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VB.2019.00782
Urteil
Der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. Der 1973 geborene spanische Staatsangehörige A hielt sich ab September 1999 wiederholt als Kurzaufenthalter in der Schweiz auf und verfügte ab dem 18. März 2003 über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung und ab dem 22. Mai 2008 über eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute EU/EFTA). 2010 ging aus einer Kurzbeziehung von A und C die Tochter D hervor. In der Folge ging A eine Beziehung zu E ein, welche am … 2011 die gemeinsame Tochter F gebar. Hierauf versuchte A mehrere Male seine neugeborene Tochter durch Medikamentenverabreichung zu ermorden, weshalb er am 20. Januar 2012 verhaftet und am 3. April 2014 vom Bezirksgericht Winterthur wegen mehrfachen eventualvorsätzlichen Mordversuchs zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt wurde. Das bezirksgerichtliche Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem A seine Berufung zurückgezogen hatte und damit auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahinfiel. Seit seiner Verhaftung befand sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in Untersuchungshaft oder im (vorzeitigen) Strafvollzug. Seit März 2019 befindet er sich im offenen Strafvollzug. Aufgrund der schweren Straffälligkeit von A widerrief das Migrationsamt am 10. April 2019 dessen Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Sodann ordnete es an, dass A die Schweiz umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs hiergegen entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2019 ab. III. Mit Beschwerde vom 26. November 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzliche Entscheide (mit Ausnahme der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege) aufzuheben, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung (EU/EFTA) zu belassen und es sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Überdies ersuchte er um eine Parteientschädigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 erwog das Verwaltungsgericht, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen und diese auch nicht von der Vorinstanz entzogen worden sei. Weiter zog es die vorinstanzlichen Akten bei und räumte den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Am 10. Januar 2020 reichte das Migrationsamt eine Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug vom 30. Dezember 2019 nach, gemäss welcher A zugunsten eines Arbeitsexternats (AEX) bzw. eines Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) nicht schon auf den Zweidritteltermin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden sollte. In der Folge wurden die (Straf-)Vollzugsakten beigezogen und den Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während das Migrationsamt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2020 zu den beigezogenen Vollzugsakten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 3. März 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme, da er die Ausführungen in der Beschwerdeschrift durch die Vollzugsakten bestätigt sah. Mit Eingabe vom 6. März 2020 liess er über seinen Rechtsvertreter sodann mitteilen, im Rahmen seines Arbeitsexternats einen bis zum 13. Juni 2020 befristeten Arbeitsvertrag als … abgeschlossen zu haben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im (offenen) Strafvollzug. Obwohl seine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug ihre Gültigkeit behält, kann mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 VZAE bereits jetzt das Anwesenheitsrecht danach geregelt werden (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.). 2. 2.1 Das Ausländergesetz- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2, 6 und 12 Anhang I FZA). Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 und Art. 22 FZA innerstaatliche oder staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, ansonsten auch aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1). Zudem kann das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern in den Schutzbereich der genannten Bestimmungen fallen, wobei der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur Anspruch auf Anwesenheit hat, wenn dieser sich bislang (weitgehend) tadellos verhalten hat und zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche er bei einer Wegweisung wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten könnte (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.2; BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4). Überdies kann sich gemäss denselben Bestimmungen aus einer Konkubinatsbeziehung zu Personen mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat, vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1). Ansonsten fallen (familiäre) Beziehungen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 2.2 Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Verhaftung am 20. Januar 2012 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als … sowie … und verfügte deshalb unbestrittenermassen über ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung dem Arbeitsmarkt nicht oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung steht, bedeutet nicht grundsätzlich, dass er während dieser Zeit nicht weiterhin in den schweizerischen Arbeitsmarkt eingegliedert ist, soweit zu erwarten ist, dass er innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung findet (vgl. BGr, 2. Juli 2015, 2C_406/2014, E. 3.3). Die jüngst erfolgte (befristete) Anstellung als … im Rahmen eines Arbeitsexternats zeigt sodann auch die grundsätzliche Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem hiesigen Arbeitsmarkt auf. Der Beschwerdeführer kann sich damit grundsätzlich auf ein originäres Aufenthaltsrecht im Sinn des FZA berufen. Zudem hält er sich seit Ende 2001 ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, womit er aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben zumindest einen bedingten Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten kann. Hingegen vermag ihm seine derzeitige Beziehung zu H keinen konventions- oder verfassungsmässigen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln, da dieser Beziehung im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen (noch) nicht eine eheähnliche Qualität zukommt. Auch seine familiären Bezüge in der Schweiz sind nicht grundrechtlich geschützt: Eigenen Angaben zufolge unterhält er (bis auf postalische Kontakte und Geschenke) derzeit weder in wirtschaftlicher noch affektiver Hinsicht eine Beziehung zu seinen beiden Kindern. Wenngleich er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zumindest den Kontakt zu seiner älteren Tochter wiederherstellen will, besteht zumindest derzeit kein intaktes, grundrechtlich geschütztes Familienleben. Zudem hat der Beschwerdeführer wiederholt versucht, seine jüngere Tochter zu ermorden, weshalb von einem tadellosen Verhalten keine Rede sein kann. Aufenthaltsbeendende Massnahmen haben damit unter Berücksichtigung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben und allenfalls des Rechts auf Privatleben zu erfolgen, während das Recht auf Familienleben vorliegend nicht tangiert ist. 3. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA kann gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Gemäss Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (ausführlich hierzu VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4; BGr, 14. August 2018, 6B_1043/2017, E. 3.1.2 und 3.2.1). 3.2 Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer in schwerer Weise straffällig geworden, indem er kurz nach der Geburt seiner zweiten Tochter diese wiederholt zu töten versuchte. Mit seiner deshalb erwirkten Verurteilung zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe hat er grundsätzlich den Widerrufsgrund einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 23 Abs. 2 VEP gesetzt. Zudem waren die Migrationsbehörden für den Widerruf zuständig, da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten zwischen dem 4. Dezember 2011 und 17. Januar 2012 und somit vor der Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 3 AIG begangen wurden. 4. 4.1 4.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privat- und Familienleben Rechnung zu tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.2). Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). 4.1.2 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 134 II 10 E. 4.3). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind grundsätzlich von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1, vgl. aber im freizügigkeitsrechtlichen Kontext auch E. 4.1.3 nachfolgend). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB), doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und BGE 139 I 31 E. 2.3, je mit Hinweisen auf die EuGH- und EGMR-Rechtsprechung). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2; BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3). 4.1.3 Bei freizügigkeitsrechtlich Aufenthaltsberechtigten ist in Anwendung von Art. 5 Anhang I FZA darüber hinaus zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Im freizügigkeitsrechtlichen Kontext ist demnach das Rückfallrisiko wesentlich. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind [ABl 1964 P 56/850, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu]). Im Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr ist von Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für die betroffenen Ausländer bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d. h. ob und inwiefern sie die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen haben und sie hinsichtlich ihres Lebensplans und ihres künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun können (vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Insbesondere bei nicht (einschlägig) vorbestraften Personen lassen sich Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte nur mit grosser Zurückhaltung rechtfertigen. Gleichwohl sind Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen auch im Anwendungsbereich des FZA selbst gegenüber Ersttätern zulässig, falls es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt, insbesondere wenn dem Täter aufgrund weiterer Umstände eine negative Rückfallprognose zu stellen ist (vgl. BGE 145 IV 371 E. 3.5.2; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 2.2.4; BGr, 3. August 2011, 2C_636/2010, E. 3.4). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August 2014, 2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2 4.2.1 Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 12 Jahren liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Sodann liegt diese Strafe auch weit über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4). Ebenso liegt sie erheblich über der Dreijahresgrenze, ab welcher sich zumindest bei ledigen und kinderlosen Ausländern selbst bei erstmaliger Straffälligkeit tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durchsetzen soll (BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere (und gerade auch) wenn der betroffene Ausländer wie im vorliegenden Fall unverheiratet und nicht in der Schweiz aufgewachsen ist (vgl. hierzu die in E. 4.1.2 aufgeführte Praxis). 4.2.2 Dies deutet bereits auf ein ganz erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers hin, was durch die strafgerichtlichen Erwägungen der letzten Verurteilung weiter bekräftigt wird (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid): Demnach verabreichte der Beschwerdeführer seiner damals erst wenige Wochen alten Tochter am 4., 22. und 29. Dezember 2011 jeweils heimlich vier Tabletten Temesta Expidet à je 1 mg. Dasselbe wiederholte er am 17. Januar 2012, wobei er seiner Tochter zusätzlich Insulin injizierte. Hierdurch brachte er seine Tochter jeweils in einen akut lebensbedrohlichen Zustand, wobei er in skrupelloser Weise auch den Tod seiner Tochter billigend in Kauf nahm. 4.2.3 Die Mordversuche des Beschwerdeführers gehören einer Deliktkategorie an, welche sowohl nach inländischer Auffassung als auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als äusserst schwerwiegend erachtet werden und ein ganz erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse zu begründen vermögen (vgl. hierzu die in E. 4.1.2 aufgeführte Praxis). Sodann stellen sie Taten dar, welche nach dem Willen des Verordnungs- und Gesetzgeber – selbst wenn es bei einem Versuch geblieben ist – grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Wenngleich diese Regelung in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall noch nicht direkt anwendbar ist, ist den hierdurch zum Ausdruck gebrachten Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 16 E. 5.3). 4.2.4 In freizügigkeitsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu beurteilen (vgl. E. 4.1.3 vorstehend). 4.2.4.1 In einem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. I vom 12. Februar 2013 wurde hierzu darauf verwiesen, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers Ausdruck einer dysfunktionalen Lösungsstrategie in einer sehr spezifischen und kaum reproduzierbaren Lebens- bzw. Beziehungssituation gewesen seien. Überdies wurden dem Beschwerdeführer zwar histrionisch-narzisstische Persönlichkeitszüge, jedoch keine narzisstische Persönlichkeitsstörung attestiert. Das Rückfallrisiko wurde deshalb bereits damals als gering eingestuft. