{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00785_12-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220224&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1a8cdab4413ec7722288a8d8b8533b3d"}, "Num": [" VB.2019.00785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.12.0  VB.2019.00785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.12.0  VB.2019.00785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.12.0  VB.2019.00785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Aufgabe der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit, Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen und Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung Nachdem die Beschwerdegegnerin die Auflagen noch unter altem Recht erlassen hat und auch die Beschwerde noch vor dem 1. April 2020 erhoben wurde, kommt der auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzte \u00a7 21 Abs. 2 SHG, wonach Auflagen und Weisungen nicht mehr selbst\u00e4ndig anfechtbar sind, vorliegend noch nicht zur Anwendung (E. 1.2). Der Beschwerdef\u00fchrerin ist es in den vergangenen Jahren nicht gelungen, ihren Bedarf mit Einnahmen aus ihrer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit zu sichern. Aufgrund der guten Ausbildung der Beschwerdef\u00fchrerin ist damit zu rechnen, dass sie in absehbarer Zeit eine (zumutbare) Stelle findet, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum besser deckt. Die Auflage zur Aufgabe der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit und zur Suche einer existenzsichernden Festanstellung ist deshalb zul\u00e4ssig (E. 3). Demgegen\u00fcber ist die Auflage, an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilzunehmen, nicht gen\u00fcgend konkret und damit unzul\u00e4ssig und aufzuheben (E. 4). Die Auflage zur Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung ist rechtm\u00e4ssig (E. 5).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:27", "Checksum": "063bf338cb7f53f3a6875e0d7fbf7341"}