{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00770_11-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220019&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07249d4a15571a7ff6d40e487bb5bc49"}, "Num": [" VB.2019.00770"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00770"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00770"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00770"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Abgrenzung nachehelicher H\u00e4rtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) / schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) Nach Aufl\u00f6sung der Ehe besteht der Anspruch des ausl\u00e4ndischen Ehegatten auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn er Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Vorliegend erf\u00fcllen die Vorkommnisse w\u00e4hrend der Ehe der Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrem hier niedergelassenen Ehemann die Intensit\u00e4t ehelicher Gewalt nicht, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht zur Anwendung kommen kann. Die zum Teil gravierenden Gewaltvorf\u00e4lle ereigneten sich vielmehr erst, nachdem die Eheleute bereits seit geraumer Zeit getrennt lebten. Auch manifestierte sich die volle Tragweite der psychischen Auff\u00e4lligkeiten des Ehemanns klarerweise nach erfolgter Trennung, sodass in Bezug auf die sp\u00e4teren Geschehnisse per se kein sog. nachehelicher H\u00e4rtefall vorliegt (E. 4). Indessen liegt ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor: Nach der Trennung der Eheleute wurde die Beschwerdef\u00fchrerin mit schweren Aggressionen des Ehemanns konfrontiert. Dazu geh\u00f6rte eine gef\u00e4hrliche Verfolgung der Beschwerdef\u00fchrerin auf der Autobahn mit Kollisionsfolge, \u00fcble Beschimpfungen und Drohungen per SMS, wobei der Ehemann f\u00fcr sein Verhalten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft wurde. Der Ehemann begegnete der Beschwerdef\u00fchrerin sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht mit grosser R\u00fccksichts- und Respektlosigkeit und hatte stets zum Ziel, sie zu erniedrigen. Je l\u00e4nger je mehr befand sie sich daher in einer pers\u00f6nlichen Notlage, indem ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer Landsleute in gesteigertem Mass infrage gestellt waren (E. 5). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:03", "Checksum": "db68b76b4cf30cdf01d435070f778429"}