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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00755
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
A.
C und A sind verheiratet und haben einen gemeinsamen
Sohn, D, welcher im April 2019 zur Welt kam. Bis im November 2019 wohnten sie
in E, wobei sich A seit September 2019 mehrheitlich in einem Sanatorium in F
aufhielt.
B.
Am 4. November 2019 verfügte die Kantonspolizei
Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot um den
Wohn- und Arbeitsort von C sowie um den Wohnort der Mutter von C sowie ein Kontaktverbot
zu C und D.
II.
Mit Schreiben vom 6. November 2019
ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts G um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate, um getrennte Befragung und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Der Haftrichter forderte die Rechtsvertreterin
von A am 7. November 2019 telefonisch zur Stellungnahme zum
Verlängerungsgesuch auf. Nach Eingang der Stellungnahme verlängerte der
Haftrichter des Bezirksgerichts G am 12. November 2019 die angeordneten
Schutzmassnahmen bis zum 4. Februar 2019 (recte: 2020).
III.
A.
Mit Beschwerde vom 18. November 2019 beantragte A,
vertreten durch Rechtsanwältin B, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Aufhebung des Entscheids des Haftrichters des Bezirksgerichts G; ferner sei
das Kontaktverbot in Bezug auf den Sohn D nicht zu verlängern. Sodann sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seine Vertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
B.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 22. November
2019 auf eine Vernehmlassung, ebenso das Bezirksgericht G am 27. November
2019. C reichte am 28. November 2019 ihre Beschwerdeantwort ein, worin sie
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer nahm
am 9. Dezember 2019 erneut Stellung und hielt an seinen bisherigen
Rechtsbegehren fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen.
1.2 Streitgegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des
Beschwerdeführers einzig das verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem
gemeinsamen Sohn D.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 5. August 2019,
VB.2019.00415, E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2
Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3
Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung
oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1
GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen. Es
sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die
gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf
rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§ 9 Abs. 3
GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei
entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11
Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch
das Gericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3
Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei
nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich
zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit
der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann
als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten
Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der
Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des
Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines
unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines
bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010,
VB.2010.00265, E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5), wobei aus
Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig
sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3). Ansonsten
darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim
Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des
Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415,
E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Für die Durchführung einer Anhörung
spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden
hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt.
Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin
bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine
unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,
wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt
(VGr, 5. Februar 2018, VB.2018.00032, E. 4.2; 30. August 2017,
VB.2017.00472, E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen; Andreas Conne/Kaspar
Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011,
S. 137).
2.4
Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von
Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser wie dargelegt im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung.
Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 5. April 2019,
VB.2019.00148, E. 2.2).
3.
3.1 Entgegen
den gesetzlichen Vorgaben bzw. der Rechtsprechung unterliess es der
Haftrichter, den Beschwerdeführer mündlich anzuhören. Aus den dargelegten
Gründen (vorn E. 2.3) kann von einer Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des
Gesuchsgegners aber lediglich in einem Ausnahmefall abgesehen werden. Aus den
Akten der Vorinstanz geht zwar hervor, dass die Gerichtsschreiberin die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers/Gesuchsgegners telefonisch angefragt
hatte, ob diese schriftlich zum Gesuch Stellung nehmen wolle, was diese bejaht
habe. Dies kann jedenfalls nicht als ausdrücklicher und bewusster Verzicht auf
eine Anhörung gedeutet werden.
3.2 Angesichts
des Zwecks der Anhörung, die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen anhand
eines persönlichen Eindrucks beurteilen zu können, lässt sich ein Verzicht auf
eine mündliche Anhörung nicht mit einer schriftlichen Stellungnahme
kompensieren. Vorliegend wiegt besonders schwer, dass der Beschwerdeführer –
soweit ersichtlich – auch von der Polizei nicht persönlich, sondern nur
telefonisch, zu den Vorfällen befragt wurde bzw. sich dazu jedenfalls keine
Einvernahmeprotokolle in den Akten befinden. Insofern hätte sich eine
persönliche Anhörung durch den Haftrichter nur schon zur Erstellung des
massgebenden Sachverhalts aufgedrängt. Im Übrigen scheint das vom Haftrichter
gewählte Vorgehen – die Durchführung eines Schriftenwechsels anstelle einer
mündlichen Anhörung – angesichts der in Gewaltschutzverfahren herrschenden
zeitlichen Dringlichkeit auch nicht als sachgerecht. Auch wenn vorliegend die
vorgeschriebene Dauer bis zum Entscheid von vier Arbeitstagen eingehalten war,
führt ein schriftliches Äusserungsrecht in der Regel zu Verzögerungen, die
nicht mit der vom Gesetzgeber gewollten Verfahrensbeschleunigung zu vereinbaren
sind (vgl. ABl 2005 S. 762 ff., S. 779 f.; § 9 Abs. 1
GSG).
3.3 Zwar rügt
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die fehlende Anhörung nicht. Aufgrund
der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die so erfolgte Verletzung des
rechtlichen Gehörs jedoch relevant. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf
andere Mängel des angefochtenen Entscheids, durch welche sein rechtliches Gehör
verletzt worden sei. Da der Entscheid ohnehin aufzuheben ist, muss auf diese
nicht weiter eingegangen werden.
3.4 Eine
Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu Alain Griffel in: ders. [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren
verbietet sich vorliegend aus zweierlei Gründen. Die unterbliebene Anhörung
führte einerseits zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, was nicht
zuletzt angesichts der fehlenden polizeilichen Einvernahmeprotokolle bzw. der
bloss telefonischen Befragung anlässlich des ersten Vorfalls vom September 2019
besonders ins Gewicht fällt. Ob die Gefährdung glaubhaft gemacht ist oder
nicht, erscheint schwierig zu beurteilen, wenn der Gesuchsgegner dazu nie
persönlich mit dem Sachverhalt konfrontiert wurde bzw. sich seine
diesbezüglichen Aussagen nicht bei den Akten befinden. Andererseits kommt eine
Heilung auch aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
nicht infrage (vorn E. 2.4). Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung
der Sache an den Haftrichter zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs nach
Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich, ohne dass sich daraus mit
Bezug auf den Entscheid in der Sache schon etwas ableiten liesse.
3.5 Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführer deshalb umgehend zur mündlichen Anhörung
vorzuladen, allfällig bestehende polizeiliche Einvernahmeprotokolle einzuholen
und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Ebenfalls nicht angehört
wurde die Beschwerdegegnerin. Auch wenn für die Gesuchstellerin – im
vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin – grundsätzlich kein Anspruch auf eine
mündliche Anhörung besteht (BGE 134 I 140 E. 5.5), so hat das
Verwaltungsgericht in bisherigen Entscheiden erwogen, dass das
Zwangsmassnahmengericht nicht nur den Gesuchsgegner grundsätzlich,
sondern auch die Gesuchstellerin nach Möglichkeit anzuhören habe (VGr,
25. November 2014, VB.2014.00612 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; oben,
E. 2.3). Angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Parteien
bezüglich der Anwesenheit des gemeinsamen Sohnes bei den Vorfällen und dem
insofern wenig geklärten Sachverhalt sowie der ebenfalls fehlenden
(ausführlichen) polizeilichen Befragung der Beschwerdegegnerin drängt es sich
somit auf, beide Parteien hierzu anzuhören.
3.6 Nach dem
Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die
Dispositivziffer 1 des Entscheids des Haftrichters vom 12. November
2019 soweit aufzuheben, als das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn betroffen
ist, und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht G zur
Neuentscheidung zurückzuweisen.
4.
Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der
Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 1. November
2019 im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem rechten Fuss in
ihr linkes Bein getreten und ihr anschliessend ins Gesicht gespuckt habe. Dabei
habe sich der Sohn im selben Raum aufgehalten. Solche Tätlichkeiten seien
wiederholt vorgekommen. Aufgrund der Stellungnahmen der Parteien ist
umstritten, ob der Sohn bei den Vorfällen zugegen war und inwiefern er als
gefährdete Person zu betrachten ist. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des
ungenügend geklärten Sachverhalts nicht in der Lage, bereits darüber zu
entscheiden, ob das angeordnete Kontaktverbot für den Sohn D gelten soll oder
nicht. Auf den ersten Blick erscheinen die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht
unglaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Da das Resultat der
vorzunehmenden Abklärungen noch offen ist, erscheint es daher gerechtfertigt,
das mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 12. November 2019 verlängerte
Kontaktverbot zum Sohn D im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen
aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahme bleibt bis zum
Neuentscheid durch den Haftrichter in Kraft.
5.
5.1 Für die
Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kommt
indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten
Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und der mangelhaften Abklärung
des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht
G aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 861.60) als angemessen erweist (§ 17
Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Da dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 5.3), ist
die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (Plüss, § 17
N. 45). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
5.2 Mangels
Kostenauflage ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
5.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.2
Angesichts seiner Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als
offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs einer
Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die mit den Schutzmassnahmen verbundene
Einschränkung der Freiheitsrechte und die psychischen Probleme des
Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen.
Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
5.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin den
notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche
Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.
5.3.4
Rechtsanwältin B macht in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von
sechs Stunden und 35 Minuten geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt.
Dieser Aufwand enthält die Nachbesprechung des Entscheids noch nicht, weshalb
dafür noch 30 Minuten hinzuzurechnen sind. Damit ergibt sich ein
Gesamtaufwand von sieben Stunden und fünf Minuten. Die geltend gemachten
Barauslagen (Fr. 46.10) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein Total
von Fr. 1'728.00 (Fr. 1'604.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). In
Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 861.60
(vorn E. 5.1) ist Rechtsanwältin B demzufolge mit Fr. 866.40 (inkl.
Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 804.40) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
5.3.5
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 des Entscheids
des Haftrichters vom 12. November 2019 soweit aufgehoben, als das
Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn betroffen ist. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an das Bezirksgericht G zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung
zurückgewiesen.
2. Das
mit Entscheid vom 12. November 2019 verlängerte Kontaktverbot zum
gemeinsamen Sohn bleibt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum
Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 900.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'055.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht G auferlegt.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das
Bezirksgericht G wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl.
7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 7
hiernach angerechnet.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren mit total Fr. 866.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …