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Geschäftsnummer: VB.2019.00767  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Standort Container; Verkehrssicherheit.

Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Nach § 8 Abs. 1 der Strassenabstandsverordnung entscheidet bei Mauern und geschlossenen Einfriedungen von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven sowie im Bereich sich verzweigender Strassen und von Ein- und Ausfahrten die örtliche Baubehörde über die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands zur Strasse und über dessen Mass. Die Verkehrssicherheit beurteilt die örtliche Behörde dabei insbesondere nach den Gesichtspunkten der Verkehrsbedeutung sowie Ausbaugrad und Geschwindigkeit unter Berücksichtigung verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften; den örtlichen Verhältnissen; des Innenradius der Kurve bzw. des Winkels der sich verzweigenden Strassen. Die Anordnungen haben sich an das verhältnismässig Notwendige zu halten (E. 4.2). Aufgrund der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie des Rechtsvortritts ist die Verkehrssicherheit gegeben (E. 4.3 f.). Die Überbauung der Grünfläche mit Verbundsteinen und dem Container ordnet sich auch genügend ein (E. 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE
EINORDNUNG
RECHTSVORTRITT
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 240 Abs. I PBG
§ 8 Abs. I STRASSAVO
§ 8 Abs. II STRASSAVO
Art. 4 Abs. I SVG
Art. 14 VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00767

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 30. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Eigentümergemeinschaft C,

vertreten durch D, dieser vertreten durch RA E,

 

2.    Gemeinderat Weiningen,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 27. August 2018 erteilte der Gemeinderat Weiningen der Eigentümergemeinschaft C die Baubewilligung für die Umplatzierung des Containers sowie der Umgestaltung der bisherigen Rabatte und der bestehenden Besucherparkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Weiningen.

II.  

Den dagegen von A am 1. Oktober 2018 erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid und dementsprechend auch der Gemeinderatsbeschluss vom 27. August 2018 aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 13. Dezember 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 13. Januar 2020 beantragte die Eigentümergemeinschaft C ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A replizierte am 10. Februar 2020. Die Eigentümergemeinschaft C hielt mit Duplik vom 19. Februar 2020 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W3/60 gemäss der geltenden Bau -und Zonenordnung der Gemeinde Weiningen (BZO) sowie als Eckparzelle zwischen dem südwestlichen und einem südöstlichen Ast der C-Strasse. Die Bauherrschaft plant, auf der gesamten Fläche des Eckbereichs der Bauparzelle Verbundsteine zu verlegen sowie Stellwände mit einer Höhe von 1,3 m zwecks zweiseitiger Einfassung des neu zu platzierenden Containers zu erstellen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 4 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), dürften Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie seien ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Der Container sei ein solches Hindernis, für das es keinen zwingenden Grund gebe.

3.2 Der Begriff des Verkehrshindernisses ist im Licht des Geltungsbereichs und der Funktionen des SVG zu bestimmen. Demnach steht er für alle möglichen vorübergehenden Hindernisse, die geeignet sind, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu behindern, indem sie den Raum, der für diesen zur Verfügung steht, nach oben oder zur Seite hin verengen, oder aber die Verkehrsteilnehmer gefährden. Die Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer kann sowohl von Gegenständen ausgehen, die sich auf, oberhalb oder unterhalb der öffentlichen Strasse befinden, als auch aus der Beschaffenheit der Strasse selbst resultieren (Bernhard Waldmann/Raphael Kraemer in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014 [Kommentar SVG], Art. 4 N. 5).

3.3 Der vorliegend strittige Container sowie die Stellwände befinden sich weder auf der Strasse noch direkt am Strassenrand, weshalb sie kein Verkehrshindernis nach Art. 4 Abs. 1 SVG darstellen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verkehrssicherheit im Allgemeinen. Die Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit von haltenden Autos ausgegangen, dies sei aber aufgrund der Vortrittssituation nicht notwendig. Sodann bestehe auch eine Kollisionsgefahr, weil Fahrzeuge von einer freien Fahrt ausgehen würden, da sie aufgrund des Containers weitere Fahrzeuge nicht sehen würden. Die gefährliche Situation würde sich sogar noch verschärfen, wenn das Gebiet weiter überbaut werde.

4.2 Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Nach § 8 Abs. 1 der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV) entscheidet bei Mauern und geschlossenen Einfriedungen von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven sowie im Bereich sich verzweigender Strassen und von Ein- und Ausfahrten die örtliche Baubehörde über die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands zur Strasse und über dessen Mass. Die Verkehrssicherheit beurteilt die örtliche Behörde dabei insbesondere nach den Gesichtspunkten der Verkehrsbedeutung sowie Ausbaugrad und Geschwindigkeit unter Berücksichtigung verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften; den örtlichen Verhältnissen; des Innenradius der Kurve bzw. des Winkels der sich verzweigenden Strassen (Abs. 2). Die Anordnungen haben sich an das verhältnismässig Notwendige zu halten (Abs. 3).

4.3 Bei den beiden vorliegend relevanten Ästen der C-Strasse handelt es sich beide Male um Stichstrassen, die je eine überschaubare Anzahl an Grundstücken erschliessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Der östliche Ausläufer der C-Strasse hat Rechtsvortritt. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 hat, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht zu behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte wiederum hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Abs. 2).

4.4 Der Container sowie die beiden Stellwände befinden sich nicht direkt an der Strasse, sondern sind etwas zurückversetzt. Aufgrund des Rechtsvortritts müssen die vom südwestlichen Ast kommenden Fahrzeuge, welche ohnehin nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen, aufmerksam und bremsbereit auf diesen zufahren und unter Umständen ihre Geschwindigkeit noch weiter drosseln, um rechtzeitig halten zu können. Von einer freien Fahrt dürfen die Fahrzeuglenker bei einem Rechtsvortritt nicht ausgehen. Sodann handelt es sich bei den beiden Ästen, welche Stichstrassen darstellen, um eher wenig befahrene Strassen (selbst bei einer allfälligen Überbauung des Gestaltungsplangebiets), deren örtliche Gegebenheiten den darauf verkehrenden Fahrzeugführenden zumeist bekannt sein dürfte. Weiter war bereits aufgrund des vormaligen starken Bewuchses auf der strittigen Parzelle eine Situation mit eingeschränkter Sicht vorhanden. Die mehrfach von der Beschwerdeführerin angesprochenen Lastwagen sind sodann aufgrund ihrer Höhe deutlich erkennbar, da sie die 1,3 m hohen Stellwände deutlich überragen dürften. Die vom östlichen Ast herkommenden Fahrzeuge haben, wenn sie nach Norden abbiegen, Vortritt, welcher die vom südwestlichen Ast herkommenden Fahrzeuge wie erwähnt zu respektieren und zu beachten haben. In südwestlicher Richtung haben die von Osten herkommenden Fahrzeuge hingegen selbst einen Rechtsvortritt zu beachten, aufgrund dessen und aufgrund des Abbiegemanövers sie ebenfalls ihre Geschwindigkeit anzupassen haben, auch wenn sie dabei nicht unbedingt halten müssen. Sodann haben die Fahrzeugführenden von Südwesten herkommend wiederum ihren Rechtsvortritt zu beachten. Es ergibt sich daher aufgrund der geringen Geschwindigkeit und der mit dem Rechtsvortritt zu beachtenden Verkehrsregeln, dass die Sichtweite genügend und der Verkehr nicht gefährdet ist.

