{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00761_11-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220041&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92c6f4e431dc766301b23b9b63c9aa91"}, "Num": [" VB.2019.00761"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00761"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00761"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00761"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit / Mitwirkungspflichtverletzung. [Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der in der Schweiz noch nie erwerbst\u00e4tigen spanischen Beschwerdef\u00fchrerin wurde nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem diese mit ihrem deutschen Lebenspartner jahrelang von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden musste.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mitwirkungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin ihrer Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist, ist androhungsgem\u00e4ss aufgrund der Akten zu entscheiden und die mangelhafte Mitwirkung bei der Beweisw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigen (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt keine freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, da sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder eine Erberbst\u00e4tigkeit, noch Suchbem\u00fchungen auf dem ersten Arbeitsmarkt noch hinreichende finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts nachgewiesen hat (E. 3). Auch das Niederlassungsabkommen mit Spanien verschafft ihr keinen Aufenthaltsanspruch, da sie mit ihrer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt hat und sich seit der Nichtverl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nur noch wegen der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Rechtsmittel im Land aufhalten darf (E. 4). Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit: Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, wobei offenbleiben kann, ob ihr die Sozialhilfebez\u00fcge ihres Lebenspartners im Sinn einer Unterst\u00fctzungsgemeinschaft ebenfalls anzurechnen sind (E. 5). Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit steht sodann auch der Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung oder einem Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf das Recht auf Privat- und Familienleben entgegen, soweit die Beziehungen der Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz \u00fcberhaupt unter grundrechtlichem Schutz stehen (E. 6). Ausgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- undEntsch\u00e4digungsfolgen (E. 7).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 5).\r\rBeschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:06", "Checksum": "d24d26fd8025209eed63fb5991a671b4"}