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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00783
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich
ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B.
Diese bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 25. Oktober 2019 wegen
wiederholten Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und wiederholter
Zuwiderhandlung einer Weisung/Ermahnung gemäss § 23b Abs. 1
lit. a bzw. § 23b Abs. 2 lit. k des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) mit einer Busse von
Fr. 100.-.
II.
Am 26. Oktober 2019 rekurrierte A bei der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom
25. Oktober 2019. Mit Verfügung vom 7. November 2019 forderte die
Justizdirektion A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf, die ihn
allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von
einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht
eingetreten würde.
III.
A erhob daraufhin am 26. November 2019 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
7. November 2019. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 zog das Verwaltungsgericht
die Akten des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich und der Justizdirektion
bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es
sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41
Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Justizdirektion
für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Nichteintreten auf den Rekurs
androhte (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 1.1, mit Hinweis
auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 48). Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da der Rechtsweg bei
Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache folgt (Bertschi, § 19a N. 63),
dem Rekurs bzw. der Beschwerde eine Anordnung aufgrund des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes zugrunde liegt und zudem kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG)
konnte verzichtet werden.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Vorgehen der Justizdirektion sei
unrechtmässig, da er nicht über die finanziellen Mittel zur Bezahlung des
Kostenvorschusses verfüge und ihm so der Rechtsweg abgeschnitten werde. Die
Verfügung vom 7. November 2019 vermag er damit aber nicht infrage zu
stellen.
2.2 Die
Möglichkeit, einen Kostenvorschuss zu verlangen, wie es die Justizdirektion
tat, ist im Gesetz vorgesehen. So kann gemäss § 15 Abs. 2 lit. b
VRG eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht
eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,
wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor
einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese
Voraussetzung ist unbestrittenermassen erfüllt. Wie in der Verfügung vom
7. November 2019 erwähnt, schuldet der Beschwerdeführer der
Justizdirektion bzw. dem Obergericht des Kantons Zürich als zentraler
Inkassostelle mehrere tausend Franken. Die Kostenvorschusspflicht bezweckt
nicht, zahlungsunfähigen Privaten den Zugang zu einem behördlichen oder
gerichtlichen Verfahren zu verwehren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15
N. 22). Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist nämlich Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes
ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber – in aller
Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder
Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei
voraus (VGr, 31. Juli 2019, RG.2019.00005, E. 3.2; Plüss, § 16
N. 58). Eine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene
Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu
beantragen, besteht dabei grundsätzlich nicht (Plüss, § 16 N. 59).
Die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2019 enthält
keinen entsprechenden Antrag. Die Justizdirektion war daher nicht verpflichtet,
vor Erlass der Verfügung vom 7. November 2019 die – nicht geltend gemachte
– Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Aussichtslosigkeit des Rekurses
zu prüfen (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1).
Schliesslich scheint der von der Justizdirektion verlangte Betrag von
Fr. 200.- nicht unverhältnismässig hoch (vgl. Plüss, § 15
N. 47). Die Verfügung vom 7. November 2019 ist folglich nicht zu
beanstanden.
3.
Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde nicht nur ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren (hierzu unten E. 4), sondern auch ein
entsprechendes Gesuch für das Rekursverfahren. Insofern ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, da für die Beurteilung dieses Gesuchs die Justizdirektion
zuständig ist. Es ist jedoch angezeigt, die Eingabe vom 25. November 2019
hierfür formell der Justizdirektion zu überweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.
Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid
dar (Bertschi § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur
dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2019 wird zur Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Rekursverfahren an die Justizdirektion überwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Die
Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …