeftigung.html, besucht am 18. März 2020; vgl. auch VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 3.4). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen erfahrungsgemäss bei der Stellensuche positiv aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliege und allenfalls Referenzen angegeben werden könnten (BGE 130 I 71 E. 5.4).

2.4 Auch die Weisung, eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen und entsprechende Suchbemühungen nachzuweisen, ist nach § 23 lit. d SHV zulässig. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Die hilfeempfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 72 E. 5.3; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweis). Das Recht zur Weisung der Arbeitsaufnahme verpflichtet die Sozialhilfeorgane im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe, die unterstützte Person in ihren Bemühungen auf der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185).

Beim Entscheid, wie viele Stellenbewerbungen eine Person pro Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der betroffenen Person und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu berücksichtigen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02, Ziff. 2.1, 28. Oktober 2019).

3.  

3.1 Die Vorinstanz verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2018, worin dieses zum Schluss gekommen war, dass die Weisung zur Stellensuche, zum Nachweis von Suchbemühungen und zur Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen zulässig sei. Da sich seit diesem Urteil weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten, insbesondere die Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht als erfolgversprechend einzustufen sei, seien die ihm auferlegten Weisungen ohne Weiteres zulässig. Vom Beschwerdeführer könne verlangt werden, dass er im Umfang von mindestens 50 % an der Basisbeschäftigung teilnehme, und es sei für ihn zumutbar, jeden Monat mindestens vier Suchbemühungen für ein Anstellungsverhältnis vorzulegen.

3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass sein nachhaltiger Erfolg als Schauspieler kurz bevorstehe und die von der Beschwerdegegnerin formulierten Weisungen einerseits auf das Unverständnis dieser für sein Arbeitsumfeld und seinen Beruf und zudem auf falsche Annahmen betreffend seines erwirtschafteten Einkommens zurückzuführen seien. Insbesondere habe er nämlich durch Schauspielerei in den letzten zwei Jahren ca. Fr. 24'000.- verdient, was etwa einem Jahr wirtschaftlicher Hilfe entspreche. Inzwischen habe das Niveau seiner Arbeit erneut zugenommen, und er erhalte vermehrt "Straight Offers", und dies hauptsächlich für hochkarätige Spielfilm- und TV-Serienarbeiten. Deshalb könne nicht gesagt werden, die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich verändert. Sodann sei er kein freischaffender Schauspieler wie dies die Beschwerdegegnerin behaupte, sondern er werde als Schauspieler jeweils für Unternehmen und Konzerne vertraglich angestellt und auch entsprechend unfall- und krankenversichert. Betreffend die Basisbeschäftigung sei es ihm nicht zumutbar, daran teilzunehmen, da er mehr als 60 oder gar 80 Stunden in der Woche damit verbringe, sich Arbeit als Schauspieler zu suchen und er sich zudem verfügbar halten müsse. Darüber hinaus könne er aufgrund seines Alters nicht mehr zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung verpflichtet werden, da die Teilnahme nur für Personen unter 55 Jahren infrage käme. Weiter sei für ihn nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme an der Basisbeschäftigung seine Chancen im ersten Arbeitsmarkt erhöhen könne.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer geht einer Tätigkeit als Schauspieler nach, mit welcher er bisher kein genügend hohes Einkommen erzielen konnte, welches ihm die Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht hätte. Dies macht er auch selbst geltend, indem er ausführt, dass er mit seiner Tätigkeit als Schauspieler in den letzten zwei Jahren etwa so viel verdient habe, wie er während eines Jahres aus der Sozialhilfe erhalte. An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer während einiger Monate im Jahr 2019 ein Einkommen erzielte, welches über den monatlichen Unterstützungsleistungen lag. Massgebend muss sein, dass er mit dem aus der Schauspielerei erzielten Einkommen seinen Bedarf nicht dauerhaft decken kann. Das Verwaltungsgericht entschied bereits mit Urteil vom 16. August 2018, dass die Weisung an den Beschwerdeführer, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schauspieler aufzugeben, zulässig sei (VB.2018.00005, E. 4). Indem sich der Beschwerdeführer nun darauf beruft, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Schauspieler nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle, verhält er sich treuwidrig, insbesondere weil er im Verlauf des Verfahrens im Jahr 2018 mehrmals darum ersucht hatte, als selbständiger Künstler unterstützt zu werden. Allerdings ändert die Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden kann, seine Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und eine Anstellung zu suchen, wie es das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2018 festgehalten hat. Auch wenn der Beschwerdeführer an seinen baldigen Durchbruch glauben und seine Hoffnung, eine Rolle zu erhalten, nicht unbegründet sein mag, so ergibt sich dieser baldige Durchbruch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer auch in den vergangenen zwei Jahren nicht gelungen ist, mit dieser Tätigkeit trotz verschiedenster Engagements ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erwirtschaften.

4.2 Oberstes Ziel der Sozialhilfe ist die rasche Ablösung von dieser durch Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es unerlässlich, dass der Beschwerdeführer so rasch wie möglich ein geregeltes monatliches Einkommen erwirtschaften kann und seine Möglichkeiten dazu vorab im Rahmen der Basisbeschäftigung abgeklärt und ihm grundlegende Fähigkeiten dazu vermittelt werden (vgl. VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 5.1). Die Situation des Beschwerdeführers stellt keinen Ausnahmefall dar, der einen Verzicht auf die Teilnahme an einer Basisbeschäftigung rechtfertigen würde. Auch wenn er – was durchaus positiv zu werten ist – ausführt, er gebe sein Bestes, um sich bald von der wirtschaftlichen Hilfe abzulösen, wird sich aufgrund der vierwöchigen Basisbeschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit besser einschätzen lassen, welche Anschlusslösung am ehesten geeignet ist, um ihn so in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, dass er ein höheres als das aktuelle bzw. ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt. Ob er die internen Voraussetzungen zur Aufnahme in das jeweilige Beschäftigungsprogramm erfüllt, insbesondere ob er eine gewisse Altersgrenze überschritten hat, muss vorliegend nicht abgeklärt werden, da dies keinen Einfluss auf die generelle Zumutbarkeit der Auflage hat.

4.3 Da der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage ist, an der Basisbeschäftigung mitzuwirken und auch sonst keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, handelt es sich bei der Weisung an den Beschwerdeführer, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, um eine zulässige und ihm zumutbare Verhaltensanordnung. Überdies wurde ihm ermöglicht, die vierwöchige Basisbeschäftigung in Teilzeit (mindestens 50 %) zu absolvieren, womit die ihm auferlegte Einschränkung relativ klein bleiben dürfte.

4.4 Dasselbe gilt für die Auflage, monatlich mindestens vier Stellensuchbemühungen vorzuweisen. Auch dabei handelt es sich um eine in jedem Fall zumutbare Auflage, und zwar auch für jene Monate, in welchen der Beschwerdeführer zu 50 % an der Basisbeschäftigung teilzunehmen hat. Dabei wird er sich auf für ihn geeignete Stellen zu konzentrieren haben, die ihm ein geregeltes monatliches Einkommen ermöglichen, weshalb Stellensuchbemühungen als Schauspieler jedenfalls nicht darunterfallen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, früher als Yoga-Lehrer und Bademeister tätig gewesen zu sein bzw. über eine Ausbildung im Finanzbereich zu verfügen. Insofern sind ihm Anstellungen in diesen Bereichen ohne Weiteres zumutbar, aber auch andere, in denen er gegebenenfalls seine Kenntnisse der englischen Sprache einsetzen kann.

5.  

5.1 Der Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllung der Weisung werde gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe gekürzt, angefochten hatte. Insofern als der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut vorbringt, die Unterstützung mit Sozialhilfe sei nicht zu kürzen, ficht er das Nichteintreten des Bezirksrates an. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person berechtigt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

5.2 Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr aber Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Die Androhung ist demnach nicht mit Rekurs anfechtbar, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …