{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00772_2019-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219825&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "57744f8362c52357c8501b49b596244b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00772"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2019  VB.2019.00772"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2019  VB.2019.00772"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2019  VB.2019.00772"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchsetzungshaft (GI190328-L) | Durchsetzungshaft; Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit; Haftbedingungen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausl\u00e4nder trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich R\u00fcckf\u00fchrungen in das betreffende Land ohne Einverst\u00e4ndnis des Betroffenen nicht durchf\u00fchren lassen. Dabei muss der Grund f\u00fcr die Undurchf\u00fchrbarkeit des Wegweisungsvollzugs im pers\u00f6nlichen Verhalten der ausl\u00e4ndischen Person liegen (E. 4.2). Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Identit\u00e4t verschleiert. Da bereits Zweifel an der Kooperationswilligkeit f\u00fcr die Anordnung von Durchsetzungshaft gen\u00fcgen k\u00f6nnen, erscheint deren Anordnung somit grunds\u00e4tzlich als zul\u00e4ssig (E. 4.3). Das \u00f6ffentliche Interesse an der angeordneten Beugehaft bewegt sich vorliegend im \u00fcblichen Rahmen, zumal die Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz \u2013 abgesehen von Bestrafungen wegen ihres unrechtm\u00e4ssigen Aufenthalts \u2013 unbescholten ist. Die Inhaftierung der Beschwerdef\u00fchrerin unter Haftbedingungen, wie sie f\u00fcr Untersuchungsh\u00e4ftlinge, Sicherheitsh\u00e4ftlinge und Strafgefangene gelten, stellt \u2013 verglichen mit dem vergleichsweise freieren Regime f\u00fcr ausl\u00e4nderrechtlich Inhaftierte im Flughafengef\u00e4ngnis \u2013 einen besonders schweren Eingriff dar, zumal die Haft inzwischen schon deutlich \u00fcber einen Monat andauert. Damit erweist sich die angeordnete Durchsetzungshaft angesichts vorliegenden Haftbedingungen als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:21:16", "Checksum": "56dde384d64f5b6e6b5aa2d215639441"}