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung sah das Bezirksgericht in seinem Strafurteil vom 3. April 2014 von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme ab. Die ROS-Abklärung (Risikoorientierter Strafvollzug) vom 24. Juni 2013 schloss sich dieser gutachterlichen Einschätzung grundsätzlich an. Sodann wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer psychopatische Eigenschaften stark ausgeprägt seien und in Bezug auf erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts bei Straftätern mit vergleichbarer Merkmalskombination eine 12- bzw. 24-prozentige Rückfallgefahr innerhalb von 7 bzw. 10 Jahren bestünde. In weitgehender Übereinstimmung mit diesen Einschätzungen leidet der Beschwerdeführer gemäss dem aktuellsten Therapiebericht der psychiatrisch-psychologischen Dienste des Amts für Justizvollzug vom 24. September 2019 (lediglich) an einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, wobei eine fortbestehende Affinität für tötungsnahe Handlungen innerhalb der durchgeführten Therapiegespräche nicht mehr erkannt werden konnte. Bis auf eine Disziplinierung im April 2019 wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von zwei Speicherkarten mit pornografischem Inhalt, potenzsteigernden Medikamenten sowie einem "selbstgedruckten" Buch über Waffen ist der Beschwerdeführer im Vollzug nicht negativ aufgefallen. Da er sich im Vollzug weitgehend wohlverhalten und in der Therapie deutliche Fortschritte gemacht hat, wird ihm aktuell lediglich ein geringes Rückfallrisiko für ein erneutes Tötungsdelikt attestiert. Auch die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen (nachfolgend: Fachkommission) schloss in einer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 aus den bisherigen Therapieerfolgen und dem weitgehend einwandfreien Vollzugsverhalten auf eine weitreichende Risikosenkung, die therapeutisch kaum mehr weiter gesenkt werden könne. 4.2.4.2 Während insbesondere die ROS-Abklärung vom 24. Juni 2013 Aussagen zu (statistischen) Rückfallrisiken nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug enthält, stellen sowohl die kontextbezogene Risikobeurteilung des erwähnten Therapieberichts als auch die aufgeführten Stellungnahmen der Fachkommission primär auf die aktuellen bzw. im Hinblick auf weitere Vollzugslockerungsschritte zu erwartenden Umweltbedingungen ab, ohne detaillierte Aussagen zum Risiko nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug zu treffen. Die aktuellen Risikoeinschätzungen stützen damit vornehmlich auf einer klinischen Beurteilung bzw. dem Verhalten im Vollzug ab und lassen schon deshalb nur beschränkt Rückschlüsse auf die langfristige Legalprognose zu. Sodann hat der Beschwerdeführer bis vor kurzem die Teilnahme an gruppentherapeutischen Sitzungen verweigert, was sich aufgrund seiner deliktsrelevanten Neigung zur Konfliktvermeidung negativ auf seine Legalprognose auswirkt (vgl. eine vorangegangene Stellungnahme der Fachkommission vom 8. Februar 2019). Der Beschwerdeführer mag zwar nur in sehr spezifischen (Beziehungs-)Situationen zu Gewaltdelinquenz neigen. Jedoch ist keineswegs garantiert, dass sich derartige Konstellationen zukünftig nicht wieder einstellen könnten. Aufgrund der regelmässig desintegrierenden Wirkung des Strafvollzugs dürften sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug (bis auf die Klärung seines früheren Beziehungschaos) keineswegs weniger belastend darstellen als vor seiner Verhaftung im Januar 2012. Gemäss ROS-Abklärungen wird diesbezüglich auch auf die (nach wie vor) desolate finanzielle Situation des Beschwerdeführers als deliktsrelevanten Faktor verwiesen. Inwiefern der Beschwerdeführer mit finanziellen oder zwischenmenschlichen Problemen aufgrund seiner Therapieerfolge heute besser umgehen kann, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung von PD Dr. I und ROS-Abklärung über ein hohes manipulatives Geschick verfügt, was bei der Risikoeinschätzung besonders berücksichtigt werden muss. 4.2.4.3 Gestützt auf entsprechende Empfehlungen des aktuellen Therapieberichts lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidritteltermin zugunsten von weiteren Vollzugslockerungen ab, womit die Resozialisierungschancen und die Legalprognose des Beschwerdeführers weiter verbessert werden sollten. Gemäss dem erwähnten Therapiebericht vom 24. September 2019 und der Vollzugsverfügung vom 30. Dezember 2019 ist das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers hinsichtlich weiterer Tötungsdelikte demnach zwar gering, aber offenbar gleichwohl zu erheblich, als dass eine bedingte Entlassung bereits in Betracht gezogen werden könnte. Selbst wenn die situativen Faktoren, die den Beschwerdeführer zu seinen Mordversuchen motivierten, sehr spezifisch waren, lässt sich deswegen keineswegs ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in einer von ihm als ähnlich belastend empfundenen Lebenssituation nicht wieder zu vergleichbaren dysfunktionalen Lösungsstrategien greifen könnte. Es kann damit auch inskünftig ein Rückfall in die Delinquenz nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der sehr schweren Gewaltdelinquenz des Beschwerdeführers muss aber auch freizügigkeitsrechtlich zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden und hat die Vorinstanz zu Recht eine fortdauernde gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht (vgl. auch BGr, 3. August 2011, 2C_636/2010, E. 3.1 und 3.4). 4.2.4.4 Da das öffentliche Fernhalteinteresse aus heutiger Sicht einzuschätzen ist, rechtfertigt es sich überdies, bei der Risikobeurteilung primär auf die aktuellsten Dokumente abzustellen und der gutachterlichen Beurteilung vom 12. Februar 2013 nur noch geringes Gewicht beizumessen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erscheint es damit weder willkürlich noch begründungspflichtverletzend, wenn der vorinstanzliche Entscheid die Risikobeurteilung auf aktuellere Dokumente und nicht auf das Gutachten von PD Dr. I vom 12. Februar 2013 abgestützt hatte. Dies zumal die damaligen gutachterlichen Feststellungen auch in die vorinstanzlich berücksichtigten Therapieberichte miteingeflossen sind, diese nicht in Widerspruch zu den früheren gutachterlichen Feststellungen stehen und zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 12. Februar 2013 der Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers noch gar nicht rechtskräftig festgestellt worden war. Dass eine als Rekursbeilage eingereichte Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 5. März 2019 (betreffend die Gutheissung begleiteter Beziehungsurlaube) im Rekursentscheid nicht ausdrücklich erwähnt wurde, belegt ebenfalls keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz: Die erwähnte Verfügung fasst in Bezug auf die Rückfallgefahr im Wesentlichen lediglich frühere Berichte zusammen und hat deshalb kaum eigenständige Bedeutung. Ansonsten hat die Vorinstanz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während seiner Beziehungsurlaube berücksichtigt, diesem aber zu Recht keine entscheidwesentliche Bedeutung zugemessen. Soweit im Beschwerdeverfahren gerügt wird, dass die Vorinstanz zur Einschätzung der Rückfallgefahr nicht auf den aktuellsten Therapieberichte abgestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der aktuellste Therapiebericht vom 24. September 2019 erst wenige Wochen vor dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt wurde. Der gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hätte deshalb bereits im Rekursverfahren auf die Existenz eines entsprechenden Therapieberichts hinweisen und diesen nach Möglichkeit bereits vor Vorinstanz nachreichen müssen. Wie dargelegt wurde, führt aber auch der neuste Therapiebericht nicht zu einer entscheiderheblichen Neueinschätzung der Rückfallgefahr. Vielmehr besteht langfristig weiterhin ein gegenüber der Durchschnittsbevölkerung gesteigertes Rückfallrisiko, welches angesichts der schweren Delinquenz und der im Raum stehenden Rechtsgüter auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext einen Bewilligungswiderruf zu rechtfertigen vermag. 4.2.5 Ein Bewilligungswiderruf erscheint sodann auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und von dessen Angehörigen verhältnismässig: Er ist erst nach Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit in die Schweiz gezogen und in seinem Heimatland Spanien sozialisiert worden. Aufgrund seiner sehr schweren Straffälligkeit erscheint er in der Schweiz nur unzureichend integriert, zumal er seine hiesigen sozialen Kontakte seit seiner Inhaftierung nur noch eingeschränkt pflegen konnte. Wenngleich seine schwere Vorstrafe ihn in beruflicher Hinsicht sicherlich behindern wird, kann er seine Tätigkeit als … grundsätzlich auch in Spanien ausüben. Seine Reintegrationschancen in Spanien erscheinen intakt, zumal er sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug auch in der Schweiz neu orientieren müsste. Eigenen Angaben zufolge will er sich beruflich ohnehin neu ausrichten und nicht mehr im …-Bereich tätig sein. Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seinem Herkunftsland entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Spanien nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann ist ihm und seiner Partnerin zuzumuten, den Kontakt über die Distanz bzw. durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, sollte seine Partnerin ihm nicht nach Spanien folgen wollen. Der Beschwerdeführer und seine heutige Partnerin hatten überdies bereits bei Aufnahme ihrer partnerschaftlichen Beziehung mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers zu rechnen. Gemäss den Protokollen der Vollzugskoordinationssitzungen vom 11. Oktober 2018 und 19. September 2019 und einer Aktennotiz der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 21. Februar 2018 haben zudem sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch dessen Partnerin bereits eine gemeinsame Zukunft in der spanischen Heimat des Beschwerdeführers erwogen oder gar favorisiert, wenngleich entsprechende Pläne inzwischen wieder in den Hintergrund gerückt sind. Den Kontakt zu seinen beiden Töchtern kann er ebenfalls über die Distanz pflegen, sofern eine entsprechende Kontaktaufnahme überhaupt wünschenswert ist. Letzteres erscheint insbesondere in Bezug auf seine jüngere Tochter fraglich, welche Ziel seiner Tötungsversuche war. Der Bewilligungswiderruf erscheint damit auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen verhältnismässig. 4.2.6 Es sind sodann keine milderen Massnahmen ersichtlich, die dem öffentlichen Fernhalteinteresse hinreichend Rechnung tragen würden: Die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG bestehende Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung fällt ausser Betracht, ist diese neurechtliche Bestimmung bereits vom Wortlaut her nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG zugeschnitten und würde eine blosse Bewilligungsänderung dem öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00219, E. 2.5). Angesichts der sehr schwerwiegenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers würde auch eine (erstmalige) Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG den öffentlichen Sicherheitsbedenken zu wenig Rechnung tragen. 5. Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert vorgebracht. 6. Weitere Sachverhaltsabklärungen erscheinen nicht erforderlich: Auf eine erneute gutachterliche Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da angesichts der Schwere seiner Straftaten auch im freizügigkeitsrechtlichen Kontext nur noch ein geringes Restrisiko in Kauf genommen werden muss und sich ein solches bereits hinreichend aus den Akten erschliesst. Da sich das Verschulden des Beschwerdeführers sowie eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bereits hinreichend aus dem Straferkenntnis und den beigezogenen Akten ergibt, ist auch ein Beizug weiterer Strafakten entbehrlich. Die Vollzugsakten wurden vom Verwaltungsgericht beigezogen. Sodann lassen das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Straftat, seine jüngst erfolgte Anstellung im Rahmen eines Arbeitsexternats und seine aus dem Strafvollzug heraus etablierte partnerschaftliche Beziehung ohnehin nur sehr bedingt Rückschlüsse auf sein zukünftiges Legalverhalten zu, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erforderlich erscheinen. Da die Sicherheitsdirektion den massgeblichen Sachverhalt korrekt ermittelt und gewürdigt hat, ist auch keine Gehörsverletzung oder fehlerhafte Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz ersichtlich. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren erhöhten Zeitaufwands des Gerichts rechtfertigt sich eine moderate Erhöhung der Gerichtsgebühr (vgl. §§ 2 und 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). 8. 8.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben und einer Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Justiz stark verschuldet und verfügt derzeit lediglich über einen befristeten Arbeitsvertrag als … im Rahmen eines Arbeitsexternats. Sodann war seine Beschwerde mit Blick auf die freizügigkeitsrechtlichen Widerrufshürden nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihm deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8.2 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 GebV VGr). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). 8.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der über das Anwaltspatent verfügende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 26. November 2019 und deren telefonischen Ergänzung vom 20. März 2020 neben Barauslagen in Höhe von Fr. 133.80 einen eigenen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde aus, woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 2'276.55 resultiert. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die geltend gemachten Barauslagen erscheinen angesichts des überdurchschnittlich komplexen ausländerrechtlichen Verfahrens angemessen. 8.4 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8.5 Die vorinstanzliche Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege blieb – bis auf den Antrag, die Nachzahlungspflicht aufzuheben – unangefochten und bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids. Soweit um die Aufhebung der Nachzahlungspflicht für die vorinstanzlich bewilligte unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, besteht hierfür ausgangsgemäss keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist eine entsprechende Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG auch für das Rekursverfahren vorgesehen. 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. B wird für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 2'276.55 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still. 8. Mitteilung an … |