Eine Verkehrsgefährdung geht sodann auch nicht vom Müllfahrzeug bei der Containerleerung aus. Muss dieses zum einen doch bereits wegen dem auf der anderen Strassenseite befindlichen Container in der Nähe der Verzweigung halten und kann es zugleich auch den strittigen Container leeren. Zum anderen sind Müllfahrzeuge üblicherweise ziemlich gross und frühzeitig auch vom östlichen Ast erkennbar, überragen sie doch die Stellwände und den Container deutlich, sodass entsprechend frühzeitig darauf reagiert werden kann. Dass nun an der gleichen Stelle noch ein weiterer Container zu leeren ist, vermag sodann auch keine relevante Verkehrsbeeinträchtigung zu generieren, erschliessen doch die Äste der C-Strasse lediglich wenige Parzellen.

4.5 Im Weiteren ist auch für die Bewohner und Bewohnerinnen, welche ihren Abfall zum Container bringen wollen, keine Gefahr ersichtlich. Es besteht grundsätzlich auf derjenigen Strassenseite, auf welcher, sich der Container befindet, aufgrund der grossen Vorplätze genügend Platz, um zum Container zu gelangen. Selbst wenn diese Vorplätze jedoch mit Fahrzeugen vollgestellt sein sollten, befindet sich auf der anderen Strassenseite ein Trottoir, welches den Anwohnenden einen sicheren Weg zum Container ermöglicht.

5.  

5.1 Von der Beschwerdeführerin wird schliesslich die Überbauung der Grünfläche mit Verbundsteinen und dem Container in Bezug auf die Einordnung gerügt.

5.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 810; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünflächen erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017, E. 3.6). Die Vorschrift von § 238 Abs. 1 PBG erfordert Rücksichtnahme auf die bauliche und landschaftliche Umgebung. Sie bietet aber keine gesetzliche Grundlage für die Forderung einer einheitlichen Überbauung oder Umgebungsgestaltung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00087, E. 4.2 f.).

5.3 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegnerin 2 sei nichts vorzuwerfen, wenn sie dem Bauvorhaben eine befriedigende Einordnung und Gestaltung attestiere. Bei Verbundsteinen handle es sich um Bauelemente, welche in gewöhnlichen Wohnquartieren ohne besondere gestalterische Anforderungen üblicherweise anzutreffen sind. Mit solchen Steinen befestigte Flächen machten in der Regel einen gepflegten Eindruck, was sich anhand der in den Akten liegenden Fotomontagen denn auch bestätigen lasse. Der Verlust an Grünflächen in einem wie vorliegend untergeordneten Mass führe nicht dazu, dass dem Bauvorhaben die verlangte befriedigende Gesamtwirkung abgesprochen werden müsste. Eine Verweigerung des Bauvorhabens gestützt auf § 238 Abs. 3 PBG, wonach Vorgärten und andere geeignete Teile des Umschwungs als Grünfläche zu erhalten seien, wäre nicht statthaft. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gestaltung des strittigen Containerplatzes nicht mit dem Gestaltungsplan vereinbaren liesse.

5.4 Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was die Ausführungen der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Unbestrittenermassen befindet sich das Bauprojekt nicht innerhalb des Perimeters des genannten Gestaltungsplans und es ist davon zudem noch durch eine Strasse räumlich getrennt, weshalb dieser Gestaltungsplan an der Einschätzung durch die Vorinstanz nichts zu ändern vermag. Sodann befindet sich auch ein weiterer Container auf der gegenüberliegenden Strassenseite, ungefähr auf gleicher Höhe. Mit der Überbauung der Grünfläche geht auch nur eine kleine solche Fläche verloren, deren Erhalt sich nicht aus § 238 Abs. 3 PBG ergibt. Weiter sind auch die Vorgärten respektive Parkplätze der angrenzenden Liegenschaften gleichartig gestaltet, sodass ein guter Übergang gegeben ist und sich der neue Platz nahtlos in die Umgebung einfügt. Die Beschwerdegegnerschaft 2 hat somit ihr Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht, indem sie dem Bauprojekt eine genügende Einordnung attestierte.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'000.- als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    205.--     Zustellkosten,
Fr. 2'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …