|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00759  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägungsgesuch)]

Der Beschwerdeführer (Drittstaatsangehöriger) heiratete 2011 eine hier niedergelassene EU-/EFTA-Staatsangehörige, mit der er eine 2012 geborene Tochter hat. Nach einer Scheidung im Jahr 2016 heirateten die Ehegatten im September 2017 ein zweites Mal (damals bereits in zeitlicher Korrelation mit einer angeordneten Wegweisung). Nachdem sich die Ehegatten bereits im März 2018 wieder gerichtlich getrennt hatten, verfügte der Beschwerdegegner den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers. Wenige Tage nach Erhalt dieser Verfügung machte dieser im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs erneut eine bevorstehende Versöhnung mit seiner Ehefrau geltend und dass er wieder bei dieser einziehen werde. (Bereits vor dem Rekursentscheid zog die Ehefrau mit der Tochter wieder aus.)
Der Beschwerdegegner ging bei seiner Beurteilung des Gesuchs aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse zu Recht von einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formal bestehende Ehe aus. Zumindest seitens der Ehefrau besteht kein Ehewille mehr (E. 3.2.2).


Abweisung UP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
EHEWILLE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
KIND
TRENNUNG
WIEDERAUFNAHME
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 3Anhang I FZA
Art. 7 lit. d FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00759

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1977 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Nach der Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Die (wohl seit dem Jahr 2004 nicht mehr gelebte) Ehe wurde im August 2009 geschieden.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 wies das damals zuständige kantonale Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und ihn aus der Schweiz weg.

B. Am 23. Juni 2011 heirateten A und C, eine über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügende Staatsangehörige Italiens. A wurde daraufhin vom Migrationsamt des Kantons Zürich eine – bis 22. Juni 2016 gültige – Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Aus dieser Ehe ging am 22. Dezember 2012 eine Tochter hervor, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist.

Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom 13. Dezember 2013 wurde vom Getrenntleben der Ehegatten seit dem 22. Juli 2013 Vormerk genommen. Am 8. Januar 2014 wurde die Ehegemeinschaft wiederaufgenommen, im Mai 2016 erneut aufgegeben und die Ehe am 14. Oktober 2016 geschieden, wobei die Obhut über die Tochter – unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge – der Mutter zugeteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde (nach Zustimmung des Staatssekretariats für Migration [SEM]) gestützt auf dessen gute Beziehung zur Tochter im Oktober 2016 bis zum 22. Juni 2017 verlängert; hierbei wurde er darauf hingewiesen, dass erwartet werde, dass die Beziehung zu seiner Tochter in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht aufrechterhalten, keine Sozialhilfe mehr bezogen und auch sonst zu keinen Klagen Anlass gegeben werde und dass diese Voraussetzungen im folgenden Jahr erneut überprüft würden.

Am 16. August 2017 stellte das Migrationsamt A die Abweisung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht. Am 29. September 2017 heirateten A und C zum zweiten Mal, worauf Ersterem erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – gültig bis 28. September 2022 – erteilt wurde.

Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom 14. März 2018 wurde vom erneuten Getrenntleben der Ehegatten Vormerk genommen und der Mutter die Obhut über die gemeinsame Tochter zugeteilt, wiederum unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

C. Hierauf widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A. Hierbei verneinte es eine erfolgreiche Integration wegen wiederholter Straffälligkeit (eine Freiheitsstrafe von elf Monaten wegen einfacher Körperverletzung und Fälschung von Ausweisen sowie mehrere Geldstrafen, unter anderem wegen Begünstigung, wegen mehrerer Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zwischen 2008 und 2018), Sozialhilfebezugs und Überschuldung; einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Beziehung zur Tochter verneinte es sodann zufolge fehlender enger wirtschaftlicher Beziehung zu dieser und nicht tadellosen Verhaltens. A wurde eine Frist bis zum 17. März 2019 für die Ausreise angesetzt.

D. Am 23. Dezember 2018 ersuchten A und C das Migrationsamt sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Dezember 2018. Zur Begründung gaben sie an, sie hätten sich am 23. Dezember 2018 wieder versöhnt und er werde im Januar 2019 wieder bei ihr einziehen.

Das Migrationsamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ab.

II.  

Hiergegen rekurrierten A und C am 4. Februar 2019 an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 abwies.

III.  

A liess am 22. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung aufschiebender Wirkung sowie (superprovisorisch) um Erlass eines Vollzugsstopps, schliesslich auch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde Letzteres schon wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und A zufolge von Schulden bei zürcherischen Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörden zur Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 2'570.- aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die (sinngemässen) Gesuche um Erteilung aufschiebender Wirkung bzw. um Verzicht auf Vollzugsmassnahmen werden, soweit nicht schon durch die Präsidialverfügung vom 25. November 2019 erledigt, spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.  

Mit Wiedererwägungsgesuch vom 23. Dezember 2018 machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau geltend, es liege ein entscheidwesentlicher neuer Sachverhalt vor: Sie hätten am Tag nach dem gemeinsam gefeierten Geburtstag der Tochter beschlossen, sich wieder zu versöhnen, und er lebe und sei wiederum mit seiner Ehegattin "zusammen". Damit wurde sinngemäss um Änderung einer (nachmals bzw. inzwischen) rechtskräftigen negativen Verfügung aufgrund veränderter Sachumstände ersucht. Das Verwaltungsgericht bezeichnet diese Frage einer Wiedererwägung im weiteren Sinn bei Umständen wie den vorliegenden als eine solche einer (Quasi-)Anpassung (VGr, 14. November 2015, VB.2015.00543, E. 3.2).

3.1 Die Einreichung eines neuen Gesuchs bei der ersten Instanz ist jederzeit möglich (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316), und die Verwaltungsbehörden können eine rechtskräftige Verfügung jederzeit in Wiedererwägung ziehen, sofern sie der Ansicht sind, es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Beurteilung veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit rechtfertigten. Ein Wiedererwägungsgesuch müssen die Verwaltungsbehörden indes nur materiell behandeln, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt oder direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten.

Ersteres ist – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – der Fall, wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 f. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) kann sich zudem ein Anspruch auf Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids ergeben, wenn sich der Sachverhalt seit dem Entscheid wesentlich geändert hat. Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGr, 12. Februar 2010, 2C_335/2009, E. 2.1.1; VGr, 5. April 2017, VB.2017.00120, E. 3.1 Abs. 2 und E. 3.2, und 22. Juni 2005, VB.2005.00070, E. 2.1.1 mit Hinweisen).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdegegner befand in der Ausgangsverfügung vom 23. Januar 2019 die vom Beschwerdeführer behauptete Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung als "potentiell geeignet", einen neuen ausländerrechtlichen Anspruch im Sinn von Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA entstehen zu lassen, ging von einer veränderten Sachlage aus und prüfte das Wiedererwägungsgesuch materiell. Hierbei kam er indes zum Schluss, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten erneuten Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft Rechtsmissbrauch vorliege. Denn genauso sei etwa auch im Jahr 2017 behauptet worden, das eheliche Zusammenleben sei wiederaufgenommen worden (am 29. September 2017 fand die zweite Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau statt), wenige Tage nachdem dem Beschwerdeführer – am 16. August 2017 – die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung in Aussicht gestellt worden sei. Dass es nun kurz nach der Androhung des Bewilligungswiderrufs (am 17. Juli 2018) bzw. dessen Verfügung (am 18. Dezember 2018) zum zweiten Mal zu einer erneuten Annäherung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gekommen sein solle, mute lebensfremd an und deute auf ein zweckgerichtetes Aussageverhalten hin. Die Chronologie der Ereignisse lasse einzig den Schluss zu, dass sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe berufen werde, um sich erneut ein Aufenthaltsrecht zu sichern. Auch die subsidiär anwendbaren Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), namentlich Art. 43 Abs. 1 AIG, vermöchten keinen entsprechenden Anspruch zu vermitteln.

3.2.2  

3.2.2.1 Die Ehegatten eines EU-Bürgers bzw. einer EU-Bürgerin haben gestützt auf das Freizügigkeitsrecht Anspruch auf eine aus dessen/deren Anwesenheit abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell andauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA), sodass das Ausländer- und Integrationsgesetz nur subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AIG). Dieses Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Bundesgericht nimmt nach ständiger Praxis auch in nach dem Freizügigkeitsrecht zu beurteilenden Fällen Rechtsmissbrauch nicht nur an, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war, aber später nicht mehr besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9.4; BGr, 2. Mai 2014, 2C_955/2013, E. 6). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch auf Familiennachzug dahin. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Bürgers bzw. einer Bürgerin der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt. Die vom originär anwesenheitsberechtigten Bürger eines EU-Staats abgeleitete Bewilligung Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen einer solchen Verbundenheit mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder muss nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; zum Ganzen auch bereits die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2018).

3.2.2.2 In zeitlicher Hinsicht stellen sich die Ereignisse wie folgt dar:

Die – ihrerseits drei Tage nach Erhalt einer Verfügung des Amts für Migration des Kantons Aargau vom 20. Juni 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung geschlossene – Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde im Oktober 2016 geschieden. Am 16. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners mitgeteilt, es werde beabsichtigt, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn wegzuweisen, und ihm eine Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt; daraufhin gab der Beschwerdeführer am 28. August 2017 an, seine Ex-Ehefrau und er seien "wieder zusammen" und würden "nächste Woche" heiraten, nachdem er noch am 4. desselben Monats erklärt hatte, zwar aktuell bei seiner Ex-Ehefrau zu wohnen, ohne mit dieser "zusammen zu sein", bzw. wegen der Tochter dort wohnen zu können. Am 29. September 2017 erfolgte, wie bereits erwähnt, die zweite Eheschliessung.

Die Ex-Ehefrau ihrerseits erklärte am 25. August 2017 gegenüber der Einwohnerkontrolle D, ihr Ehemann wohne tatsächlich wieder bei ihr und sie wollten es "zusammen als zwei Personen in dem Sinne und nicht als Paar nochmals versuchen", da es um "das finanzielle geht und sie ein gemeinsames Kind" hätten. Sie fungierten "als Vater und Mutter" und könnten so ihr Leben und ihre Finanzen besser organisieren. Sie seien "nicht zusammen als Paar". Ob seitens der Ehegattin im Zusammenhang mit der zweiten Ehe überhaupt ein Ehewille bestand bzw. ihrerseits das Führen einer ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt war, erschiene danach schon fraglich. Bereits mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom 14. März 2018 wurde jedenfalls festgestellt, dass die Ehegatten (wieder) getrennt leben. Auf die beschwerdegegnerische Trennungsanfrage vom 4. Mai 2018 gab die Ehefrau an, sich wieder scheiden lassen zu wollen, angesichts der Opposition des Beschwerdeführers hiergegen müsse sie jedoch die zweijährige Trennungszeit für eine Scheidung auf Klage abwarten. Auch vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, dass es (jedenfalls seitens der Ehefrau) im Dezember 2018 bzw. Januar 2019 tatsächlich um eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gegangen sein soll (ungeachtet der Unterzeichnung auch durch sie einer Bestätigung betreffend gemeinsamen Wohnsitz und Ehegemeinschaft anlässlich einer Vorsprache bei der Einwohnerkontrolle zusammen mit ihrem Ehegatten am 7. Januar 2019).

Dem Beschwerdeführer wurde sodann im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts D vom 14. März 2018, nämlich am 17. Juli 2018, der Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt und dieser am 18. Dezember 2018 verfügt. Bloss drei Tage nach Erhalt teilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wiederum dem Beschwerdegegner mit von Ersterem verfasstem Schreiben bzw. dem vorliegend infrage stehenden Wiedererwägungsgesuch mit, sie hätten im Anschluss an das Geburtstagsfest der Tochter am Tag zuvor beschlossen, sich wieder zu versöhnen, und er werde im Januar wieder bei seiner Ehefrau einziehen; hierbei erklärte er, sie wollten "ihre Ehe retten für als Mami und Papi und Familie".

Beschwerdegegner und Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass diese Chronologie auf ein zweckgerichtetes bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten "beschlossenen" Versöhnung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens sowie der ehelichen Gemeinschaft schliessen lässt (so die Ausgangsverfügung vom 23. Januar 2019; vgl. zum Ganzen auch die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2018).

Unbestritten beendete die Ehegattin im Übrigen auch das jedenfalls wohl erneut aufgenommene Zusammenwohnen bereits Ende Juli 2019 offiziell wieder.

3.2.2.3 In einem Schreiben vom 13. November 2019 an das Verwaltungsgericht erklärte die – ihrerseits nicht beschwerdeführende – Ehefrau, der Beschwerdeführer und sie hätten sich "für eine Fernbeziehung entschieden". "Trotz getrennten Lebens" seien sie aber immer noch "eine Familie". Sie fühlten sich in einer Fernbeziehung glücklicher als im Zusammenleben. Dass ihr Ehemann und sie viele Krisen in ihrer Ehe erlebt hätten, mehrmals getrennt gewesen und dann wieder zusammengezogen seien, liege an ihrer "unstabilen Liebebeziehung und unterschiedlichen Persönlichkeiten". Aus diesem Grund hätten sie sich nun "für eine Trennung trotz Liebe als sinnvollere Lösung entschieden". Sie und ihr Mann hätten "trotz Getrenntlebens eine Liebebeziehung".

Aus diesem Schreiben der Ehefrau geht – wie auch aus den übrigen Akten und den eingereichten Fotos – jedenfalls, aber auch nur hervor, dass die Ehegatten nach wie vor (zumindest grundsätzlich bzw. phasenweise) ein einvernehmliches Verhältnis pflegen und einander zugetan sind, allerdings insbesondere vor dem Hintergrund des guten und engen Verhältnisses, welches sie beide zu ihrer Tochter haben, und der grossen Bedeutung, welche sie beide offenkundig einem solchen sowie einem Familienleben beimessen. Umgekehrt wird daraus deutlich, dass die Ehegattin endgültig zum Schluss gelangt ist, dass (auch) ein Zusammenwohnen mit dem Beschwerdeführer für sie nicht (mehr) denkbar sei bzw. infrage komme; dass die Ehegattin bzw. die Ehegatten etwa – entgegen ihrer (oben 3.2.2.2 Abs. 2) dargelegten Haltung – seit Januar 2019 eine eheliche Beziehung geführt hätte(n) bzw. eine solche hätte(n) führen wollen, ist sodann auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

In der Vergangenheit bzw. während der ersten Ehe ist es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar zu von Wiederaufnahmen der ehelichen Gemeinschaft gefolgten Trennungen gekommen. Wie dargelegt, ging es jedenfalls der Ehefrau aber bei der Wiederaufnahme des (inzwischen ohnehin wieder aufgegebenen) Zusammenwohnens im Dezember 2018/Januar 2019 nicht um eine solche der Ehegemeinschaft; im Übrigen berief sich auch der Beschwerdeführer im Schreiben vom 23. Dezember 2018 im Zusammenhang mit der (behaupteten bzw. angeblich bevorstehenden) Versöhnung vornehmlich auf die Familie und das Verhältnis Vater-Mutter-Tochter.

3.2.2.4 Zusammenfassend sind einerseits die Äusserungen der Ehefrau anlässlich bzw. vor der zweiten Eheschliessung (im August 2017), ihr bereits bei der darauffolgenden Trennung im März 2018 formulierter (erneuter) Scheidungswunsch sowie der Umstand zu beachten, dass sämtliche Schritte im Hinblick auf eine Trennung bzw. Beendigung des Zusammenwohnens stets von ihr ausgingen; sämtliche eigenen Schilderungen bzw. Darstellungen der Ehefrau gehen dahin, dass sie keine eheliche Beziehung mit ihrem Ehegatten (mehr) habe führen wollen bzw. geführt habe. Offenkundig ist sie ihm noch zugetan, jedoch schlicht im Rahmen der Vater-Mutter-Kind-Beziehung. Andererseits stammen sämtliche – zeitlich wie gesehen mit dem migrationsrechtlichen Verfahren korrelierenden – Vorbringen bezüglich (angeblicher) Wiederaufnahmen des Zusammenlebens bzw. der ehelichen Gemeinschaft vom Beschwerdeführer.

Der Beschwerdegegner ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Dezember 2018 in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die insofern nur noch formal bestehende Ehe berief.

3.2.3 Wie der Beschwerdegegner ebenfalls zu Recht erwog, vermag der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten auch aus Art. 43 AIG nichts für sich abzuleiten. Diese Bestimmung setzte im Übrigen grundsätzlich ein Zusammenwohnen der Ehegatten voraus, wobei etwa eine freiwillige Entscheidung für getrennte Wohnsitze im Sinn eines "living apart together" keinen wichtigen Grund im Sinn des Art. 49 AIG für eine Ausnahme von diesem Erfordernis darstellte (vgl. etwa BGr, 4. Oktober 2013, 2C_505/2013, E. 4.2, und 24. März 2013, 2C_831/2012, E. 6.1.1 und 7, sowie VGr, 20. November 2013, VB.2013.00362, E. 4.4 und 5; ebenso die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2018).

3.3 Mit Beschwerdegegner und Vorinstanz ist nach dem Gesagten von keiner (entscheidwesentlichen) Sachverhaltsänderung auszugehen.

4.  

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …