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Geschäftsnummer: VB.2019.00778  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)


Sozialhilfe. Auch der innert Nachfrist eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin mangelt es an einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die handschriftlich auf der Beschwerdeschrift angebrachte Unterschrift ersetzt eine solche Signatur selbstredend nicht. Soweit die Beschwerdeführerin anbot, die Beschwerde auf dem Postweg (wohl mit handschriftlicher Unterschrift) zuzustellen, beseitigte dies den erwähnten Mangel ebenfalls nicht. Ausserhalb der Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV kann die mangelnde elektronische Unterschrift nicht ohne Weiteres mittels Papiereingabe kompensiert werden. Wenn eine Eingabe auf elektronischem Weg eingesandt wird, hat sie sämtliche dafür gesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, erscheint es nur solange, als die Beschwerdefrist noch läuft, möglich, eine Eingabe in Papierform nachzureichen, die dann aber als neues Beschwerdebegehren zu betrachten ist und ihrerseits die Beschwerdefrist einzuhalten hat. Nur insofern kann der Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift durch das Nachreichen einer Eingabe in Papierform behoben werden (E. 2.2). Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdefüherin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 4.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ELEKTRONISCHE EINGABE
ELEKTRONISCHE SIGNATUR
NACHFRIST
NICHTEINTRETEN
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 22 VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 54 VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00778

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Bezirksrat B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

1.    Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,

 

2.    Sozialdienst des Bezirks B,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

 

hat sich ergeben:

I.  

Am 11. September 2018 verlangte die Klinik D von A für die zugunsten ihrer Tochter E während des gemeinsamen Aufenthalts in der Klinik vom 1. Mai 2018 bis 20. Juli 2018 erbrachten Hotellerieleistungen einen Betrag von Fr. 3'550.-. A leitete die Rechnung am 25. September 2018 dem Sozialdienst des Bezirks B weiter. Am 17. Dezember 2019 beschloss der Gemeinderat C, die Kosten der Hotellerieleistungen im Umfang von Fr. 731.40 zu übernehmen.

II.  

Den dagegen von A am 10. Januar 2019 erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat B mit Beschluss vom 2. Juli 2019 im Sinn der Erwägungen teilweise gut. Er hob den Beschluss des Gemeinderats vom 17. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur Prüfung und Neuentscheidung zurück. Dabei wies er den Gemeinderat an, innert 30 Tagen die Anspruchsberechtigung von A und E auf wirtschaftliche Hilfe ab April 2018 im Sinn der Erwägungen zu prüfen.

III.  

A. Am 22. November 2019 übermittelte A dem Verwaltungsgericht via IncaMail der Schweizerischen Post eine "Klage". Sie beantragte, die von der Klinik D in Rechnung gestellten Hotellerieleistungen seien vollumfänglich von der Gemeinde C zu übernehmen. Diese und der Sozialdienst des Bezirks B seien sodann zu verpflichten, dem Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Juli 2019 Folge zu leisten. Weiter seien ihr Schadenersatz von Fr. 1'000.- und eine Genugtuung von Fr. 2'000.- zuzusprechen. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der "Beklagten". A begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sich der Gemeinderat weigere, dem Beschluss des Bezirksrats vom 2. Juli 2019 nachzukommen. Sie habe daher beim Bezirksrat Aufsichtsbeschwerde erhoben und verlangt, einen Beschluss zu fassen. Obwohl sie ihr Begehren seit Mitte September 2019 mehrfach telefonisch wiederholt habe, letztmals am 13. November 2019, habe sie bis anhin keinen Beschluss des Bezirksrats erhalten. Aufgrund dieser Ausführungen legte das Verwaltungsgericht das Verfahren als eine gegen den Bezirksrat B gerichtete Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an.

B. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2019 setzte das Verwaltungsgericht A eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an, um die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über eine anerkannte Zustellplattform dem Verwaltungsgericht erneut zukommen zu lassen. Im Säumnisfall würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 3. Dezember 2019 übermittelte A dem Verwaltungsgericht abermals via IncaMail die Beschwerdeschrift. Diese enthielt nun eine handschriftliche Unterschrift von A, weiterhin jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht erwog in der Präsidialverfügung vom 26. November 2019, die Eingabe einer elektronischen Rechtsschrift beim Verwaltungsgericht setze voraus, dass diese mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet und fristgerecht über eine anerkannte Zustellplattform gesendet worden sei. Mit der Zustellung via IncaMail erfülle die Eingabe der Beschwerdeführerin die zweite Voraussetzung. Die Eingabe enthalte jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur. Damit genügte die Beschwerde den Anforderungen an eine elektronische Eingabe nicht. In analoger Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, den Mangel der fehlenden elektronischen Unterschrift durch das Erbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur zu beheben.

2.2 Die Beschwerdeführerin übermittelte auch die Eingabe vom 3. Dezember 2019 per IncaMail. Dieser mangelt es aber wiederum an einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die handschriftlich auf der Beschwerdeschrift angebrachte Unterschrift ersetzt eine solche Signatur selbstredend nicht (vgl. das Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES, vom 18. März 2016). Soweit die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom 3. Dezember 2019 anbot, die Beschwerde auf dem Postweg (wohl mit handschriftlicher Unterschrift) zuzustellen, beseitigte dies den erwähnten Mangel auch nicht. Zwar kann eine Behörde die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen (a) von der Behörde nicht geöffnet werden können oder (b) für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind (Art. 8a Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV]). Solche technischen Probleme lagen jedoch nicht vor, sondern die elektronische Eingabe ermangelte der dafür vorausgesetzten elektronischen Unterschrift. Diese kann – ausserhalb der Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV – nicht ohne Weiteres mittels Papiereingabe kompensiert werden. Es kann nicht angehen, dass etwa die Beschwerdefrist mittels einer ungenügenden elektronischen Eingabe gewahrt wird, hernach aber mangels Bestehens einer qualifizierten elektronischen Signatur die Eingabe in Papierform mit handschriftlicher Unterzeichnung erfolgt, denn solches würde einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist gleichkommen. Wenn eine Eingabe auf elektronischem Weg eingesandt wird, hat sie demnach sämtliche dafür gesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, erscheint es nur solange, als die Beschwerdefrist noch läuft, möglich, eine Eingabe in Papierform nachzureichen, die dann aber als neues Beschwerdebegehren zu betrachten ist und ihrerseits die Beschwerdefrist einzuhalten hat. Nur insofern kann der Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift durch das Nachreichen einer Eingabe in Papierform behoben werden.

Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt, grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 53 N. 1 ff. in Verbindung mit §§ 22 N. 11). Der Beschwerdeführerin steht es damit offen, mit einer neuen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu gelangen, da eine Rechtsmittelfrist im Sinn von § 54 in Verbindung mit § 22 VRG nicht einzuhalten ist. Ob die Beschwerdeführerin dabei den postalischen oder wiederum den elektronischen Weg beschreiten will, ist ihr überlassen. Letzterenfalls wären aber zusätzlich zu den für die Papierform geltenden Formvorschriften die in der Präsidialverfügung vom 26. November 2019 erwähnten Anforderungen zu erfüllen (vorn E. 2.1).

3.  

Im Hinblick auf eine allfällige erneute Beschwerde ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte entscheiden (§ 2 Abs. 1 VRG). Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist daher für die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung nicht zuständig. Dasselbe gilt bezüglich aufsichtsrechtlicher Vorbringen, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber (Gemeinde-)Behörden zukommen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da dem Verwaltungsgericht kein wesentlicher Aufwand erwuchs, rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (§ 16 VRG). Mangels Vertretung käme ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage. Da der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind, ist dieses Gesuch jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …