{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00768_25-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220248&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aa0775601940e2a6f8565f0ebf8458f0"}, "Num": [" VB.2019.00768"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00768"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00768"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00768"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [R\u00fcckstufung einer 1973 geborenen Staatsangeh\u00f6rigen der T\u00fcrkei wegen Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Familie wurden seit April/Mai 2005 mit rund Fr. 344'000.- von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt. Sie verf\u00fcgt \u00fcber keine Berufsausbildung; die Ausbildung als Kosmetikerin hat sie bisher nicht abgeschlossen. Insgesamt besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist gegeben (E. 3.2). Die Niederlassungsbewilligung kann gem\u00e4ss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (sog. R\u00fcckstufung), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erf\u00fcllt sind (E. 3.3). Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist vorliegend nicht erf\u00fcllt, da die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen ist und neben einem Deutschkurs und der (begonnenen) Kosmetikausbildung keinen Bildungserwerb nachweisen kann (E. 3.4.1). Die R\u00fcckstufung erweist sich sodann als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, und eine weitere (blosse) Verwarnung der Beschwerdef\u00fchrerin dr\u00e4ngt sich nicht auf (E. 3.4.2 f.). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:32", "Checksum": "235ca69221a072ec706651e92f10cecd"}