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Geschäftsnummer: VB.2019.00779  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit.]

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 2.4).

Es besteht aufgrund der Vielzahl der Straftaten und der Schulden ein hohes öffentliches Interesse, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (E. 4.2).

Es kann vorliegend indes von einer zwischenzeitlich eingetretenen biografischen Kehrtwende und einem deliktfreien Lebensplan ausgegangen werden kann. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer vor der Ergreifung schwererer Massnahmen erneut "letztmals" zu verwarnen (E. 4.2.2).

Angesichts der erfolgten Strafverbüssung war der Beschwerdeführer aber noch kaum in der Lage, nach der sogenannten biografischen Kehrtwende Sanierungsbemühungen unter Beweis zu stellen, weshalb er auch diesbezüglich zu verwarnen ist (E. 4.3).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BIOGRAFISCHE KEHRTWENDE
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. I lit. b AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00779

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. im Vollzugszentrum B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Der am … 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 2. Oktober 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

B. Während seines Aufenthalts erwirkte A folgende Strafen:

-          Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 1. März 2005 wurde er mit einer Busse von Fr. 360.- wegen geringfügigen Diebstahls bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Mai 2006 wurde er zu 14 Tagen Gefängnis bedingt wegen Hehlerei verurteilt (ausgefertigt am 26. Juni 2006).

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Mai 2006 wurde er mit einer Busse von Fr. 400.- (Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 2. Mai 2006 ausgefällten Strafe) wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober 2006 wurde er mit einer Busse von Fr. 500.- (Zusatzstrafe) wegen Zechprellerei bestraft.

-          Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 18. Oktober 2006 wurde er wegen geringfügiger Zechprellerei zu einer Busse von Fr. 900.- verurteilt.

Am 2. November 2006 verwarnte das Migrationsamt A wegen der am 2. und am 4. Mai 2006 sowie am 5. Oktober 2006 ausgesprochenen Strafen und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.

Es folgten weitere Strafen:

-          Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 11. Januar 2007 wurde A mit einer Busse von Fr. 120.- wegen Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln bestraft.

-          Mit Strafverfügung des Bezirks Hinwil vom 12. März 2007 folgte eine Busse von Fr. 120.- wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.

-          Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 22. März 2007 wurde er mit einer Busse von Fr. 210.- wegen Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Nichttragen der Sicherheitsgurte als Mitfahrer bestraft.

-          Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. November 2008 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten (unter Einbezug der widerrufenen Strafe vom 2. Mai 2006) und einer Busse von Fr. 200.- bestraft wegen mehrfachen, zum Teil bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei und Fahrens ohne Führerausweis und ohne gültige Haftpflichtversicherung.

-          Weiter wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrer, begangen am 2. Dezember 2008, vom Statthalteramt Hinwil mit einer Busse von Fr. 60.- bestraft.

-          Wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, begangen am 15. Januar 2009, wurde er vom Statthalteramt Hinwil mit einer Busse von Fr. 180.- bestraft.

-          Mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Uznach vom 29. Oktober 2009 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.

-          Mit Strafverfügung des Statthalteramts Hinwil vom 13. August 2010 folgte eine Busse von Fr. 180.- wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln.

-          Mit Strafverfügungen des Statthalteramts des Statthalteramts Hinwil vom 12. Oktober 2010 und 10. März 2011 wurde er mit je einer Busse von Fr. 60.- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch Mitfahrer bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. August 2011 wurde er wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.- bestraft.

-          Mit Strafbefehlen des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 2. Oktober 2012 und 8. Februar 2013 wurde er wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Mitfahrer mit je einer Busse von Fr. 80.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 10. Oktober 2013 wurde er wegen geringfügiger Zechprellerei mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 7. Mai 2015 wurde er wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 120.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 12. Mai 2015 wurde er wegen Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Mai 2015 wurde er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Fr. 80.- gebüsst.

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 16. Juni 2015 wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und mehrfachem Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 1. Juli 2016 wurde er wegen Verstosses gegen das damalige Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz) mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft.

-          Mit Strafbefehlen des Statthalteramts Hinwil vom 8. Juli 2016 und vom 14. Juli 2016 wurde er wegen Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 150.- bzw. von Fr. 50.- (Zusatzstrafe) bestraft.

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts Hinwil vom 14. Juli 2016 wurde er wegen Verstosses gegen das Lotteriegesetz mit einer Busse von Fr. 250.- (Zusatzstrafe)
bestraft.

-          Mit Strafbefehl des Statthalteramts Hinwil vom 8. September 2016 wurde er wegen Verstosses gegen das Gastgewerbegesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Juni 2017 wurde er wegen Unterlassung der Buchführung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft.

-          Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2017 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Zechprellerei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Der Vollzug wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. November 2008 bedingt ausgesprochene Strafe von zehn Monaten wurde widerrufen.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. April 2018 wurde
er wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung mit
120 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

C. Ende März 2016 kam der Sohn C zur Welt. C und die Kindsmutter sind deutsche Staatsangehörige.

Am 6. April 2018 wurde A in Bezug auf die beabsichtigten ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen polizeilich befragt.

A und die Kindsmutter heirateten im Oktober 2018.

D. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts D vom 23. Januar 2018 gehen sieben eingeleitete Betreibungen von insgesamt Fr. 68'903.75 sowie 100 nicht getilgte Verlustscheine von Fr. 110'183.20 hervor.

E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A. Er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. Oktober 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. November 2019 beantragte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung C zu belassen und er sei höchstens (erneut) zu verwarnen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die ihm angesetzte Ausreisefrist ("nach Entlassung aus dem Strafvollzug") sei für unbeachtlich zu erklären. Den Vorinstanzen sei vorsorglich zu verbieten, die (unberechtigte Wegweisung) zu vollstrecken bzw. ihn überhaupt aus der Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen und er sei jedenfalls für berechtigt zu erklären, den rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Am 27. November 2019 verfügte der Abteilungspräsident unter anderem, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. A wurde zudem Frist zur Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu bezahlen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, teilte die Sicherheitsdirektion am 4. Dezember 2019 den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Die Kaution wurde am 10. Dezember 2019 einbezahlt. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Das Amt für Justizvollzug verfügte am 10. Dezember 2019 die bedingte Entlassung von A auf den 22. Dezember 2019, Wohlverhalten vorausgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angesetzt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, mit der Abteilung Lernprogramme Kontakt aufzunehmen und sich für einen Eignungstest anzumelden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Frage des allfälligen Erlasses vorsorglicher Massnahmen werden mit dem heutigen Urteil gegenstandslos, soweit darüber nicht schon mit Präsidialverfügung vom 27. November 2019 entschieden wurde.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; bis zum 1. Januar 2019: Ausländergesetz/AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder Ersteres günstigere Bestimmungen vorsieht.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers deutsche Staatsangehörige ist, verfügt er grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht (Art. 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA).

2.2 Niederlassungsbewilligungen, auch im Anwendungsbereich des FZA, können widerrufen werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen und vorliegend noch massgebenden Fassung, wobei die soeben genannten Bestimmungen keine
Änderung erfahren haben) und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1). Der Widerrufsgrund gilt auch bei Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG; vgl. BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/3028, E. 4.1.1; BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.1).

2.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Die dem Urteil des Obergerichts vom 28. November 2017 zugrundeliegenden Taten wurden vor dem 1. Oktober 2016, dem Datum des Inkrafttretens von Art. 66a und 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB), begangen, sodass der Beschwerdegegner über die Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung befinden konnte (vgl. BGr, 9. März 2020, 2C_680/2019, E. 2.3.3, mit Hinweisen).

2.4 Auch bei Schuldenwirtschaft kann ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung bzw. eine schwerwiegende Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Das Bundesgericht hat sich dazu zusammengefasst wie folgt geäussert (BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.4/3.5):

Die Schuldenwirtschaft allein genüge für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt sei zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung; die Verschuldung müsse mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon sei nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliege der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteil 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Sei bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen worden, was in den bundesgerichtlich beurteilten Fällen die Regel bilde, sei entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass wer von vornherein keine Möglichkeit habe, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen, einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliege. Das könne in solchen Fällen dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukämen oder der betriebene Betrag anwachse, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegen würde. Von entscheidender Bedeutung sei dagegen, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden seien. Positiv zu würdigen sei etwa, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden seien. Ein Widerruf sei dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden seien (vgl. Urteile 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). Als Kriterium des für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzten schwerwiegenden (und nicht nur "erheblichen") Verstosses gegen die öffentliche Ordnung zog das Bundesgericht den Umfang der Schulden heran und hielt fest, es lasse sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten habe. Bisher entschiedenen Fällen lasse sich aber jedenfalls entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 188'000.- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.-; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen sei.

 

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 96 Abs. 1 AIG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. Aufgrund der Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung darüber hinaus aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV (siehe – auch zum Folgenden – BGr, 2C_702/2019, E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.2). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 10. September 2018, 2C_447/2017, E. 2.2 mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGr, 7. September 2018, 2C_410/2018, E. 4.2; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.4, mit Hinweisen). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto höher sind die Anforderungen zur Annahme der Rechtmässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 135 II 377 E. 4.3; BGr, 3. Oktober 2019, 2C_641/2019, E. 3.2: BGr, 21. Dezember 2016, 2C_208/2016, E. 5.1; BGr, 24. Januar 2014, 2C_819/2013, E. 3.3; BGr, 10. Januar 2014, 2C_740/2013, E. 3.2). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGr, 2C_634/2018, E. 4.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 139 I 16 E. 2.2.1 sowie zahlreichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR], zum Beispiel Joseph Grant gegen Vereinigtes Königreich vom 8. Januar 2009 [Nr. 10606/07] oder Salija gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr.55470/10]).

3.2 Für die migrationsrechtliche Interessenabwägung schlägt sich die massgebende Schwere des Verschuldens in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe nieder (BGr, 2C_702/2019, E. 3.4 [auch zum Folgenden] mit Hinweis auf BGE 134 II 10, 129 II 215). Dabei ist nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass ausschlaggebend, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (vgl. BGr, 4. November 2019, 2C_1091/2018, E. 3.5; BGr, 5. April 2019, 2C_813/2018, E. 4.4; BGr, 5. November 2015, 2C_1046/2014, E. 4.1).

3.2.1 Vorliegend ist der Widerrufsgrund aufgrund des vom Obergericht am 28. November 2017 getroffenen Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe offensichtlich erfüllt. Das Obergericht hielt bezüglich der Tatkomponenten zusammengefasst Folgendes fest:

-          Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl:

Zwischen dem 29. Juli 2013 bis zum 25. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer in 19 Fällen Einbruchdiebstähle begangen. Die grosse Anzahl Delikte innert dreier Monate sei durch die Qualifikation als gewerbsmässiges Delikt erfasst und dürfe bei der Verschuldensbewertung nicht stark zulasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen. Der erbeutete Deliktbetrag habe rund Fr. 11'000.- betragen. Die Beteiligten seien nicht organisiert vorgegangen, vielmehr seien die Einbruchsobjekte spontan ausgesucht worden und sie seien dilettantisch vorgegangen. In subjektiver Hinsicht habe er mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Eine gewisse Enthemmung durch Alkoholkonsum und die Gruppendynamik würden sich relativierend auf die Tatschwere auswirken. Auch in subjektiver Hinsicht sei von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb der Bandbreite der für bandenmässigen Diebstahl denkbaren Varianten wiege das Verschulden insgesamt noch leicht.

Diesen Erwägungen des Obergerichts lag hauptsächlich das sich wiederholende Tatmuster zugrunde, wie das Einschlagen von Scheiben oder Eingangstüren mit Steinen, um in der Folge die Räumlichkeiten zwecks Entwendung von Bargeld aus Kassen zu betreten.

-          Diebstahl:

Am 12. Juli 2012 sowie am 13. September 2012 habe der Beschwerdeführer als Einzeltaten einen Diebstahlversuch bzw. einen vollendeten Diebstahl begangen, wobei er bei letzterem eine Beute von Fr. 2'090.- erzielt habe. Er sei gleich vorgegangen wie bei den als Bandenmitglied begangenen Delikten und es könne auf jene Ausführungen verwiesen werden. Im Vergleich zu den als Bandenmitglied begangenen Einbruchdiebstählen würden diese beiden Delikte nicht schwer ins Gewicht fallen, weshalb die Einsatzstrafe hierfür um ein bis zwei Monate zu asperieren sei.

Der Beschwerdeführer war am 12. Juli 2012 um ca. 2.45 Uhr in ein Restaurant gelangt, um dieses nach Wertgegenständen zu durchsuchen und solche zu entwenden. Am 12. September 2019 hatte er um ca. 2.15 Uhr die Eingangstür eines Vereinslokals aufgewuchtet, ebenso sich dort befindende Flipperautomaten und eine Kassenschublade. Dabei nahm er Bargeld und Zigaretten im Wert von ca. Fr. 2'090 an sich.

-          Sachbeschädigung:

Bei 21 Einbruchdiebstählen habe der Beschwerdeführer einen Sachschaden von über Fr. 40'000.- verursacht. Der grosse Sachschaden sei durch das dilettantische Vorgehen der Täter entstanden. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter seien nicht darauf bedacht gewesen, den für die Geschädigten entstehenden Schaden möglichst geringzuhalten und hätten jeden Respekt gegenüber fremdem Eigentum vermissen lassen. In subjektiver Hinsicht sei bezüglich der Sachbeschädigung direktvorsätzlich und betreffend die Grösse des verursachten Schadens eventualvorsätzlich vorgegangen worden. Die Tatschwere wiege keinesfalls leicht. Eine Asperation der Einsatzstrafe um sechs Monate trage dieser Gewichtung angemessen Rechnung.

-          Hausfriedensbruch:

Die Hausfriedensbrüche stünden in direktem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen und seien deren notwendige Folge. Mit einer Asperation um einen Monat werde berücksichtigt, dass diese Delikte neben den Diebstählen und Sachbeschädigungen nicht besonders ins Gewicht fallen.

-          Urkundenfälschung:

Der Beschwerdeführer habe acht Vollmachten und acht Quittungen mit gefälschten Unterschriften von ihm bekannten Personen erstellt. Die mehrfache Delinquenz wirke sich straferhöhend aus. Die Fälschungshandlungen seien als solche simpel gewesen. Das Tatvorgehen sei geeignet gewesen, seinen Familienangehörigen und Bekannten erhebliche Unannehmlichkeiten zu verursachen. Er habe direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Insgesamt wiege das Verschulden noch leicht und die Asperation der Einsatzstrafe um fünf Monate erscheine als angemessen.

Der Beschwerdeführer hatte sich zwischen dem 7. Juni 2012 bis 20. Juli 2012 zur Umgehung einer Bonitätskontrolle als Bevollmächtigter ausgegeben und auf diese Weise Waren (Geräte) auf Rechnung ausgehändigt bekommen.

-          Zechprellerei:

Der Beschwerdeführer habe diesen Tatbestand mehrfach gegenüber drei Hotels erfüllt. Die Delinquenz habe sich über den Zeitraum eines Monats von Mitte November 2014 bis Mitte Dezember 2014 erstreckt und der Deliktsbetrag habe insgesamt Fr. 5'000.- überstiegen. Das täuschende Verhalten habe sich in der Angabe einer falschen Rechnungsadresse erschöpft. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Motiv, wonach er und seine Partnerin die Wohnung hätten verlassen müssen und die neue Wohnung noch nicht fertiggestellt gewesen sei, relativiere sein Verschulden keineswegs, hätte er doch für diese Übergangszeit bei Familienangehörigen oder Freunden unterkommen können.

Weiter hielt das Obergericht bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fest, er sei im Kosovo geboren und im Alter von sieben Jahren in die Schweiz gekommen. Zusammen mit vier Geschwistern sei er bei seinen Eltern aufgewachsen. Über einen Lehrabschluss verfüge er nicht und habe nur Temporärstellen innegehabt. Er lebe zusammen mit seiner Partnerin und dem am … 2016 geborenen Sohn und teile sich mit ihr die Kinderbetreuung. Mittlerweile sei er zu 80 % als Hilfsmitarbeiter fest angestellt und verdiene brutto Fr. 3'000.-. Sodann erachtete das Obergericht die Vorstrafe vom 4. November 2008 (der Beschwerdeführer war vom Bezirksgericht Hinwil wegen bandenmässigem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Hehlerei und Strassenverkehrsdelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden und die Probezeit dauerte bis am 4. November 2012) und die Vorstrafe vom 31. August 2011 (er war von der Staatsanwaltschaft See/Oberland Uster erneut wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft worden) als leicht straferhöhend. Ein Teil der vom Obergericht beurteilten Taten war während der Probezeit des Urteils vom 4. November 2008 begangen worden. Als straferhöhend wurde ferner berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Inhaftierung im zugrunde liegenden Verfahren in der Zeit vom 21. November 2012 bis 30. Januar 2013 weiter delinquiert habe, wobei die banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle alle nach der ersten Haftentlassung verübt worden seien. Deutlich strafmindernd sei ihm zugutezuhalten, dass sich sein Geständnis auch auf Delikte bezogen habe, die ihm nicht ohne Weiteres hätten nachgewiesen werden können. Er habe sich auch kooperativ gezeigt und bei Tatortsuchfahrten die Einbruchsobjekte gezeigt.

3.3 Zusammengefasst attestierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schon wegen des Strafmasses von 36 Monaten ein schweres migrationsrechtliches Verschulden. Er habe mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Das migrationsrechtliche Verschulden zeige sich nicht nur im Strafmass, in der Banden- und Gewerbsmässigkeit sowie zahlreichen Deliktsbegehung, sondern auch darin, dass er während laufender Probezeit straffällig geworden und mehrfach einschlägig vorbestraft gewesen sei. Hinzukämen unzählige weitere (leichtere) Delikte sowie eine ausländerrechtliche Verwarnung. Der von ihm begangene gewerbsmässige Diebstahl, (gewöhnliche) Diebstahl und Hausfriedensbruch stellten zudem Anlasstaten im Sinn von Art. 121 BV und 66a StGB dar. Wenngleich diese Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht direkt anwendbar sei, sei der verfassungs- und gesetzgeberischen Gewichtung im Rahmen der Verhältnismässigkeit insofern Rechnung zu tragen, als dies zu nicht einem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Seine Delinquenz habe sich über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt. Auch nach den Delikten, die zur Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe geführt hätten, sei er straffällig geworden. Auch in Zusammenhang mit der Verschuldenssituation sei der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Sein Verhalten zeige zweifelsfrei, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, was eine künftige Störung der öffentlichen Ordnung als sehr wahrscheinlich erscheinen lasse. Auch leuchte nicht ein, inwiefern seine Ehefrau auf sein Verhalten einen positiven Einfluss gehabt haben soll, sei er doch im Dezember 2012 mit ihr zusammengezogen und habe er dessen ungeachtet die banden- und gewerbsmässige Einbruchsdiebstahlserie vom 29. Juli 2013 bis 25. Oktober 2013 begangen. Auch die Geburt des Sohnes Ende März 2016 habe sich keineswegs positiv ausgewirkt, habe er danach doch noch fünf Strafbefehle erwirkt. Dass er später nicht mehr straffällig geworden sei, dürfte ab April 2018 am Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens und der drohenden Wegweisung gelegen haben. Seit dem 13. August 2018 befinde er sich zudem im Strafvollzug. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Der gute Führungsbericht des Vollzugszentrums B vom 27. November 2018 vermöge nichts an der Beurteilung zu ändern, dass vom Beschwerdeführer eine nicht hinnehmbare Rückfallgefahr ausgehe. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie würden nicht überwiegen. Dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr in den Kosovo zuzumuten. Ebenso sei der Ehegattin und dem Sohn zuzumuten, den Kontakt zum Beschwerdeführer über die modernen Mittel der Kommunikation aufrechtzuerhalten. Es stünde ihnen auch offen, in Deutschland zu leben. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass er sich einen Wohnsitz in Deutschland vorstellen könne.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei auffallend, dass die Vorinstanz vor allem das Negative betont und das Positive ausser Acht gelassen habe. So würden alle erwirkten Strafen aufgeführt und es sei unerwähnt geblieben, dass es sich zumeist um kleinere Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft oder sogar bloss das Statthalteramt gehandelt habe. Nur zweimal sei er von einem Gericht verurteilt worden. Insbesondere lägen sämtliche den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten schon mehrere Jahre zurück. Seit Juni 2015 habe er keine einzige Straftat mehr begangen. Auch der von der Vorinstanz angeführte Strafbefehl vom 25. April 2018 wegen Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung betreffe frühere Taten bis Juni 2015. Weil die Vorinstanz nicht auf das tatsächliche Begehungsdatum geachtet habe, sei sie willkürlich davon ausgegangen, dass er – trotz Wohlverhalten – immer noch eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Auch habe die Vorinstanz den guten Führungsbericht des Vollzugszentrums B nicht genügend berücksichtigt, fehle es doch gemäss den vorinstanzlichen Akten an der letzten Seite des Berichts und sei diese nie verlangt worden. Die Vor­instanz sei voreingenommen. Auch verbüsse er zum ersten Mal überhaupt eine Strafe, was ihm zusätzlich eine Lehre sei und dazu führen werde, dass er künftig nicht mehr gegen die öffentliche Ordnung verstossen werde. Die Vorinstanz habe letztlich den massgebenden Sachverhalt völlig einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt und willkürlich gerade das Positive ausgeklammert, so auch das Schreiben seiner Eltern, seiner Schwester und seiner Ehefrau. Insoweit sei das rechtliche Gehör verletzt worden, was zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen müsse. Ausserdem sei der Widerruf der C-Bewilligung unter dem Aspekt des FZA unzulässig, wäre dies doch nur bei einer hinreichend schweren und gegenwärtigen Gefährdung er öffentlichen Ordnung möglich, welche Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Aber auch nach dem Ausländergesetz rechtfertige sich trotz der Freiheitsstrafe von 36 Monaten der Widerruf nicht. Die zugrundeliegenden Straftaten lägen schon bald fünf Jahre zurück und der Widerruf wäre klar nicht verhältnismässig. Er halte sich seit mehr als 25 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Ein besonders krasser Fall, der einem Widerruf zugrunde liegen könnte, sei hier nicht gegeben. Auch habe ihm das Obergericht eine gute Prognose gestellt, ansonsten keine teilbedingte Strafe ausgefällt worden wäre. Des Weiteren wäre der Ehefrau und dem Sohn nicht zuzumuten, ihm in den Kosovo zu folgen. Seine Wegweisung erscheine als verfassungswidrig und mit Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV nicht vereinbar.

4.  

4.1 Vorab ist auf die geltend gemachte Gehörsverletzung einzugehen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) lässt sich keine allgemeine Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60, 136 I 229 E. 5.2/5.3). Somit lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Schreiben diverser Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht weiter erwähnt und auch dem Führungsbericht nicht mehr Gewicht beigemessen habe, noch keine Gehörsverletzung ausmachen. Ebenso lässt sich aus dem Fehlen der letzten Seite des Führungsberichts des Vollzugszentrums B keine Voreingenommenheit der Rekursinstanz herleiten. Es mag sein, dass beim Einscannen der Akten die letzte Seite des Berichts nicht erfasst wurde. Im betreffenden Dossier liegt aber auch das vollständige Original. Selbst wenn die Vorinstanz in Unkenntnis dieser letzten Seite entschieden hätte, läge deswegen noch keine Voreingenommenheit oder Gehörsverletzung vor, geht doch bereits aus den eingescannten Seiten des Berichts die positive Beurteilung des Beschwerdeführers hinreichend hervor. Jedenfalls erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.

4.2 Es steht ausser Frage, dass aufgrund des Strafurteils des Obergerichts vom 28. November 2017 der Widerrufsgrund erfüllt ist, und zwar auch im Anwendungsbereich des FZA (vgl. E. 2.2), erst recht in Kombination mit dem übrigen jahrelangen deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers. Zwar lag den Taten oft eine dilettantische Vorgehensweise zugrunde und handelte es sich vielfach um leichtere Delikte – so wurde beispielsweise keine körperliche Gewalt angewendet –, was aber angesichts der erdrückenden Vielzahl der Straftaten das hohe öffentliche Interesse nicht erheblich zu relativieren vermag, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden,. Er erwies sich vielmehr während Jahren als unbelehrbar und liess sich durch die Strafen nicht weiter beeindrucken. Unter diesen Gesichtspunkten ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz guten Führungsberichts des Vollzugszentrums B von einer Rückfallgefahr ausging. Aber auch die eingeleiteten Betreibungen von insgesamt Fr. 68'903.75 sowie 100 nicht getilgte Verlustscheine von Fr. 110'183.20 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Januar 2018 erreichen die Grenze für die Annahme eines sogenannten schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und stellen grundsätzlich einen weiteren Widerrufsgrund dar (vgl. E. 2.4). Fraglich ist aber, ob auf die prospektiv abzuschätzende Rückfallgefahr bzw. eine allfällige "biographische Kehrtwende" genügend eingegangen wurde, ebenso auf die Frage der "Mutwilligkeit" der Verschuldung und die damit in Zusammenhang stehenden möglichen Sanierungsanstrengungen. Letztlich zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer seit Juni 2015 keine Straftaten begangen habe, er zum ersten Mal eine Strafe verbüsse und keine "gegenwärtige" Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr vorliege, auf diese Punkte ab.

4.2.1 In verschiedenen neueren Entscheiden hat das Bundesgericht bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder schon sehr lange hier leben, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut ("biografische Kehrtwende"). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, das heisst, eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potenziell ausgehenden (Rückfall-)Gefahr (BGr, 2C_634/2018, E. 6.3.1, mit zahlreichen Hinweisen).

4.2.2 Fakt ist, dass der Beschwerdeführer erstmals eine längere Freiheitsstrafe verbüsst und so die harten Konsequenzen seines früheren deliktischen Tuns erfahren hat. Aufgrund des positiven Führungsberichts des Vollzugszentrums B, in dem ihm bezüglich der Beurteilung der Arbeit neu auch ein zielorientiertes Verhalten und eigenverantwortliches Handeln sowie ein lösungsorientiertes Denken zugutegehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass er aus der strafrechtlichen Sanktion endlich seine Lehren zieht. Auch ist die die Beziehung zur Ehefrau und zum Sohn intakt. Sowohl den monatlichen Ausgang als auch den Beziehungsurlaub verbrachte er mit der Ehefrau und dem Sohn und erhielt von ihnen regelmässig Besuch. Zweifelsohne hat die familiäre Unterstützung einen positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer. Zwar trifft zu, dass er nach dem Zusammenziehen mit der (späteren) Ehefrau im Dezember 2012 zwischen dem 29. Juli 2013 bis zum 25. Oktober 2013 die banden- und gewerbsmässige Einbruchdiebstahlserie und selbst nach der Geburt des Sohnes am 31. März 2016 noch (kleinere) Straftaten begangen hat. Bei Letzteren ging es um die Strafbefehle vom 1. Juli 2016 (Busse von Fr. 800.- wegen Verstoss gegen das Lotteriegesetz, begangen in einem Café am 12. Mai 2016), 8. Juli 2016 (Busse von Fr. 150.- wegen Verstoss gegen das Rauchverbot, begangen im Inernetcafé am 12. Mai 2016), 14. Juli 2016 (Busse von Fr. 50.- [Zusatzstrafe], weil er als verantwortlicher Geschäftsführer mit Untermietvertrag zugelassen habe, dass Gäste im Café rauchen; Zeit: 30. Juni 2016, 19 Uhr), nochmals 14. Juli 2016 (Busse Fr. 250.- [Zusatzstrafe] wegen Verstoss gegen das Lotteriegesetz, geschehen ebenfalls im Café am 30. Juni 2016) und vom 8. September 2016 (Busse von Fr. 400.- wegen Abgabe und Konsum von Getränken im Café ohne Gastwirtschaftspatent und Verstoss gegen das Rauchverbot; Zeitpunkt: 13. Juli 2016, 15.40 Uhr). Diesen fünf Strafbefehlen zugrunde liegenden Handlungen sind vorliegend aber zusammengefasst zu berücksichtigen, betreffen sie doch Zuwiderhandlungen im selben Café während eines relativ kurzen Zeitraums. So oder so widerlegen allein diese kurz nach der Geburt des Sohnes erwirkten Strafbefehle noch nicht, dass sich spätestens die Vaterschaft positiv auf den Beschwerdeführer ausgewirkt und ab dann der Prozess einer biografischen Kehrtwende eingesetzt hat. Für diese Annahme spricht auch das vom Obergericht erwähnte Geständnis des Beschwerdeführers in Bezug auf bereits Jahre zurückliegende Delikte, die ihm nicht ohne Weiteres hätten nachgewiesen werden können, ebenso sein kooperatives Verhalten bei Tatortsuchfahrten und schliesslich der erwähnte gute Führungsbericht des Vollzugszentrums B. Zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils am 28. November 2017 hatte er – wenn auch nur kurz – eine 80%-Anstellung als Hilfsmitarbeiter bei einer Heizungsfirma inne und soll nach der Strafverbüssung eine Arbeitsstelle in Aussicht haben. Jedenfalls erhält er Bewährungshilfe und hat eine entsprechende Weisung zur Kontaktaufnahme mit der Abteilung Lernprogramme erhalten. Insgesamt zeichnet sich ab, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, einen Schlussstrich unter seine deliktische Vergangenheit zu ziehen und Verantwortung für seine Familie zu übernehmen. Auch ist die emotionale Verbundenheit zum Sohn, den er vor dem Strafantritt mitbetreut hat, tief und wirkt sich wohl stabilisierend aus. Die Straftaten, namentlich auch jene, für die er vom Obergericht verurteilt worden ist, liegen wie erwähnt Jahre zurück, sodass auch vor diesem Hintergrund von einer zwischenzeitlich eingetretenen biografischen Kehrtwende und einem deliktfreien Lebensplan ausgegangen werden kann. Hinzukommt, dass die erste gegenüber dem damals 19-jährigen Beschwerdeführer ausgesprochene Verwarnung vom 2. November 2006 schon mehr als 13 Jahre zurückliegt. Trotz der zahlreichen späteren Strafen und Misswirtschaft, worauf zurückzukommen ist, bzw. der sich auf diese Weise manifestierenden mangelnden Integration unterblieben aber während Jahren aufenthaltsbeendenden Schritte, und sei es wenigstens in Form einer weiteren Verwarnung. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführer vor der Ergreifung schwererer Massnahmen nochmals "letztmals" zu verwarnen. An dieser Stelle ist zu wiederholen, dass eine ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme nicht den Zweck einer zusätzlichen Strafe hat. Die Beendigung der Aufenthaltsberechtigung ohne nochmalige Verwarnung käme vorliegend aber einer zusätzlichen Strafe gleich.

4.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers betragsmässig das Kriterium für die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (E. 4.2 in Verbindungmit E. 2.4). Es handelt sich unter anderem um viele Verlustscheine gegenüber der Krankenkasse, die bis ins Jahr 2013 zurückgehen, und eine von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 2. August 2017 eingeleitete Betreibung in Höhe von Fr. 40'860.30. Die Schulden gehen zum Teil auf den missglückten Versuch einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurück. Zweifelsohne ist die Verschuldung des Beschwerdeführers desolat und steht im Kontext mit seinem früheren Lebenswandel. Angesichts der erfolgten Strafverbüssung war er aber noch kaum in der Lage, nach der sogenannten biografischen Kehrtwende diesbezügliche Sanierungsbemühungen – und um solche wird er nicht herumkommen – unter Beweis zu stellen. Daher kann ihm gerade noch nicht vorgeworfen werden, keine dahingehenden Anstrengungen unternommen zu haben. Zudem betraf die Verwarnung des Migrationsamts vom 2. November 2006 nicht die spätere Verschuldung, sodass es sich auch deswegen aufdrängt, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu verwarnen.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Delikte eine biografische Kehrtwende bejaht werden kann. Ebenso kann ihm trotz der infrage stehenden Verschuldung zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgeworfen, keine Anstrengungen zur Sanierung unternommen zu haben. Vielmehr wird er jetzt dazu Gelegenheit haben und es wird sich weisen, inwieweit er sich dahingehend engagiert. Insgesamt relativiert sich derzeit das öffentliche Fernhaltungsinteresse bzw. überwiegen die privaten Interessen des sich seit dem siebten Lebensjahr hier aufhaltenden Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Zu seiner Frau und insbesondere zum Sohn unterhält der Beschwerdeführer eine enge Beziehung und eine Trennung der Familie bzw. ein Nachfolgen der Ehefrau und des Sohnes ins Ausland, sei es in den Kosovo oder allenfalls nach Deutschland, erwiese sich aus heutiger Sicht noch als unverhältnismässig, zumal sich die Ehefrau hier beruflich etabliert hat. Sollte der Beschwerdeführer aber erneut straffällig werden oder aber seine wirtschaftliche Lage mittels Sanierungsmassnahmen nicht in den Griff bekommen, könnte sich ohne Weiteres eine andere Interessenabwägung abzeichnen. Immerhin hat er bis zum siebten Lebensjahr im Kosovo gelebt und ist auch später dorthin gereist. Insoweit ist er mit der dortigen Sprache und Gewohnheiten vertraut. Sollte er weiterhin zu Klagen Anlass geben, stünde einer Wegweisung wohl nichts entgegen.

Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Vornahme weiterer Sachabklärungen, wie dies eventualiter beantragt wird, erübrigt sich.

4.5 Der Beschwerdeführer ist nochmals zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Solle er erneut zu Klagen Anlass geben, insbesondere straffällig werden oder bezüglich seiner Verschuldung keine Sanierungsbemühungen unternehmen, hätte er mit schwerer wiegenden fremdenpolizeilichen Massnahmen zu rechnen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer aufgrund des jedenfalls mit dem Strafurteil des Obergerichts vom 28. November 2017 gesetzten Widerrufsgrunds und der auszusprechenden Verwarnung nicht als überwiegend obsiegend zu betrachten ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit den ihm auferlegten Kosten und seinen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 30. Oktober 2018 und die Dispositiv-Ziffern I und II sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 16. Oktober 2019 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …