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VB.2019.00769
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung hat sich ergeben: I. A. A, geboren am … 1973, Staatsangehöriger von Kosovo, kam im März 1992 in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 9. August 1996 abgewiesen. Nach der Hochzeit mit der Schweizerin C im Dezember 1999 erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 3. Dezember 2004 eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind die beiden Kinder D, geboren am … 2002, und E, geboren am … 2004, hervorgegangen. Die Ehe wurde am 28. Februar 2006 geschieden. Ab 2009 hatte der Beschwerdeführer die alleinige Sorge und Obhut für die Kinder. Im Jahr 2015 einigte er sich mit der Kindsmutter wieder auf die gemeinsame elterliche Sorge, was die KESB per 27. April 2016 bestätigte. Die Kinder verblieben aber in seiner Obhut. Im Juni 2011 heiratete A die kosovarische Staatsangehörige J. Diese erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und am 27. Mai 2016 eine Niederlassungsbewilligung. 2014 bis 2017 führte A überdies eine aussereheliche Beziehung, aus welcher die Kinder F, geboren am … 2015, und G, geboren am … 2017, hervorgegangen sind. Diese leben gemäss Angabe von A mit ihrer Mutter im Land H. B. Seit seiner Einreise erwirkte A folgende Straferkenntnisse: - 25. April 1997: Strafbescheid des Bezirksamts N wegen Verwendung eines gefälschten Ausweises und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis; bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen (2 Jahre Probezeit) und Busse von Fr. 300.-; - 24. Februar 1998: Strafbescheid des Bezirksamts O wegen versuchten Diebstahls; bedingte Gefängnisstrafe von 3 Wochen (3 Jahre Probezeit); - 22. Januar 2004: Strafmandat des Verhöramtes des Kantons P wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess); Busse von Fr. 300.-; - 7. November 2008: Strafmandat des Verhöramts des Kantons P wegen Hausfriedensbruchs; bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (2 Jahre Probezeit) und Busse von Fr. 200.-; - 4. Juli 2016: Urteil des Bezirksgerichtes M wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG); bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahre Probezeit); - 25. April 2017: Strafbefehl des Statthalteramtes Q wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals am 25. Dezember 2016; Busse von Fr. 850.-. C. Zwischen 2002 und 2004 musste A wiederholt der Führerausweis entzogen werden, nämlich am 18. Februar 2000 für einen Monat wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h am 4. Dezember 1999; am 10. April 2002 für zwei Monate wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h am 8. November 2001; am 18. August 2004 rückwirkend für sechs Monate wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h am 10. Januar 2004, nachdem wegen desselben Vorfalls am 26. Januar 2004 ein Sicherungsentzug erfolgte und eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet wurde. Vom 19. Dezember 2012 bis 21. März 2017 bezog die Familie von A Sozialhilfe von insgesamt Fr. 120'577.90. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 4. September 2019 bestehen überdies Verlustscheine von total Fr. 131'512.15 und Pfändungen von Fr. 15'912.10. II. Vor diesem Hintergrund wiederrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. Februar 2019 die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist bis am 18. Mai 2019 zum Verlassen des Schweizerischen Staatsgebietes und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese stellte mit Zwischenentscheid vom 4. April 2019 die aufschiebende Wirkung wieder her, wies den Rekurs aber am 22. Oktober 2019 ab. III. Mit Beschwerde vom 21. November 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin anzuweisen, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der mit Präsidialverfügung vom 25. November 2019 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein. Während die Vorinstanz innert Frist auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4). 2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). 2.3 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00535, E. 4.1.2; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3). Dasselbe gilt auch für qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Selbst Strassenverkehrsdelikte können unter Umständen als schwere Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft werden (vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 4.3.2 [bestätigt in BGr, 10. Dezember 2015, 2C_453/2015]; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.4.1 und 3.4.3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sei. Sie kam zum Schluss, dass angesichts der Verurteilung vom 4. Juli 2016 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, in untergeordneten Mass auch der früheren Verurteilungen, der administrativrechtlichen Massnahmen im Strassenverkehr, der für die Kinder bezogenen Sozialhilfegelder und der Verlustscheine und Pfändungen ein hohes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe. Diesen stellte sie die privaten Interessen des Beschwerdeführers wie folgt gegenüber: Er halte sich seit 27 Jahren in der Schweiz auf, habe verschiedene Arbeitsstellen inne gehabt und verdiene derzeit monatlich ca. Fr. 5'300.- netto. Seine sozialen Kontakte seien auf Familienkreis, Arbeitskollegen sowie seinen Einsatz als ehrenamtlicher Trainer beim Sportclub I beschränkt, weshalb höchstens von einer knapp durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen sei. Er habe seine Kinder- und Jugendjahre im Kosovo verbracht, spreche nebst Deutsch Albanisch und Serbokroatisch und seine Mutter und Schwester könnten ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Während es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gänzlich unzumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, scheine das für seine beiden Söhne D und E, die beide Schweizer Bürger und hier integriert sind, nicht zumutbar. Auch wenn dem Interesse an einer intakten Vater-Kinder-Beziehung eine gewichtige Bedeutung zukomme, überwiege bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können. Nachdem gemäss KESB die Kindsmutter mit professioneller Unterstützung in der Lage wäre, die Betreuung von D zu übernehmen, und diejenige von E gar unproblematisch wäre, seien somit alternative Betreuungsmöglichkeiten für D und E in der Schweiz vorhanden. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wäge im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK unter anderem folgende Kriterien ab: Die Art und Schwere der begangenen Strafhandlungen; die Dauer des Aufenthaltes im Staat, aus welchem der Ausländer weggewiesen werden soll; die Zeit seit der Tat und das Verhalten des Täters im Zeitraum nach der Tat; die Staatsbürgerschaften der betroffenen Personen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers, seine sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gastland sowie in jenem, in das er ausgewiesen werden soll. Die Vorinstanz habe ihre Prüfung aber auf die verhängte Strafe, die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile beschränkt, was gegen das AIG und die EMRK verstosse. Ebenso habe die Vorinstanz gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK] verstossen, welche vorgebe, dass die Interessen der Kinder vorwiegend zu berücksichtigen seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass Art. 369 Abs. 7 StGB entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Strafrecht hinaus Anwendung zu finden habe, zumal gemäss Botschaft ein Täter nach Entfernung einer Tat aus dem Strafregister vollständig rehabilitiert sei. Überdies dürfe die Vorinstanz nicht zusätzlich zum strafrechtlichen Leumund die administrativrechtlichen Massnahmen in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit mit einbeziehen, weil sonst der gleiche Sachverhalt unrechtmässigerweise doppelt verwertet werde. Schliesslich sei es auch im öffentlichen Interesse, dass die Schulden des Beschwerdeführers abbezahlt werden, worum sich der Beschwerdeführer, der eine feste Arbeitsstelle habe, derzeit bemühe. Weiter habe die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dem vom EGMR als relevant eingestuften Element des Verhaltens des Täters in der Zeit nach der Tat keine Beachtung geschenkt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig und reuig gewesen sei, sodass das abgekürzte Verfahren zur Anwendung habe kommen können. Damit habe er sowohl dem Staat Kosten erspart als auch Einsicht in sein Unrecht gezeigt. Überdies habe er seither bis auf eine Ausnahme im Bagatellbereich zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei unbeachtet geblieben, dass die Beziehung der Kinder zur Mutter dank der Mitwirkung des Beschwerdeführers besser geworden sei. Die allfällige Hilfe des Onkels sei rein theoretischer Natur, nicht abgeklärt worden und somit nicht zu beachten. Der Beschwerdeführer wehre sich gegen weitere Massnahmen der KESB, welche erforderlich wären, wenn die Betreuung der beiden Kinder künftig durch die Kindsmutter erfolgen würde. Zum Nachweis, dass die Kinder aus der Bahn geworfen würden, wenn er ausreisen müsste, reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben von "K und L" ein. Schliesslich bemängelt er die Feststellung der Vorinstanz, er sei höchstens knapp durchschnittlich integriert, und reicht als Nachweis zwei Schreiben vom Sportclub I sowie ein Schreiben seines Arbeitgebers ein. 4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Juli 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit hat er eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen Widerrufsgrund gesetzt, was vorliegend auch nicht strittig ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig erscheint. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Anklageschrift, welche im abgekürzten Verfahren als anerkannt gelten kann (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00636, E. 4.2.3), wegen gewerbsmässigen Handels mit Marihuana verurteilt. Zu diesem Zweck betrieb er mit einem Mittäter insgesamt vier Indoor-Hanfplantagen. Zwischen Dezember 2013 und ihrer Festnahme am 15. März 2016 verkauften sie insgesamt etwa 79,5 kg Marihuana für rund Fr. 437'000.- und bezahlten sich Nettolöhne von je ungefähr Fr. 75'000.- aus. Für die Darstellung des Sachverhaltes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 16.1.1 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe beträgt immerhin das doppelte der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen. Dass diese bedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche Interessenabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel zu gewähren (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 4.2.3). Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig und reuig gewesen sei und durch das abgekürzte Verfahren Kosten erspart wurden, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass dies bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt war. Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass das Geständnis und die damit zusammenhängende Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens bereits mildernd im Strafurteil berücksichtigt worden sind (vgl. BGr, 20. Dezember 2017, 6B_891/2017, E. 3.5.2). Dies gilt insbesondere im abgekürzten Verfahren, ist es doch gemäss Bundesgericht normal, dass eine Strafe im abgekürzten Verfahren tiefer ausfällt, als dies in einem ordentlichen Verfahren der Fall wäre (BGr, 25. April 2018, 6B_1023/2017, E. 5.4.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf verweist, dass er seit seiner Verurteilung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass dieses grundsätzlich in die Erwägungen mit einzubeziehen ist. Allerdings kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung zu (BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 3.4 und 6.2; VGr, 21. August 2019, VB.2019.00255, E. 3.2.2; VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 4.2.3). Zudem darf praxisgemäss bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer während zwei Jahren in der Probezeit befand, was sein Wohlverhalten ohnehin relativiert (vgl. BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 3.3); zudem war das aufenthaltsrechtliche Widerrufsverfahren noch hängig (BGE 139 I 31, E. 3.2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Marihuana gemäss Bundesgericht grundsätzlich nicht geeignet ist, im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen, auch wenn es in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenklich sei (BGE 120 IV 256 E. 2c). Vorliegend handelt es sich aber aufgrund der Gewerbsmässigkeit um ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG; bereits bei gewerbsmässigem Handel mit mindestens 25 kg Marihuana und Haschisch während mehreren Monaten und einem Umsatz von weit über Fr. 100'000.- erwog das Bundesgericht, dies wiege ebenso schwer wie eine Verurteilung wegen Delikten mit "harten" Drogen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGr, 5. April 2016, 2C_853/2015, E. 5.1.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handelte der Beschwerdeführer überdies aus rein finanziellen Motiven, woraus das Bundesgericht ebenfalls auf ein schwerwiegendes Delikt schliesst (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Drogendelikte ("Drogenhandel") nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) zu denjenigen Anlasstaten gehören, die nach dem Willen des Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 4.1.2 Überdies zog die Vorinstanz die fünf weiteren Verurteilungen, welche der Beschwerdeführer bisher erwirkt hatte (siehe oben, E. I.B.), in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit ein. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch über das Strafrecht hinaus Anwendung finden müsse. Das Bundesgericht hält auch in neuen Entscheiden an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Strafregister gelöschte strafrechtliche Verurteilungen für die Frage, ob der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist, nicht direkt ausschlaggebend sein können, in die Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch anlässlich einer Gesamtbetrachtung auch im Strafregister bereits gelöschte strafrechtliche Daten eines Bewilligungsträgers miteinzubeziehen sind (BGr, 21. Oktober 2019, 2C_861/2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 4. November 2019, 2C_69/2019, E. 3.2 und 4.2; BGr, 20. August 2018, 2C_1005/2017, E. 3.2). Entsprechend kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese gar nicht mehr beachten dürfen. Hingegen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diesen angesichts des langen Zeitablaufs nur noch untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann (BGr, 21. Oktober 2019, 2C_861/2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dasselbe gilt angesichts der Geringfügigkeit für die neueste Straftat vom 25. Dezember 2016 wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals. In diesem Zusammenhang sei noch Folgendes erwähnt: Vorliegend stützt sich der Widerruf auf die Verurteilung vom 4. Juli 2016, welche im Zeitpunkt des Widerrufs aufgrund von Art. 371 Abs. 3bis StGB bereits nicht mehr im privaten Strafregisterauszug ersichtlich war. Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung genügend aktuell zu sein (BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2) Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass diesbezüglich nicht der Privatauszug massgeblich sein kann, dient dieser doch der Reintegration des Straftäters, damit er sich bezüglich seiner Straffreiheit im Privatverkehr ausweisen kann (Stefan Trechsel/Viktor Lieber, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2018, Art. 371 N 1 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht (mehr) gerügt. 4.1.3 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die administrativrechtlichen Massnahmen im Strassenverkehr, welche gegen den Beschwerdeführer aufgrund der bereits strafrechtlich sanktionierten Vorfälle ergriffen wurden, nicht beachten dürfen, weil sie damit die gleichen Vorfälle doppelt werte. Mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Gemäss dem EGMR handelt es sich beim im Administrativmassnahmeverfahren ausgesprochenen Warnungsentzug um eine Art Zusatzstrafe zur strafrechtlichen Verurteilung (BGr, 15. Juni 2018, 1C_26/2018, E. 6.2). Nachdem sich das migrationsrechtliche Verschulden an der ausgesprochenen Strafe orientiert, ist nicht ersichtlich, weshalb allfällige zusätzlich zum Strafurteil ausgesprochene Administrativmassnahmen nicht auch in die migrationsrechtlichen Erwägungen miteinbezogen werden dürften (zur entsprechenden Praxis vgl. beispielsweise BGr, 26. September 2016, 2C_159/2016, E. 1.2 und 4.1; BGr, 23. August 2012, 2C_1004/2011, E.4.2; VB.2015.00102, E. 4.3.2, bestätigt in BGr, 10. Dezember 2015, 2C_453/2015, E. 5.2). Vorliegend betrafen die ersten beiden Führerausweisentzüge überdies Vorfälle, deren strafrechtlichen Konsequenzen nicht aktenkundig sind und somit im vorinstanzlichen Entscheid gar keine Erwähnung finden, weshalb eine doppelte Verwertung von vornherein nicht in Betracht fällt. 4.1.4 Über die Jahre zeigte sich also, dass nach einer ersten Phase mehrfacher Delinquenz eher geringfügiger Natur zwischen 1997 und 2004 die staatlichen Sanktionen und Massnahmen sowie die migrationsrechtliche Verwarnung vom 12. März 2004 zunächst eine gewisse Wirkung zeitigten, abgesehen von der Verurteilung 7. November 2008 zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs. Eine dauerhafte Wirkung zur Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung konnte damit aber offensichtlich nicht erzielt werden, nahm der Beschwerdeführer doch ab Dezember 2013 mit dem gewerbsmässigen Drogenhandel das weitaus schwerwiegendste seiner Delikte auf und zeigte somit eine gewisse Geringschätzung der Rechtsordnung. Es besteht damit ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und entsprechendes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 4.2 Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen. Hierbei bildet einerseits das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E.5.5.1). Andererseits ist nebst der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhnen auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau durch das Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und somit im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten (BGr, 3. Oktober 2019, 2C_641/2019, E. 3.4). 4.2.1 Der Beschwerdeführer kam Anfang März 1992 mit 18 Jahren in die Schweiz, hält sich seit inzwischen 28 Jahren hier auf und spricht die hiesige Sprache. Er lebt hier mit seinen beiden Söhnen und seiner zweiten Ehefrau und ist im Sportclub I als ehrenamtlicher Helfer aktiv, wo er gemäss Bestätigungsschreiben eine wichtige Stütze und insbesondere bei den Kindern als Vertrauensperson beliebt sei. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. September 2018 gab der Beschwerdeführer allerdings an, abgesehen von den Arbeitskollegen nicht viele Freunde zu haben. Vor diesem Hintergrund ist von einer normalen, aber nicht übermässig tiefen sozialen Integration auszugehen. In wirtschaftlicher Hinsicht ging der Beschwerdeführer zwar stets einer Erwerbstätigkeit nach und wird offenbar von seinem aktuellen Arbeitgeber, für welchen er seit 2016 tätig ist, in jeglicher Hinsicht sehr geschätzt. Einer gelungenen wirtschaftlichen Integration stehen aber die hohen Schulden des Beschwerdeführers entgegen: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes R vom 14. September 2019 liegen gegen den Beschwerdeführer 58 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 131'512.15 und Pfändungen von total Fr. 15'912.10 gegen ihn vor. Die Tatsache, dass er diese beim Verbleib in der Schweiz abzahlen könnte, kann nicht zugunsten seines Verbleibs in der Schweiz gewichtet werden, würden doch sonst Personen mit Schulden gegenüber unverschuldeten Personen bessergestellt (VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00848, E. 3.4.1, mit weiteren Hinweisen). Zwar beteuerte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 und 4. April 2018, sich zu bemühen, seine Schulden in den Griff zu bekommen. Allerdings zeigt ein Vergleich zwischen dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2018 und dem 4. September 2019, dass diese nochmals um knapp Fr. 15'000.- angestiegen sind, lagen doch im Januar 2018 33 ungetilgte Verlustscheine über Fr. 58'780.60, Pfändungen über Fr. 68'954.85 und eingeleitete Betreibungen über Fr. 4'966.35 (total Fr. 132'701.20) vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich diese weder durch die Tatsache, dass ein beträchtlicher Posten Kosten für Gerichtsverfahren (Inkasso des Obergerichtes Fr. 52'188.35) betrifft, noch mit durch aussereheliche Kinder verursachten schwierigen wirtschaftlichen Situation gänzlich entschuldigen. Schliesslich sind die vom Beschwerdeführer und seiner Familie zwischen dem 19. Dezember 2012 und 21. März 2017 bezogenen Sozialhilfegelder zu erwähnen, wobei diese insofern zu relativieren sind, als sie ausschliesslich Kosten für die sozialpädagogische Begleitung der Familie, Nachhilfestunden sowie die schulergänzende Verpflegung und Betreuung der beiden Kinder aufgewendet wurden. Der Beschwerdeführer kann vor diesem Hintergrund nicht als wirtschaftlich gut integriert gelten. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Zwar sind dem Beschwerdeführer seine lange Aufenthaltsdauer von 28 Jahren, seine Sprachkenntnisse und sein Vereinsengagement zugute zu halten. Angesichts der Delinquenz und der fehlenden wirtschaftlichen Integration liegen aber trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers besondere Gründe vor, um den Aufenthalt in der Schweiz zu beenden. 4.2.2 Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich: So leben dort die Mutter und die Geschwister sowie Cousins des Beschwerdeführers, mit denen er regelmässig den Kontakt pflegt und welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine ganze Kindheit und Jugend in Kosovo verbrachte und ferienhalber jeweils dorthin zurückkehrte, dürfte er weiterhin mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sein. Überdies spricht er Albanisch und Serbokroatisch. Es dürfte für den Beschwerdeführer somit möglich sein, sich im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. 4.2.3 Die Ehefrau, welche ebenfalls aus dem Kosovo stammt, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Wie die Vorinstanz feststellte, wäre es für sie aber auch nicht gänzlich unzumutbar, zur Fortsetzung des Ehelebens mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zurückzukehren, falls sie dies möchte: Sie ist seit 2011 mit dem Beschwerdeführer verheiratet und reiste gemäss ihren Angaben im Herbst 2010 in die Schweiz ein. Im Kosovo besuchte sie die Grund- und Mittelschule und studierte ein Jahr lang Jurisprudenz. Hier geht sie einer Erwerbstätigkeit nach. Sie spricht gemäss eigenen Angaben nicht so gut Deutsch, sondern nur albanisch und hält sich sehr oft in ihrem Heimatland auf, wo auch ihre gesamte Familie lebt, mit denen sie nebst persönlichen Besuchen auch telefonisch den Kontakt pflegt. Gemäss eigenen Angaben wohnen ihre gesamten Freunde im Kosovo, hier habe sie nicht so viele Freunde, sondern verbringe ihre Freizeit mit Mann und Kindern. 4.2.4 Auch die beiden Söhne des Beschwerdeführers verfügen angesichts ihrer Schweizer Staatsbürgerschaft über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Sie sind hier geboren und mit ihren 15 und 17 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Sie besuchen hier die Schule und haben ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass eine jetzige Ausreise und spätere, nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgende Wiedereinreise zu Schwierigkeiten führen könnte gerade auch mit Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit, was nicht im Sinn des Gesetzgebers sein kann (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00396, E. 5.4.2 mit Hinweisen). Die beiden Söhne stehen seit 2009 unter der alleinigen elterlichen Obhut des Beschwerdeführers, welcher die elterliche Sorge aber seit 2015/2016 wieder mit der Schweizer Kindsmutter teilt. Auch zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihr haben die Kinder ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass den Kindern eine Ausreise in den Kosovo nicht zugemutet werden kann. Angesichts des selbständigen Aufenthaltsrechtes der Kinder würde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber nicht zwingend dazu führen, dass die Kinder die Schweiz ebenfalls verlassen müssten (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00569, E. 5.5); vielmehr stellt sich die Frage, ob sie bei der – aufgrund der elterlichen Sorge dazu verpflichteten – Kindsmutter in der Schweiz verbleiben könnten (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00569, E. 5.5). Nach Angabe der KESB M war das Verhältnis der beiden Söhne zur Kindsmutter 2017 noch schwierig. Gemäss Bericht der Beiständin vom 17. Juli 2018 hatte sich die Situation nachher verbessert. Beide Kinder stünden in einem von sich aus gesteuerten regelmässigen Kontakt zur Mutter und alle Beteiligten würden die Beziehung als "gut" bezeichnen. Gemäss Auskunft der KESB wäre die Betreuung von E durch die Kindsmutter unproblematisch, während diejenige des älteren Sohnes D angesichts seiner besonderen Bedürfnisse (feinmotorische und kognitive Entwicklungsverzögerung unklarer Ursache, die mit einer Sprecherwerbsstörung, Verhaltensauffälligkeiten, und einer Gynäkomastie verbunden ist) nur mit professioneller Unterstützung möglich wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Onkel, bei welchem die Kinder viel Zeit verbringen würden, allenfalls in die Betreuung mit involviert werden könnte, ist dieser doch weder zur Mithilfe verpflichtet noch hat er sich dazu bereit erklärt. Überdies ist vonseiten der Kinder festzuhalten, dass sich diese gemäss – nicht mit vorliegendem Verfahren in Zusammenhang stehenden – Abklärungen der KESB im Jahr 2017 beim Vater wohl fühlen, bei ihm wohnen möchten und sich keine Veränderung wünschen. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern "K und L" einschätzen können, ob die Kinder bei einer Ausreise ihres Vaters aus der Bahn geworfen würden; ihrem Schreiben kann diesbezüglich keine Bedeutung zukommen. Ebenso wenig hätte die Vorinstanz besonders berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer durch die Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Beziehung zur Kindsmutter gefördert habe, wie er dies geltend macht. 4.3 Es ist nicht zu verkennen, dass die beiden Söhne ein grosses Interesse daran haben, weiterhin mit dem Beschwerdeführer hier in der Schweiz zusammen zu leben; eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde sie zweifelsohne hart treffen, auch wenn sich die Jugendlichen mit 15 ½ und 17 ½ Jahren bereits im Ablösungsprozess befinden und je länger je mehr ihre eigenen Wege gehen dürften. Zwar stellt bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar (Art. 3 Abs. 1 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247 E. 5.1.3; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Aus der KRK ergibt sich aber kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz; die KRK verleiht keine über Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche und das Kindeswohl ist im Rahmen der Interessenabwägung ein Element unter anderen, wenn auch ein gewichtiges (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.5, mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 und 5.5.4; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 2.4; BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 1.3.3; BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 4.5.4). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Strafftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu können (BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden und verübte die schwerste Straftat erst, nachdem er bereits die elterliche Obhut über D und E inne- und für deren Betreuung zu sorgen hatte. Weder diese Familienverhältnisse noch die ausländerrechtliche Verwarnung vermochten ihn davon abzuhalten, nochmals und zwar in viel erheblicherem Ausmass als zuvor straffällig zu werden. Insgesamt erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass angesichts der schweren bzw. häufigen Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse der Kinder, mit dem Beschwerdeführer als obhutsberechtigtem Elternteil hier aufwachsen zu können, überwiege, als streng, aber noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |