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Geschäftsnummer: VB.2019.00783  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe.

Da der Beschwerdeführer der Justizdirektion bzw. dem Obergericht des Kantons Zürich als zentraler Inkassostelle mehrere tausend Franken schuldet und die Rekursschrift keinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung enthält, durfte die Justizdirektion den Beschwerdeführer ohne vorgängige Prüfung der – nicht geltend gemachten – Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit des Rekurses gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichten. Der verlangte Betrag ist zudem nicht unverhältnismässig hoch. Die angefochtene Zwischenverfügung ist folglich nicht zu beanstanden (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4).

Abweisung, soweit Eintreten. Überweisung an die Justizdirektion zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE
KOSTENVORSCHUSS
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00783

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt B. Diese bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 25. Oktober 2019 wegen wiederholten Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften und wiederholter Zuwiderhandlung einer Weisung/Ermahnung gemäss § 23b Abs. 1 lit. a bzw. § 23b Abs. 2 lit. k des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) mit einer Busse von Fr. 100.-.

II.  

Am 26. Oktober 2019 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 25. Oktober 2019. Mit Verfügung vom 7. November 2019 forderte die Justizdirektion A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf, die ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

III.  

A erhob daraufhin am 26. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2019. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich und der Justizdirektion bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Justizdirektion für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Nichteintreten auf den Rekurs androhte (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 1.1, mit Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache folgt (Bertschi, § 19a N. 63), dem Rekurs bzw. der Beschwerde eine Anordnung aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes zugrunde liegt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vorgehen der Justizdirektion sei unrechtmässig, da er nicht über die finanziellen Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses verfüge und ihm so der Rechtsweg abgeschnitten werde. Die Verfügung vom 7. November 2019 vermag er damit aber nicht infrage zu stellen.

2.2 Die Möglichkeit, einen Kostenvorschuss zu verlangen, wie es die Justizdirektion tat, ist im Gesetz vorgesehen. So kann gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese Voraussetzung ist unbestrittenermassen erfüllt. Wie in der Verfügung vom 7. November 2019 erwähnt, schuldet der Beschwerdeführer der Justizdirektion bzw. dem Obergericht des Kantons Zürich als zentraler Inkassostelle mehrere tausend Franken. Die Kostenvorschusspflicht bezweckt nicht, zahlungsunfähigen Privaten den Zugang zu einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verwehren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 22). Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist nämlich Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber – in aller Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei voraus (VGr, 31. Juli 2019, RG.2019.00005, E. 3.2; Plüss, § 16 N. 58). Eine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, besteht dabei grundsätzlich nicht (Plüss, § 16 N. 59). Die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2019 enthält keinen entsprechenden Antrag. Die Justizdirektion war daher nicht verpflichtet, vor Erlass der Verfügung vom 7. November 2019 die – nicht geltend gemachte – Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Aussichtslosigkeit des Rekurses zu prüfen (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Schliesslich scheint der von der Justizdirektion verlangte Betrag von Fr. 200.- nicht unverhältnismässig hoch (vgl. Plüss, § 15 N. 47). Die Verfügung vom 7. November 2019 ist folglich nicht zu beanstanden.

3.  

Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht nur ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (hierzu unten E. 4), sondern auch ein entsprechendes Gesuch für das Rekursverfahren. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da für die Beurteilung dieses Gesuchs die Justizdirektion zuständig ist. Es ist jedoch angezeigt, die Eingabe vom 25. November 2019 hierfür formell der Justizdirektion zu überweisen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

5.  

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen Zwischenentscheid dar (Bertschi § 19a N. 32), der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2019 wird zur Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren an die Justizdirektion überwiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    870.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …