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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00772
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis B, vertreten durch RA MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Durchsetzungshaft
(GI190328-L),
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt das Kantons
Zürich ordnete am 22. Oktober 2019 an, dass A im Sinn von Art. 78
Abs. 1 AIG in Haft genommen werde.
II.
Auf Antrag des Migrationsamts vom
30. Oktober 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 die
Durchsetzungshaft in Anwendung von Art. 78 AIG und bewilligte diese bis
zum 28. November 2019.
Gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2019 erhob A mit
Eingabe vom 22. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die
umgehende Haftentlassung, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des
Migrationsamts. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. November
2019 auf eine Vernehmlassung. Am 2. Dezember 2019 beantragte das
Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
Am 27. November 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht
die Haft bis 28. Januar 2020. Auch dagegen gelangte A, mit Beschwerde vom 10. Dezember
2019, an das Verwaltungsgericht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b sowie von sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Die Beschwerdeführerin befand sich gestützt auf die dem
angefochtenen Entscheid zugrundeliegende richterliche Haftprüfung bis zum
28. November 2019 in Durchsetzungshaft; ihre Inhaftierung seit diesem
Zeitpunkt beruht formell auf dem Haftverlängerungsentscheid vom 27. November
2019. Die angefochtene erstmalig angeordnete Durchsetzungshaft lief mithin
während dem laufenden Beschwerdeverfahren aus. Damit ist das schutzwürdige
Interesse der Beschwerdeführerin (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG) an der Beurteilung der Beschwerde indes nicht erloschen, da
die ausländerrechtliche Festhaltung fortdauert und der zwischenzeitlich
ergangene Haftverlängerungsentscheid auf der gleichen rechtlichen wie
tatsächlichen Grundlage wie die erstmalige Anordnung beruht (vgl. BGE 139 I 206
E. 1.2.3). So verweist der Verlängerungsentscheid vom 27. November
2019 vorab "auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen" der
erstmalig angeordneten Durchsetzungshaft. Folglich ist das
Rechtsschutzinteresse aktuell und die Beschwerde materiell zu behandeln.
3.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13. Juli 2009 ein
Asylgesuch, worauf das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute:
Staatssekretariat für Migration SEM) am 11. September 2009 nicht eintrat
und zugleich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete.
Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Den wiederholten Aufforderungen, die
Schweiz zu verlassen, leistete die Beschwerdeführerin keine Folge.
4.
4.1 Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft
kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin
nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit
Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei
Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).
4.2 Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;
133 II 97 E. 2.2).
Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind
typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere
nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land
ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen
Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft
kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung
bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu
zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen).
Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).
4.3 Vorliegend
ist vorab zu klären, ob die Ausschaffung an der fehlenden Kooperation der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Identitätsabklärung scheitert. Das Bundesamt
für Migration ging im asylrechtlichen Nichteintretensentscheid davon aus, dass
die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen eindeutig nicht in einem
palästinensischen Milieu sozialisiert worden sei. Dies spricht ohne Weiteres
dafür, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft unzutreffende Angaben
gemacht hat. Eine Klärung hat sich seither nicht ergeben, sodass eine
Verschleierung der Identität anzunehmen ist. Da bereits Zweifel an der
Kooperationswilligkeit für die Anordnung von Durchsetzungshaft genügen können
(vgl. BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 3), erscheint deren
Anordnung somit grundsätzlich als zulässig.
4.4 Damit ist
zu prüfen, ob sich die Haft als verhältnismässig erweist. Das öffentliche Interesse
an der angeordneten Beugehaft bewegt sich vorliegend im üblichen Rahmen, zumal
die Beschwerdeführerin in der Schweiz – abgesehen von Bestrafungen wegen ihres
unrechtmässigen Aufenthalts – unbescholten ist.
Bezüglich der entgegenstehenden Interessen der
Beschwerdeführerin fällt vorliegend massgeblich in Betracht, dass sie im
Gefängnis B inhaftiert ist. Im Gefängnis B sitzen Untersuchungs- und
Sicherheitshäftlinge sowie Strafgefangene (Kurzstrafenvollzug) ein. Wie das Zwangsmassnahmengericht
im Urteil vom 27. November 2019 festgehalten hat, ist die Inhaftierung im
Gefängnis B grundsätzlich rechtswidrig. Zwar führt dies nicht ohne Weiteres zur
Haftentlassung (vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Indessen legt die
Beschwerdeführerin nachvollziehbar und unwidersprochen dar, dass ihr im
Gefängnis B – im Vergleich zu den strafrechtlich Inhaftierten – keine
erleichterten Haftbedingungen gewährt werden (zu den Anforderungen bei der
ausländerrechtlichen Haft vgl. Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 AIG,
Businger S. 300 ff.). Dieser Umstand ist zumindest im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung relevant: Die Inhaftierung der Beschwerdeführerin
unter Haftbedingungen, wie sie für Untersuchungshäftlinge, Sicherheitshäftlinge
und Strafgefangene gelten, stellt – verglichen mit dem vergleichsweise freieren
Regime für ausländerrechtlich Inhaftierte im Flughafengefängnis – einen
besonders schweren Eingriff dar, zumal die Haft inzwischen schon deutlich über
einen Monat andauert. Damit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft angesichts
vorliegenden Haftbedingungen als unverhältnismässig.
4.5 Erweist
sich die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig, ist die Beschwerde
gutzuheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
vom 31. Oktober 2019 ist aufzuheben. Damit ist auch der richterlich
bewilligten Verlängerung der Durchsetzungshaft, welche sich auf keine neuen
Umstände abstützt, die Grundlage entzogen (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.2). Die
Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung
"für die unrechtmässig erlittene Haft".
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1
lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über
Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte. Das Verwaltungsgericht
ist für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde daher nicht zuständig.
Auf das entsprechende Begehren ist nicht einzutreten.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit
das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Sodann war der Beizug eines Vertreters gerechtfertigt,
weshalb die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung
zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen
erscheint ein Betrag von Fr. 1'200.-. Da der Beschwerdeführerin in
Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. nachfolgend E. 6.2), ist die
Parteientschädigung ihrer Rechtsanwältin MLaw C zuzusprechen. Die
Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin.
6.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht
einfachen Fragestellungen war die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung der
Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und der
Beschwerdeführerin antragsgemäss Rechtsanwältin MLaw
C als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der
Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist
umgehend aus der Durchsetzungshaft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Der Beschwerdeführerin wird
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von
Rechtsanwältin MLaw C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese
wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der
Vertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer)
auszurichten, zahlbar innert
30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird
angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung
an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
GebV VGr Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS.175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)