{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00782_2020-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220085&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fa27f98b1b152267522188e825840925"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00782"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2020  VB.2019.00782"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2020  VB.2019.00782"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2020  VB.2019.00782"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wegen schwerer Straff\u00e4lligkeit (Erstt\u00e4ter). [Der spanische Beschwerdef\u00fchrer versuchte wiederholt seine neugeborene Tochter zu ermorden, weshalb er zu einer langj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA widerrufen wurde]. Zul\u00e4ssigkeit der Regelung des Anwesenheitsrechts f\u00fcr die Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1.2). Die freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft besteht im Strafvollzug fort, sofern mit der Wiederaufnahme einer Besch\u00e4ftigung nach der Haftentlassung zu rechnen ist (E. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat aufgrund seiner Verurteilung zu einer 12-j\u00e4hrigen Freiheitsstrafe den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt (E. 3.2). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Bewilligungswiderrufs und Erfordernis eines R\u00fcckfallrisikos im freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Kontext: Der Bewilligungswiderruf erscheint vorliegend verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und freiz\u00fcgigkeitsrechtlich zul\u00e4ssig, da trotz positiver Entwicklung nach wie vor von einem gegen\u00fcber der Durchschnittsbev\u00f6lkerung gesteigerten R\u00fcckfallrisiko auszugehen ist und angesichts der schweren Delinquenz sowie der im Raum stehenden Rechtsg\u00fcter auch im freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Kontext selbst ein geringes Restrisiko nicht mehr in Kauf genommen werden muss (E. 4). Das \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse steht auch der Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung oder einer Ermessensbewilligung entgegen (E. 5). Verzicht auf weitere Sachverhaltsabkl\u00e4rungen und eine erneute gutachterliche Beurteilung der R\u00fcckfallgefahr in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung (E. 6). Ausgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7). Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8). Rechtsmittelbelehrung. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:24:15", "Checksum": "d74f32075edc4729e8002f6a938864e2"}