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Geschäftsnummer: VB.2019.00761  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Sozialhilfeabhängigkeit / Mitwirkungspflichtverletzung.

[Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der in der Schweiz noch nie erwerbstätigen spanischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem diese mit ihrem deutschen Lebenspartner jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.]

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Mitwirkungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden und die mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (E. 2).

Die Beschwerdeführerin erfüllt keine freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder eine Erberbstätigkeit, noch Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt noch hinreichende finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts nachgewiesen hat (E. 3).

Auch das Niederlassungsabkommen mit Spanien verschafft ihr keinen Aufenthaltsanspruch, da sie mit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt hat und sich seit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nur noch wegen der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel im Land aufhalten darf (E. 4).

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit: Die Beschwerdeführerin erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit, wobei offenbleiben kann, ob ihr die Sozialhilfebezüge ihres Lebenspartners im Sinn einer Unterstützungsgemeinschaft ebenfalls anzurechnen sind (E. 5).

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung oder einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben entgegen, soweit die Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz überhaupt unter grundrechtlichem Schutz stehen (E. 6).

Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- undEntschädigungsfolgen (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
KONKUBINAT
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG
NIEDERLASSUNGSVERTRAG
ORDNUNGSGEMÄSSER AUFENTHALT
SKOS
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SPANIEN
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
UNUNTERBROCHENER AUFENTHALT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 33 Abs. II AIG
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 34 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 90 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 2 Abs. I FZA
Art. 4 FZA
Art. 12 FZA
Art. 22 FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA
§ 2 GebV VGr neu
§ 4 Abs. I GebV VGr neu
Art. 18 Abs. II VEP
Art. 20 VEP
Art. 23 Abs. I VEP
§ 7 Abs. II VRG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00761

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1968 geborene und ursprünglich aus Äquatorialguinea stammende spanische Staatsangehörige A hielt sich vom 17. September 2011 bis zum 24. April 2012 erstmals in die Schweiz auf, wo sie um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) ersuchte, ihr Gesuch aber aufgrund mangelhafter Mitwirkung am 1. Februar 2012 abgewiesen wurde.

Am 20. Juni 2013 reiste A erneut in die Schweiz ein und beantragte hier am 4. Juli 2013 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche, worauf ihr am 5. August 2013 zu diesem Zweck eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Am 1. Oktober 2013 ersuchte A um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche bzw. zum (erwerbslosen) Verbleib bei ihrem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Lebenspartner B, welcher sich verpflichtete, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen. Hierauf wurde ihr am 5. Dezember 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum erwerbslosen Aufenthalt erteilt und später bis zum 19. Dezember 2016 verlängert.

In der Folge mussten sowohl A als auch ihr Lebenspartner von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt am 7. Mai 2018 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A ablehnte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2018.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. Oktober 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. November 2019 (Datum Poststempel) beantragte A sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2020 wurde A vom Verwaltungsgericht auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und unter Fristansetzung zum Nachweis zahlreicher Behauptungen aufgefordert. So sollte sie ihre Loslösung von der Sozialhilfe, die allfällige Rückzahlung derselben sowie das Vorhandensein hinreichender eigener Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes mittels geeigneter Dokumente belegen, namentlich mittels Vorlage allfälliger Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Bankkontoauszügen, Bestätigungen und Kontoauszüge der Sozialhilfebehörde usw. Weiter wurde sie dazu aufgefordert, ihre Suchbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt möglichst vollständig darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Überdies sollte sie die aktuelle Ver­­mö­gens-, Einkommens- und Erwerbssituation ihres Lebensgefährten B soweit möglich durch Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrags, Lohnabrechnungen, Bankkontoauszüge etc. offenlegen und dokumentieren.

Am 27. Februar 2020, dem letzten Tag der ihr zur Nachreichung der erwähnten Dokumente angesetzten Frist, ersuchte A um eine Fristerstreckung, da sie die angesetzte Frist zufolge Auslandabwesenheit nicht habe einhalten können. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab, da A bereits vor Vorinstanz zur Belegung ihrer Behauptungen aufgefordert worden war, ihr Fristerstreckungsgesuch ebenfalls nicht mit Belegen untermauert hatte und aufgrund des laufenden Prozessrechtsverhältnisses für ihre postalische Erreichbarkeit hätte sorgen müssen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 10. März 2020 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2). Wirkt die ausländische Person bei der Sachverhaltserstellung ungenügend mit, ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt und ist die unzureichende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.1; vgl. auch VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.5 und VGr, 16. Mai 2012, VB.2012.00216, E. 5.3.1 [beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 110 ff.).

2.2 Wie schon vor den Vorinstanzen behauptet die Beschwerdeführerin, sich von der Sozialhilfe gelöst und diese teilweise sogar zurückerstattet zu haben. Zudem will sie sich intensiv um Arbeit bemühen und soll ihr Lebenspartner demnächst eine Arbeitsstelle antreten und damit zum Unterhalt beitragen können. Da die Behauptungen der Beschwerdeführerin weitgehend unbelegt geblieben sind und teilweise der Aktenlage widersprechen, wurde sie am 1. November 2017 durch das Migrationsamt, am 5. Juli 2019 durch die Sicherheitsdirektion und am 24. Januar 2020 durch das Verwaltungsgericht, jeweils unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Belegung ihrer Behauptungen und zur Offenlegung ihre finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung bis heute nicht hinreichend nachgekommen. Auch die am 10. März 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Dokumente belegen weder eine Loslösung von der Sozialhilfe noch die von der Beschwerdeführerin behauptete Stellensuche. Mit den nachgereichten Unterlagen ist lediglich belegt, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin offenbar an einem befristeten Arbeitsintegrationsprojekt der Stiftung "C" für Arbeitsintegration teilnimmt. Androhungsgemäss ist damit aufgrund der Akten zu entscheiden und wirkt sich die mangelhafte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten aus.  

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Sodann kann Arbeitssuchenden aus EU- oder EFTA-Staaten nach Ablauf eines bewilligungsfreien Aufenthalts von drei Monaten eine dreimonatige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werden, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen Mittel verfügen (vgl. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]). Diese kann beim Nachweis entsprechender Suchbemühungen und begründeten Aussichten auf eine Beschäftigung um bis zu einem Jahr verlängert werden (Art. 18 Abs. 3 VEP). 

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 und VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Das FZA regelt grundsätzlich nicht, wie der für die Anwendbarkeit des Abkommens entscheidrelevante Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen ist, weshalb diesbezüglich das innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. zu den innerstaatlichen Grundsätzen E. 2 vorstehend).

3.2 Soweit aus den Akten ersichtlich ist, war die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Die von ihr behauptete intensive Arbeitssuche ist weitgehend unbelegt geblieben, zumal sie sich in einer früheren Eingabe vom 15. September 2019 noch ausdrücklich als "Hausfrau" bezeichnete und darin auch ihre zukünftige Tätigkeit erblickte. Auch eine Loslösung oder nennenswerte Rückzahlung von Sozialhilfe ist unbelegt geblieben und aus den Akten nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin hatte bereits in einer Stellungnahme vom 17. November 2017 behauptet, sich von der Sozialhilfe gelöst zu haben, jedoch bereits kurz darauf wieder um Sozialhilfe ersucht. Gemäss Aktenlage musste sie seit Januar 2016 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt werden, ohne dass sich eine Loslösung abzeichnet (vgl. E. 5.2 nachfolgend).

Damit erfüllt die Beschwerdeführerin keine freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, noch ihre Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, noch hinreichend finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts nachgewiesen hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Konkubinatsverhältnis zu einem in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürger kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten kann (vgl. VGr, 13. Juni 2007, VB.2007.00187, E. 2.3.1 f.).

4.  

4.1 Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Dabei sind insbesondere die von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsabkommen (vgl. auch Art. 5 VEP) zu beachten.

4.2 Gemäss Ziff. 2 des Briefwechsels vom 9. August/31. Oktober 1989 zwischen der Schweiz und Spanien über die administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren (SR.0.142.113.328.1) haben spanische Staatsangehörige nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Der Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts ist im Staatsvertragsrecht zwar vertragsautonom auszulegen, orientiert sich aber offenkundig an der im inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) und neu auch in das AIG übernommenen Terminologie: Als ordnungsgemässer Aufenthalt gilt demnach nur der fremdenpolizeilich ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht aber der prekäre Aufenthalt während der Hängigkeit eines Verlängerungsgesuchs oder bei einer noch nicht vollzogenen Wegweisung (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.2.1; VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 3.1.2; vgl. auch [mit Bezug auf die bis Ende 2018 geltende Regelung von Art. 63 Abs. 2 AuG] Marc Spescha in: Marc Spescha [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG N. 13).

4.3 Der Beschwerdeführerin wurde lediglich ein Aufenthalt bis zum 19. Dezember 2016 fremdenpolizeilich ausdrücklich bewilligt, seither darf sie sich lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel weiterhin im Land aufhalten. Damit erfüllt sie bereits die zeitlichen Anforderungen des erwähnten Briefwechsels bzw. Niederlassungsabkommens mit Spanien nicht. Darüber hinaus steht im Sinn nachfolgender Erwägungen auch ihre Sozialhilfeabhängigkeit und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einer Bewilligungserteilung entgegen (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b AIG).

5.  

5.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine durch diese zu unterstützende Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 [www.sem.admin.ch]; vgl. auch BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

5.2 Die Beschwerdeführerin musste gemäss einem Sozialhilfebudget für das Jahr 2016 und einer Bestätigung ihrer Sozialarbeiterin vom 15. August 2017 seit Januar 2016 vom Sozialamt unterstützt werden. Bis Juni 2017 bezogen sie und ihr Partner gemäss einer weiteren Bestätigung vom 20. Juni 2017 zusammen bereits Fürsorgeleistungen in Höhe von rund Fr. 73'000.-. Laut E-Mail-Auskunft der Sozialhilfebehörde vom 15. Januar 2018 betrug dabei der allein auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag bis Anfang 2018 fast Fr. 48'000.-. Eine fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit geht auch aus einer Verfügung des Sozialdienstes ihrer Wohngemeinde vom 18. Juni 2018 hervor. In dieser Verfügung wird zudem festgehalten, dass sie den Sozialbehörden gegenüber erhebliche finanzielle Zuwendungen ihrer in Spanien lebenden Familie verschwiegen hatte. Gemäss einer Aufstellung des Sozialdienstes ihrer Wohnsitzgemeinde vom 8. August 2019 bezogen sie und ihr Partner zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 1. August 2019 noch einmal rund Fr. 16'000.- bzw. Fr. 20'000.- Sozialhilfe. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin dazwischen und danach noch von Sozialhilfe abhängig war, erscheint unklar, da die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nur teilweise offengelegt und die behauptete Loslösung von der Sozialhilfe nicht belegt hatte. Eine Loslösung geht entgegen ihrer Behauptung insbesondere auch nicht aus den nachgereichten Prämienrechnungen ihrer Krankenkasse hervor. Damit ist der bisherige Sozialhilfebezug aufgrund der Akten zu schätzen und von einem fortbestehenden Sozialhilfebezug auszugehen (vgl. E. 2.2 vorstehend).

5.3 Bereits der Umfang und die Dauer des aus den Akten ersichtlichen Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin erscheint erheblich, ohne dass eine Loslösung von der Sozialhilfe nach Aktenlage nachgewiesen oder absehbar ist (vgl. BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Sodann hat auch ihr Partner in erheblichen Ausmass Sozialhilfe bezogen. Ob sich die Beschwerdeführerin diese Beträge im Sinn einer Unterstützungsgemeinschaft ebenfalls anrechnen lassen muss, kann angesichts der Erheblichkeit ihres eigenen Bezugs offenbleiben. Jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass zumindest bei einem stabilen, eheähnlich gelebten Konkubinat eine wechselseitige Unterstützung der Konkubinatspartner erwartet werden kann (vgl. auch die aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Ziff. F.5.1 und in Bezug auf Ehegatten BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2).

5.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann in keinster Weise nachgewiesen, sich in den letzten Jahren um einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Die von ihr behaupteten Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt sind trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung gänzlich unbelegt geblieben. Eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ist weder ersichtlich noch wird eine solche behauptet. Es kann damit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspotenzial und ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat. Sie hat sich damit trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert. Ansonsten ist eine über übliche Erwartungen hinausgehende Integration weder ersichtlich noch nachgewiesen worden.

5.5 Die Beschwerdeführerin lebt erst seit rund 6 ¾ Jahren (wieder) in der Schweiz. Sie ist hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Reintegration in Spanien nicht mehr zumutbar wäre. Integrationshindernisse in Spanien werden von ihr nicht vorgebracht. Dort leben zudem Verwandte von ihr, welche sie offenbar bereits in der Vergangenheit (finanziell) unterstützt hatten. Angesichts der hohen Sozialhilfebezüge ist es der Beschwerdeführerin überdies zuzumuten, den Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebenden Partner über die Distanz aufrechtzuerhalten. Dies zumal ihr Partner trotz gegenteiliger Verpflichtungserklärung im Bewilligungsverfahren nicht für ihren Unterhalt aufgekommen und damit mitursächlich für ihre Sozialhilfebezüge ist. Im Sinn nachfolgender Erwägung erscheint zudem zweifelhaft, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin eine eheähnliche Qualität aufweist.

Damit verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint ihre Wegweisung auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation verhältnismässig.

6.  

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VEP oder einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV).

Der Integrationsgrad und die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin lassen ohnehin keine durch das Recht auf Privatleben geschützte Beziehungen erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer partnerschaftlichen Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen ein grundrechtlich geschütztes eheähnliches Konkubinat geltend machen könnte, erscheint zumindest fraglich: Aus den Akten ist nicht klar ersichtlich, welche Qualität die partnerschaftliche Beziehung der Beschwerdeführerin aufweist. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren sinngemäss vorgebracht, dass ihr die Sozialhilfebezüge ihres Partners nicht anzurechnen seien. Dies erhellt, dass sie nicht bereit ist, für ihren Partner finanzielle Verantwortung zu übernehmen und mit diesem keine Unterstützungsgemeinschaft bilden möchte, wie dies ansonsten in einem eheähnlich gelebten Konkubinat üblicherweise vorausgesetzt wird (vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4). Unklar ist auch, inwieweit der weitere Aufenthalt des Partners in der Schweiz aufgrund von dessen jahrelangen Erwerbslosigkeit gefährdet sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin bis heute keine Erwerbstätigkeit ihres Partners auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgewiesen hat. Jedenfalls würde die Berufung auf ein eheähnlich gelebtes Konkubinat ebenfalls an der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und dem dadurch gesetzten Widerrufsgrund scheitern.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da mehrere Zwischenverfügungen ergangen sind und sich hieraus ein erhöhter Aufwand in der Prozessleitung ergeben hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …